- Entscheid vom 3. Oktober 1912 in Sachen Häuptli.
Art. 122 ff. u. 258 SohKG: Kompetenz der Aufsichtsbehörden, die
Betreibungs- und Konkursämter zur Erfüllung des durch eine Stei-
gerung vollzogenen Verkaufes anzuhalten. Art. 170 OR: Ver
pflichtung der Konkursverwaltung, bei einer Versteigerung von
Forderungen den Gemeinschuldner zur Herausgabe der Schuldur-
kunde und aller vorhandenen Beweismittel, sowie zur Erteilung der
für die Geltendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse anzu
halten, sofern es nicht bereits geschehen ist, und die erhaltenen Akten
und Mitteilungen dem Ersteigerer zu übermitteln.
A.
Im Konkurse des E. W. Höfle in Basel trat das
Konkursamt Basel Stadt durch Zuschlag auf öffentlicher Stei
gerung dem Rekurrenten eine Anzahl Forderungen des Gemein
schuldners ab, darunter eine solche im Nominalbetrage von 6422 Fr.
90 Cts. gegen D. Maier Cie. in Basel. Auf Verlangen des
Rekurrenten legte ihm das Konkursamt drei Aktenstücke zur
Kenntnisnahme vor, nämlich eine Aufstellung des Gemeinschuld
ners über die erwähnte Forderung, ein Schreiben des Konkurs
amtes an D. Maier Cie. und die Antwort von D. Maier
Cie. vom 19. September 1911. In seiner Aufstellung erklärt
der Gemeinschuldner, laut Vertrag vom 17. September 1910
hätten D. Maier Cie. bei ihm 7000 kg Gummischeiben für
Bierflaschen bestellt, ihm aber nur 1563 kg abgenommen, so daß
er für den Rest eine Entschädigung für Gewinnausfall beanspru
chen könne. D. Maier Cie. bemerken in ihrem Antwortschrei
ben u. a., daß Höfle seine Verpflichtungen nicht gehalten habe,
was aus der mit ihm geführten Korrespondenz hervorgehen müsse.
Der Rekurrent ersuchte nun das Konkursamt Basel Stadt, den
Gemeinschuldner über das Forderungsverhältnis zu befragen und
ihn zu veranlassen, den vor dem Konkurse geführten Briefwechsel,
sowie den Vertrag vom 17. September 1910 vorzulegen. Das
Konkursamt antwortete ihm jedoch, daß es ihm alle Akten, die
sich auf die Forderung gegen Maier Eie. bezögen, vorgelegt
habe und sich nicht für verpflichtet halte, mehr zu tun.
B. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent bei der kantonalen
Auffichtsbehörde mit den Anträgen:
- Das Konkursamt Basel Stadt habe dem Beschwerdeführer
alle Akten einzuhändigen, welche zum Beweise ersteigerter Forder
ungen dienen, insbesondere die Akten aus der Zeit vor dem Kon
kursverfahren.
- Der Gemeinschuldner sei über die Forderungsverhältnisse
einzuvernehmen, sowie zur Auskunfterteilung und zum Hervor
suchen der Akten anzuhalten, überhaupt habe das Konkursamt
nach Möglichkeit zur Aufklärung der Forderungsverhältnisse mit
zuwirken."
In seiner Beschwerdeschrift führte der Rekurrent u. a. aus:
Das Verhalten des Konkursamtes Basel ist geradezu unerklär
lich; es widerspricht dem Recht und dem gesunden Menschenver
stand, und ist nur auf Bequemlichkeit oder Übelwollen zurückzu
führen."
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent
scheid vom 20. September 1912 mit folgender Begründung ab:
Da der Zuschlag bei den Steigerungen im Zwangsvollstreckungs
verfahren eine behördliche Verfügung und nicht den Abschluß eines
privatrechtlichen Kaufvertrages darstelle, so seien die Aufsichtsbe
hörden für die Beurteilung der aus dem Zuschlag abgeleiteten
Verpflichtungen der Betreibungs und Konkursämter zuständig
Jäger, Komm. Art. 125 N. 2 D, Blumenstein Handbuch
S. 433). Der Ersteigerer habe nun keinen Anspruch auf Unter
stützung in weiterem Umfange, als das Konkursamt anerkenne,
da ein solcher Anspruch weder nach dem Gesetz, noch auf Grund
einer besonderen Erklärung des Konkursamtes bestehe. Das Amt
habe alle Urkunden herauszugeben, die es vom Gemeinschuldner
bezogen habe. Es sei aber nicht verpflichtet, Urkunden vom Schuld
ner zu Handen eines Ersteigerers herauszuverlangen, oder den
Schuldner anzuhalten, ihm oder dem Ersteigerer Auskunft zu
geben. Sache des Rekurrenten sei es, den Gemeinschuldner im
Wege des Zivilprozesses zur Herausgabe der Urkunden zu ver
anlassen. Der persönliche Ton der Beschwerde sei zu tadeln. Die
Sprache bei der Beschwerdeführung müsse sachlich sein und von
persönlichen Ausfällen frei bleiben. In einer Verletzung dieser
Regel liege ein Mißbrauch des Beschwerderechtes. Dem Rekurren
ten seien daher nach Art. 57 des Gebührentarifs die Kanzlei
kosten aufzuerlegen.
