BGE 38 I 748
BGE 38 I 748Bge04.09.1912Originalquelle öffnen →
„1970 Fr. nebst Zins zu 5 Prozent seit 16. März 1909, „welche vom Gerichte voll gutgesprochen wurde. An diese Forde¬ „rung sind der Gläubigerin zwei Obligationen der Gewerbebank „in Basel im Betrage von 2000 Fr. abgetreten worden an Zah¬ „lungsstatt. Damit wird aber die Forderung samt Zins nicht ge¬ „deckt, weshalb ich den Rest zu Protokoll stelle. „Im weitern fordere ich für außergerichtliche Kosten=Entschädi¬ „gung laut kantons= und obergerichtlichem Urteile 121 Fr. 60 Cts. „nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 1910 und 1 Fr. 50 Cts. „Betreibungskosten. Zu meiner Überraschung teilte mir gestern Hr. Gerichtspräsi¬ „dent Büsinger mit, daß sowohl der Konsumverein Kerns, der „übrigens zur Sache nichts mehr zu sagen hat, als auch der Kon¬ „sumverein von Basel gegen die Aushändigung der erwähnten zwei „Obligationen Einsprache erhebe. Ich mache selbstverständlich mein „Eigentums= und Dispositionsrecht an diesen Obligationen geltend „und zwar gemäß Abtretung. Sollte die Aushingabe mit Recht „bestritten werden können, so stelle ich vorsorglich die ganze For¬ „derung, wofür die Abtretung an Zahlungsstatt erfolgt ist, zu „Protokoll und mache die Abtreterschaft für den Ausfall nebst „Zins und Kosten zivilrechtlich haftbar. Im gleichen Jahre 1910 strengte dann die Gewerbebank Basel bei den obwaldnischen Gerichten gegen die Landwirtschaftliche Ge¬ nossenschaft Langenthal Klage an mit dem Rechtsbegehren: es habe die Beklagte das von ihr, der Klägerin geltend gemachte Pfand¬ recht im zweiten Range an den von Mathis=Suter der Konsum¬ genossenschaft Kerns als Kaution deponierten vier Obligationen des klägerischen Institutes im Betrage von je 1000 Fr. nebst Zinskoupons anzuerkennen und es sei die nachträglich durch vor¬ geblich zuständige Organe der Konsumgenossenschaft erfolgte An¬ weisung bezw. Aushingabe zweier dieser Obligationen an die Be¬ klagte als nichtig zu erklären. In diesem Prozesse trat die Kon¬ kursmasse der Konsumgenossenschaft Kerns als Hauptinter¬ vensentin auf und beantragte: es sei das Eigentum der Konsumgenossenschaft Kerns an den streitigen vier Obligationen anzuerkennen und demgemäß alle diesem Rechte widersprechenden Ansprüche abzuerkennen mit einziger Ausnahme des von der Ge¬ werbebank Basel geltend gemachten nachgehenden Pfandrechtes, eventuell sei der Konkursmasse ein allen andern Ansprüchen vorgehendes Pfandrecht an den vier Obligationen für ihre For¬ derungen an Mathis=Suter zuzusprechen. Durch Urteil vom 10. Dezember 1910 entschied das Kantons¬ gericht Obwalden:
die Herausgabe auch ihrerseits definitiv, unter Hinweis darauf¬ daß in den erledigten Prozessen nur über die Pfandrechte und nicht über das Eigentum an den Obligationen entschieden worden sei und dieses noch „im Prozesse gegen Mathis in Frage stehe“. In¬ folgedessen fühlte sich Lussi bewogen, die Konkursmasse auf Pfand¬ verwertung zu betreiben (!): das Betreibungsamt legte in der Tat den Zahlungsbefehl an und erst der Rechtsöffnungsrichter erklärte die Betreibung für unzulässig. Nun verlangte Lussi vom Konkurs¬ amte, daß es die Verwertung selbst vornehme. Das Konkursamt beschied indessen am 25. Juni 1912 auch dieses Begehren ab¬ schlägig, indem es erklärte: 1. die Kantonalbank weigere sich nach wie vor, die Obligationen herauszugeben und auch deren Verwer¬ tung sei beanstandet worden; 2. die Landwirtschaftliche Genossen¬ schaft Langenthal habe im Kollokationsplan keine Faustpfand¬ forderung angemeldet, sondern gegenteils die beiden Titel zu Eigentum