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BGE 38 I 724 ΓÇó Bankruptcy office must aid purchaser of auctioned claims
BGE 38 I 724Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I19.09.1911Partially Granted
The appellant bought claims from the bankruptcy estate of E. W. Höfle at public auction and asked the Basel bankruptcy office to obtain and hand over further evidence and explanations concerning one claim against D. Maier Cie. The office refused, and the cantonal supervisory authority rejected the complaint. The Federal Supreme Court held that supervisory authorities are competent to compel the execution of such auction-related duties. It further held that, by analogy to Art. 170 OR, the bankruptcy administration must use its authority over the bankrupt to obtain the deed, evidence, and necessary information and transmit them to the purchaser. The complaint was upheld on the merits but rejected as to the office-cost sanction.
Art. 122 ff., 258 SchKG; Art. 170 OR; sale of claims in compulsory enforcement; duties of the bankruptcy administration toward the purchaser. The completion of an auction sale constitutes an official act whose performance may be compelled by the supervisory authorities. In the case of auctioned claims, the bankruptcy estate stands in the position of transferor; accordingly, the bankruptcy administration must, by virtue of Art. 170 OR by analogy, cause the bankrupt to surrender the debt instrument and available evidence and to furnish the information necessary for enforcement, then transmit the materials to the purchaser. The purchaser is not to be relegated to direct civil proceedings against the bankrupt. An office-cost sanction for improper, discourteous complaint conduct may be maintained where cantonally authorized.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
gerung von Forderungen bestehende Verpflichtung der Konkurs verwaltung ist nun zweifellos damit nicht erfüllt, daß sie die sich auf die Forderungen beziehenden Aktenstücke, soweit sie dieselben zufällig gerade in Händen hat, dem Ersteigerer übergibt. Gerade wie ein Zedent, der eine Forderung von jemand anders erworben hat und sie nun seinerseits wieder abtritt, seinem Zessionar gegen über, der sich auf Art. 170 Abs. 2 OR beruft, nicht einfach geltend machen kann, er habe von seinem Zedenten weder Beweis mittel noch Aufschlüsse erhalten und könne daher auch keine Aus kunft geben, sondern verpflichtet ist, an seinen Zedenten zu ge langen, um von ihm zu Handen seines Zessionars die nötigen Beweismittel und Aufschlüsse zu erhalten, oder seinem Zessionar wenigstens die ihm gegen seinen Zedenten nach Art. 170 Abs. 2 OR zustehenden Rechte abzutreten, so kann auch eine Konkurs verwaltung, da auf die Konkursmasse ähnlich wie bei einer Zes sion das Recht zur Verfügung über die Forderungen des Gemein schuldners übergegangen ist, sich der ihr nach Art. 170 Abs. 2 OR obliegenden Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis darauf ent ledigen, daß sie nichts wisse und keine Akten besitze; sondern sie muß, gleich wie der wieder abtretende Zessionar seine Rechte gegen über seinem Zedenten geltend zu machen hat, von ihrer gesetzlichen Gewalt über den Schuldner Gebrauch machen, diesen also in Be ziehung auf eine versteigerte Forderung zur Herausgabe der Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, so wie zur Erteilung der für die Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse nach Art. 222, 223 und 229 SchKG anhalten und
die erhaltenen Akten und Mitteilungen dem Ersteigerer über mitteln. Bestünde eine derartige Verpflichtung der Konkursverwal tung nicht, so wäre derjenige, der bei Zwangsversteigerungen Gut haben kauft, im allgemeinen schlechter gestellt als jemand, der auf anderem Wege eine Forderung erwirbt, und dies kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die Konkursverwaltung ist schon zum Zwecke der Inventaraufnahme und der Schätzung der Vermögens stücke, sowie auf Grund des Art. 223 Abs. 2 SchKG verpflichtet, den Gemeinschuldner zur Auskunft über die Rechtsverhältnisse mit seinen Schuldnern anzuhalten und die sich hierauf beziehenden Akten in Verwahrung zu nehmen. Wenn sie dies nicht tut, so kann sie sich kein Urteil über die Begründetheit der Forderungen des Gemeinschuldners bilden und es fehlt ihr dann eine genügende Grundlage sowohl für die Schätzung des Wertes der Forderungen wie auch für ein zweckmäßiges Vorgehen bei deren Verwertung. 4. Nach dem Gesagten ist klar, daß die Beschwerdeanträge 1 und 2 im allgemeinen gutzuheißen sind, jedoch nur, soweit sie sich auf die Forderung gegen D. Maier Cie beziehen; denn nur in Bezug auf diese Forderung hat sich der Rekurrent an das Konkursamt gewendet. Das Konkursamt Basel Stadt ist also anzuweisen, den E. W. Höfle über das Rechtsverhältnis mit D. Maier Cie., insbesondere auch über die von den Schuldnern geltend gemachten Einwendungen, zu befragen, sowie ihn zur Her ausgabe des Vertrages vom 17. September 1910, der von D. Maier Cie. in ihrem Schreiben vom 19. September 1911 erwähnten Korrespondenz und allfälliger anderer von ihm bei der Auskunftserteilung noch angegebenen Akten, anzuhalten. Dagegen ist das Konkursamt nicht verpflichtet, ganz allgemein nach Mög lichkeit zur Aufklärung der Forderungsverhältnisse mitzuwirken . In dieser Beziehung ist daher die Beschwerde abzuweisen. 5. Ebenso ist der Rekurs, soweit er sich gegen die Aufer legung der Kanzleikosten richtet, unbegründet, da der Rekurrent in der Tat den durch die gute Sitte gebotenen Anstand in seiner Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde verletzt hat. Zwar kann nicht wohl gesagt werden, daß ein derartiges Verhalten als mißbräuchliche Beschwerdeführung im Sinne des Art. 57 des Gebührentarifs zu behandeln sei, da diese Bestimmung nur die sachlich mißbräuchliche Erhebung von Beschwerden betrifft. Da gegen sind die kantonalen Instanzen befugt, Anstandsverletzungen im Beschwerdeverfahren mit Ordnungsbußen zu bestrafen (vgl. AS Sep. Ausg. 2 Nr. 76 ; Archiv 8 Nr. 116, 9 Nr. 21) und da aus diesem Titel die Verfügung aufrecht erhalten werden kann, liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, sie auf zuheben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Aufer legung der Kanzleikosten richtet. Im übrigen wird er im Sinn der Motive gutgeheißen.