AS 38 1 1912
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seiner Begehren an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Vorinstanz hat mit Recht ausgeführt, daß die Auf
sichtsbehörden zur Beurteilung der Begehren des Rekurrenten zu
ständig sind. Wie die Veräußerung bei der Zwangsversteigerung
in der Hauptsache durch die amtliche Verfügung des Zuschlages
zustande kommt und daher nach Art. 136 bis SchKG nur auf
dem Wege der Beschwerdeführung angefochten werden kann, so
bildet auch die Erfüllung der Veräußerung durch das Betreibungs
oder Konkursamt eine Amtshandlung, deren Vollzug bei unbe
gründeter Weigerung des Beamten durch die Aufsichtsbehörden
anzuordnen ist.
- Es ist davon auszugehen, daß die Wirkungen des
Zwangsversteigerungskaufes den gewöhnlichen privatrechtlichen
Bestimmungen über den Kauf unterstellt sind, soweit nicht dem
Betreibungsgesetze oder den von der Versteigerung handelndeln
Art. 229 ff. OR etwas anderes zu entnehmen ist. Demgemäß
sind mit dieser Einschränkung auch die Vorschriften des Obliga
tionenrechtes über die Abtretung von Forderungen auf die Ver
steigerung von Guthaben im Zwangsvollstreckungsverfahren an
wendbar. Nun bestimmt Art. 170 OR, daß der Abtretende ver
pflichtet ist, dem Erwerber der Forderung die Schuldurkunde und
alle vorhandenen Beweismittel auszuliefern und ihm die zur Gel
tendmachung der Forderung nötigen Aufschlüsse zu erteilen. Diese
Bestimmung muß auch im vorliegenden Falle Anwendung finden,
zumal da nach Art. 234 Abs. 2 OR, der hier analog anzuwen
den ist, ein Ersteigerer die Sache mit den von Gesetzes wegen be
stehenden Rechten erwirbt. In der besonderen Natur der Zwangs
versteigerung liegt kein Grund, der der Anwendung des Art. 170
OR entgegenstände. Demgemäß hat das Konkursamt in Vertre
tung der Konkursmasse dem Rekurrenten gegenüber die in Art.
170 Abs. 2 OR erwähnten Verpflichtungen. Die Abtretung der
versteigerten Guthaben hat zwischen der Konkursmasse und
dem Rekurrenten stattgefunden und somit ist die Konkursmasse
und nicht der Gemeinschuldner aus der Abtretung berechtigt und
verpflichtet. Wenn auch der Gemeinschuldner bis zur Abtretung
als Gläubiger der Forderungen ohne Dispositionsrecht zu be
trachten war, so hat doch die Konkursmasse die Forderungen nicht
als Vertreterin des Gemeinschuldners, sondern selbständig als Ze
dentin kraft ihres Beschlagsrechtes verkauft. Der Rekurrent
somit aus der Abtretung keine Ansprüche unmittelbar gegen den
Gemeinschuldner erworben. Es ist daher nicht zulässig, ihn, wie
die Vorinstanz es tut, mit dem Begehren auf Herausgabe der
zum Beweise der Forderungen dienenden Urkunden auf den Weg
des Zivilprozesses gegen den Gemeinschuldner zu verweisen.