angesprochen. Das nämliche sei aber auch seitens des Mathis ge¬ schehen und es sei der Prozeß über letztere Vindikation, wie dem Lussi, da er auch Vertreter des Mathis sei, bekannt sein müsse, noch pendent. Die Lösung der Frage sei für die Landwirtschaftliche Genossenschaft am einfachsten, wenn Lussi entweder namens des Mathis auf das für diesen prätendierte Eigentum verzichte oder den darüber hängigen Prozeß möglichst beschleunige. B. — Mit Eingabe vom 5. Juli 1912 gelangte darauf Ad¬ vokat Lussi an den Regierungsrat von Obwalden „teils als Auf¬ sichtsbehörde in Schuldbetreibungs= und Konkurssachen, teils als verfassungsgemäße Vollzugsbehörde auf Grund von Art. 34 litt. a der Kantonsverfassung“ mit dem Gesuche, „den Vollzug der beiden Urteile des Kantonsgerichtes und Obergerichtes vom 10. Dezember 1910 und 10. Februar 1912 anordnen und dem Konkursamte Obwalden Weisung zur pfandrechtlichen Verwertung der beiden Obligationen zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal geben zu wollen“. Er machte geltend, daß durch die erwähnten Urteile der Gesuchstellerin ein von der Frage des Eigen¬ tums unabhängiges Pfandrecht au den zwei Obligationen zuerkannt worden sei, und folglich die Tatsache, daß über das Eigentums¬ recht noch ein Prozeß zwischen der Konkursmasse und Mathis hänge, die Verwertung nicht hindern könne, da ja die Gesuchstellerin in jedem Falle, möge der Prozeß nun zu Gunsten der Masse oder des Mathis ausfallen, berechtigt sei, sich aus den Obligationen für ihre Forderung zu decken. Ebenso, wurde ausgeführt, sei es unerheblich, daß keine Faustpfandforderung angemeldet worden sei, da die Pfandrechtsansprache als minus in der Eigentumsansprache inbegriffen gelien müsse. Der Regierungsrat entsprach dem Gesuche und wies durch Ent¬ scheid vom 4. September, den Parteien mitgeteilt am 11. Sep¬ tember 1912, das Konkursamt an, „die zu Gunsten der Land¬ wirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal bei der Obwaldner Kantonalbank hinterlegten zwei Obligationen zu verwerten und sodann aus dem Erlöse in erster Linie die Forderung der Impe¬ trantin zu begleichen“. In der Begründung des Entscheides wird erklärt: Die Frage, wem das Eigentum an den beiden Obli¬ gationen zustehe, sei für die Vollstreckung der zu Gunsten der npetrantin ergangenen Urteile ohne Belang. Die Weigerung der Konkursverwaltung, die Obligationen zu verwerten, erweise sich bei der heutigen Rechtslage als eine rein formalistischen Gründen entsprungene Verzögerung, welche weder im Interesse der ma¬ teriellen Rechtssprechung noch im Willen des Gesetzes liege. Diesen Rücksichten gegenüber vermöchten die formellen Bedenken der Kon¬ kursverwaltung betreffend die Kollozierung der Pfandansprache nicht den Ausschlag zu geben. C. — Diesen Entscheid haben die Konkursverwaltung der Kon¬ sumgenossenschaft Kerns sowie Peter Zai, ehemaliger Präsident dieser Genossenschaft und Konkursgläubiger, an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, es sei derselbe aufzuheben und die Konkursverwaltung bei ihrer Weigerung, die streitigen Obligationen zu verwerten, zu schützen. Sie beharren darauf, daß die Verwer¬ tung nicht vorgenommen werden dürfe, bevor der Prozeß über das Eigentum an den Obligationen erledigt sei, und daß sie auch nach dessen Erledigung nicht beansprucht werden könne, ohne daß die Landwirtschaftliche Genossenschaft Langenthal zuvor eine Pfand¬ rechtsansprache nachträglich angemeldet und so den einzelnen Gläubigern Gelegenheit zu deren Bestreitung habe gegeben werden können. D. — Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat beantragt
auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell ihn als unbegründet abzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
einem Dritten gehörenden Objekten hat daher nicht im Konkurse, sondern außerhalb desselben, auf dem Wege der gewöhnlichen Pfand¬ verwertungsbetreibung zu erfolgen (vgl. Jaeger, Kommentar zu Art. 198 SchKG N. 1 und die dort zitierten Entscheide, sowie Art. 61 KV). Demnach weigert sich aber die Konkursverwaltung im vorliegenden Falle solange mit Recht, irgendwelche Verwertungs¬ handlungen in Bezug auf die beiden, der Landwirtschaftlichen Ge¬ nossenschaft Langenthal verpfändeten Obligationen vorzunehmen, als der über das Eigentum an denselben zwischen ihr und Mathis schwebende Prozeß nicht rechtskräftig entschieden ist. Denn von dem Ausgange dieses Eigentumsstreites hängt es ab, ob die Obliga¬ tionen überhaupt zur Konkursmasse gehören und also die Pfand¬ rechte an ihnen im Konkurse zu realisieren sind oder ob die Land¬ wirtschaftliche Genossenschaft diese Rechte außer dem Konkurse gegenüber dem Eigentümer Mathis zu verfolgen hat. Es kann daher auch bei der heutigen Rechtslage die Konkursverwaltung die Herausgabe der Obligationen — die bisher verweigert worden ist — von der Kantonalbank nicht erzwingen, da eine Pflicht hiezu auf Seite der letzteren nur dann bestünde, wenn die Zugehörigkeit derselben zur Masse verbindlich festgestellt wäre. Schon deshalb erweist sich die vom Regierungsrate der Konkurs¬ verwaltung erteilte Weisung, die beiden Titel zu Gunsten der Landwirtschaftlichen Genossenschaft Langenthal zu verwerten, als unhaltbar. Sie wäre es aber auch dann, wenn der Prozeß zwi¬ schen der Masse und Mathis bereits und zwar zu Gunsten der ersteren entschieden wäre. Denn wie aus den eigenen Ausführungen der Landwirtschaftlichen Genossenschaft in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat hervorgeht, hat sie ihre ursprüngliche Konkurs¬ eingabe, in der sie die Titel auf Grund einer angeblichen Ab¬ tretung an Zahlungsstatt zu Eigentum ansprach und nur für den Ausfall eine laufende Forderung anmeldete, trotz der ergangenen gerichtlichen Urteile nie modifiziert, also bis heute keine pfandver¬ sicherte Forderung im Konkurse angemeldet. Sie ist daher auch bis jetzt für keine solche kolloziert worden und es haben daher auch die einzel¬ nen Gläubiger keine Gelegenheit gehabt, das Pfandrecht in dem durch Art. 250 SchKG vorgesehenen Verfahren anzufechten. Bevor dies nicht nachgeholt ist, könnte die Landwirtschaftliche Genossenschaft aber auch dann nicht beanspruchen, daß ihr auf Rechnung Pfandrechtes etwas aus der Masse zugeteilt werde, wenn Obligationen tatsächlich zur Masse gehören würden. Denn selbst¬ verständliche Voraussetzung einer solchen Zuteilung ist, daß das Pfandrecht nicht nur gegenüber der Konkursverwaltung, sondern auch gegenüber den einzelnen Gläubigern im Kollokationsverfahren festgestellt sei. Der Umstand, daß eine von einzelnen Gläubigern ausgehende Bestreitung vorliegend angesichts der bereits ergangenen Gerichtsurteile kaum große Aussicht auf Erfolg haben dürfte, kann natürlich von der Beobachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften nicht entbinden. Auch in diesem Punkte erweist sich somit die Wei¬ gerung der Konkursverwaltung als sachlich wohl begründet und keineswegs als formalistisch. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der damit ange¬ fochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Obwalden vom 4. September 1912 aufgehoben.
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