Art. 136bis SchKG; challenge to acquisition of an auction purchaser’s title: where the decisive facts of the auction proceedings are disputed and the complaint is based on circumstances comparable to a civil evidentiary dispute, the supervisory authority must administer necessary witness evidence. A refusal to hear offered witnesses is unlawful if the record is incomplete and the testimony may clarify the sequence of bids or an alleged mistake in the adjudication. The authority may not deny evidence merely on the ground that clarification appears unlikely; it must first examine whether the proof is relevant and potentially decisive (consid. 2).
machte er ein Gesamtangebot von 90,000 Fr. auf sämtliche Ob jekte. Im zweiten Umgang bot im Einzelruf H. Meier Kriech in Zürich für das Haus Nr. 80 41,000 Fr. Auf das Haus Nr. 81 soll in diesem Umgang ein Angebot nicht erfolgt sein. Auf die drei Grundstücke bot Meier Kriech 40,000 Fr. Gesamtangebot erfolgte keines. Gestützt darauf schlug der Betreibungsbeamte das Haus Nr. a und das Land dem Meier Kriech und das Haus Nr. 81 dem Rekurrenten als dem Höchstbieter im ersten Umgange (für 35,000 Fr:) zu. Das Betreibungsamt ließ sich den erfolgten Verkauf sofort durch die Ersteigerer schriftlich bestätigen. B. Innert der gesetzlichen Frist betrat der Rekurrent den Beschwerdeweg, mit dem Antrag, es sei der Zuschlag des Hauses Nr. 81 an ihn aufzuheben, unter Rückerstattung der geleisteten An zahlung von 1000 Fr. Zur Begründung machte er geltend, daß seine Angebote im ersten Umgange dahingefallen seien, weil das im nämlichen Umgange erfolgte Gesamtangebot die Einzelangebote überstiegen habe. In den schriftlichen Steigerungsbedingungen sei nirgends davon die Rede, daß die Bieter für die Einzelangebote wie für das Gesamtangebot im ersten Umgange behaftet bleiben, ir den Fall, daß im zweiten Umgang keine höheren Angebote erfolgen sollten. In zweiter Linie behauptet der Rekurrent, im Gegensatz zur Darstellung des Betreibungsamtes, daß im ersten Umgang zuerst das Haus Nr. 81 und erst dann das Haus Nr. a ausgeboten worden sei und daß sich sein erstes Angebot von 3,000 Fr. auf jenes und das zweite von 35,000 Fr. auf dieses beziehe. Beim zweiten Umgang sei dagegen das Haus Nr. a zuerst zum Ausruf gelangt. Dabei habe der Betreibungsbeamte irrtümlicherweise das Höchstangebot im ersten Umgang mit 33,000 Fr. angegeben, während der Rekurrent für dieses Haus in Wirklichkeit 35,000 Fr. geboten habe, und umgekehrt habe der Betreibungsbeamte dem Rekurrenten das Haus Nr. 81 für 35,000 Fr. zugeschlagen, obschon dieser dafür im ersten Umgang nur 33,000 Fr. geboten und im zweiten Umgang ein Angebot nicht gemacht habe. Er habe sich infolgedessen bei der unterschrift lichen Bestätigung des Zuschlages in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 OR befunden. Für die Richtigkeit seiner tatsächlichen Anbringen berief sich der Rekurrent auf mehrere an der Steigerung anwesende Personen als Zeugen. Falls das Be gehren um Aufhebung des Zuschlages nicht geschützt würde, ver langte er dessen Aufhebung in dem Sinne, daß der Zuschlagspreis für das Haus Nr. 81 auf 33,000 Fr. ermäßigt oder aber das Haus Nr. a ihm für 35,000 Fr. zugeschlagen werde. Das Betreibungsamt bestritt die Vorbringen des Nekurrenten und berief sich für seine Darstellung ebenfalls auf mebrere Zeu gen. Der Betreibungsbeamte behauptet, vor Beginn der Gant mündlich erklärt zu haben, daß die Bieter für die Einzelangebote wie für das Gesamtangebot im ersten Umgang behaftet bleiben, für den Fall, daß im zweiten Umgang ein höheres Angebot nicht erfolge. C. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Aufsichts behörden abgewiesen, von der obern in der Hauptsache mit folgen der Begründung: Die Anordnung des Betreibungsamtes über die Behaftung der Bieter im ersten Umgange sei eine durchaus sach gemäße. Daß die Gantbedingungen in der Tat so gelautet haben, ergebe sich auch daraus, daß der Rekurrent das Gantprotokoll ohne weiteres unterschrieben habe. Es sei nicht anzunehmen, daß durch die Zeugeneinvernahme der genaue Sachverhalt ermittelt werden könnte, zumal die Verhandlungen durch das laute und ungebührliche Benehmen einiger Teilnehmer mehrfach gestört wor den seien. Von Bedeutung sei nur, ob der Rekurrent für das Haus Nr. 81 33,000 Fr. oder 35,000 Fr. geboten und ob er sich bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages im Irrtum befun den habe, es sei ihm das Haus Nr. a zugeschlagen worden. Gerade über diesen Punkt könnten die Zeugen keine zuverlässige Auskunft geben. Die Akten sprächen auch dafür, daß der Rekur rent über den Sachverhalt durchaus im klaren gewesen sei. Sonst hätte er sich mit Recht geweigert, das Gantprotokoll zu unter zeichnen. Und er habe unmöglich der Meinung sein können, daß Meier Kriech für diejenige Liegenschaft, die nach der Behauptung des Rekurrenten einen geringeren Wert hatte und außerdem zur Zeit der Steigerung leer stand, 41,000 Fr. geboten, auf die wertvollere Liegenschaft dagegen beim zweiten Umgang kein An gebot gemacht habe. D. Gegen diesen Entscheid rekurriert Hensler nunmehr an
das Bundesgericht, unter Erneuerung seiner Begehren und An bringen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
hör genau ermittelt werden könne. Freilich scheint die Steigerung durch das ungebührliche Verhalten einiger Teilnehmer gestört worden zu sein. Doch ereigneten sich die Störungen erst beim zweiten Umgang. Gegenstand des abzunehmenden Zeugenbeweises bilden aber in erster Linie die Einzelrufe im ersten Umgang. Ergibt sich aus den Zeugenaussagen, daß die Darstellung des Betreibungsamtes über den ersten Umgang als richtig an zusehen ist, so wäre eine weitere Beweisführung überflüssig. Sollte sich dagegen herausstellen, daß die Darstellung des Rekurren ten zutrifft, so wären die von diesem angerufenen Zeugen auch darüber einzuvernehmen, wie sich die Einzelrufe im zweiten Um gang gestaltet haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorin stanz zurückgewiesen wird zur Einvernahme der vom Rekurrenten und der vom Betreibungsamt angerufenen Zeugen in dem in Er wägung 2 angegebenen Sinne. Ferner sind die Steigerungsbedin gungen noch zu den Akten zu bringen.