Die nach Art. 170 Abs. 2 OR infolge einer Verstei
gerung von Forderungen bestehende Verpflichtung der Konkurs
verwaltung ist nun zweifellos damit nicht erfüllt, daß sie die sich
auf die Forderungen beziehenden Aktenstücke, soweit sie dieselben
zufällig gerade in Händen hat, dem Ersteigerer übergibt. Gerade
wie ein Zedent, der eine Forderung von jemand anders erworben
hat und sie nun seinerseits wieder abtritt, seinem Zessionar gegen
über, der sich auf Art. 170 Abs. 2 OR beruft, nicht einfach
geltend machen kann, er habe von seinem Zedenten weder Beweis
mittel noch Aufschlüsse erhalten und könne daher auch keine Aus
kunft geben, sondern verpflichtet ist, an seinen Zedenten zu ge
langen, um von ihm zu Handen seines Zessionars die nötigen
Beweismittel und Aufschlüsse zu erhalten, oder seinem Zessionar
wenigstens die ihm gegen seinen Zedenten nach Art. 170 Abs. 2
OR zustehenden Rechte abzutreten, so kann auch eine Konkurs
verwaltung, da auf die Konkursmasse ähnlich wie bei einer Zes
sion das Recht zur Verfügung über die Forderungen des Gemein
schuldners übergegangen ist, sich der ihr nach Art. 170 Abs. 2 OR
obliegenden Verpflichtungen nicht mit dem Hinweis darauf ent
ledigen, daß sie nichts wisse und keine Akten besitze; sondern sie
muß, gleich wie der wieder abtretende Zessionar seine Rechte gegen
über seinem Zedenten geltend zu machen hat, von ihrer gesetzlichen
Gewalt über den Schuldner Gebrauch machen, diesen also in Be
ziehung auf eine versteigerte Forderung zur Herausgabe der
Schuldurkunde und aller vorhandenen Beweismittel, so wie zur
Erteilung der für die Geltendmachung der Forderung nötigen
Aufschlüsse nach Art. 222, 223 und 229 SchKG anhalten und
die erhaltenen Akten und Mitteilungen dem Ersteigerer über
mitteln. Bestünde eine derartige Verpflichtung der Konkursverwal
tung nicht, so wäre derjenige, der bei Zwangsversteigerungen Gut
haben kauft, im allgemeinen schlechter gestellt als jemand, der auf
anderem Wege eine Forderung erwirbt, und dies kann nicht im
Sinne des Gesetzes liegen. Die Konkursverwaltung ist schon zum
Zwecke der Inventaraufnahme und der Schätzung der Vermögens
stücke, sowie auf Grund des Art. 223 Abs. 2 SchKG verpflichtet,
den Gemeinschuldner zur Auskunft über die Rechtsverhältnisse mit
seinen Schuldnern anzuhalten und die sich hierauf beziehenden
Akten in Verwahrung zu nehmen. Wenn sie dies nicht tut, so
kann sie sich kein Urteil über die Begründetheit der Forderungen
des Gemeinschuldners bilden und es fehlt ihr dann eine genügende
Grundlage sowohl für die Schätzung des Wertes der Forderungen
wie auch für ein zweckmäßiges Vorgehen bei deren Verwertung.
4. Nach dem Gesagten ist klar, daß die Beschwerdeanträge
1 und 2 im allgemeinen gutzuheißen sind, jedoch nur, soweit sie
sich auf die Forderung gegen D. Maier Cie beziehen; denn
nur in Bezug auf diese Forderung hat sich der Rekurrent an
das Konkursamt gewendet. Das Konkursamt Basel Stadt ist also
anzuweisen, den E. W. Höfle über das Rechtsverhältnis mit D.
Maier Cie., insbesondere auch über die von den Schuldnern
geltend gemachten Einwendungen, zu befragen, sowie ihn zur Her
ausgabe des Vertrages vom 17. September 1910, der von D.
Maier Cie. in ihrem Schreiben vom 19. September 1911
erwähnten Korrespondenz und allfälliger anderer von ihm bei der
Auskunftserteilung noch angegebenen Akten, anzuhalten. Dagegen
ist das Konkursamt nicht verpflichtet, ganz allgemein nach Mög
lichkeit zur Aufklärung der Forderungsverhältnisse mitzuwirken .
In dieser Beziehung ist daher die Beschwerde abzuweisen.
5. Ebenso ist der Rekurs, soweit er sich gegen die Aufer
legung der Kanzleikosten richtet, unbegründet, da der Rekurrent
in der Tat den durch die gute Sitte gebotenen Anstand in seiner
Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde verletzt hat. Zwar
kann nicht wohl gesagt werden, daß ein derartiges Verhalten als
mißbräuchliche Beschwerdeführung im Sinne des Art. 57 des
Gebührentarifs zu behandeln sei, da diese Bestimmung nur die
sachlich mißbräuchliche Erhebung von Beschwerden betrifft. Da
gegen sind die kantonalen Instanzen befugt, Anstandsverletzungen
im Beschwerdeverfahren mit Ordnungsbußen zu bestrafen (vgl.
AS Sep. Ausg. 2 Nr. 76 ; Archiv 8 Nr. 116, 9 Nr. 21)
und da aus diesem Titel die Verfügung aufrecht erhalten werden
kann, liegt für das Bundesgericht keine Veranlassung vor, sie auf
zuheben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit er sich gegen die Aufer
legung der Kanzleikosten richtet. Im übrigen wird er im Sinn
der Motive gutgeheißen.