- Entscheid vom 26. September 1912 in Sachen
Schäublin.
Art. 68 SchKG: Pflicht des Gläubigers, die Kosten der Mitteilung von
Drittansprüchen in Beziehung auf gepfändele oder verarrestierte
Gegenstände rorzuschiessen.
A. — Mit Schreiben vom 25. Juli 1912 an das Betrei¬
bungsamt St. Gallen sprach Advokat Dr. Braun in Basel na¬
mens seines Mündels Marie Elisabeth Schäublin eine Reihe im
Arrestverfahren gegen deren unbekannt abwesenden Vater mit Be¬
schlag belegter Gegenstände zu Eigentum an. Das Betreibungs¬
amt sandte jedoch die Ansprache unfrankiert zurück mit dem Be¬
merken, daß ihr ein Gebührenvorschuß von 4 Fr. 65 Cts. bei¬
zufügen sei. Darauf schickte Dr. Braun zwar diesen Betrag zur
Sicherung der Rechte seines Mündels ein, stellte aber gleichzeitig
auf dem Beschwerdewege das Begehren, das Betreibungsamt
St. Gallen zur Rückerstattung desselben sowie des von ihm aus¬
gelegten Strafportos von 20 Cts. zu verpflichten, indem er gel¬
tend machte, daß für die Entgegennahme von Eigentumsansprachen
keine Gebühr im Tarif vorgesehen sei und daher auch keine ver¬
rechnet werden dürfe, die Gebühr für die Mitteilung der An¬
sprache an die im Betreibungsverfahren Beteiligten dagegen, weil
unter die Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG
fallend, vom Gläubiger und nicht vom Ansprecher vorzuschießen sei.
B. — Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab¬
gewiesen, die obere Aufsichtsbehörde im wesentlichen aus folgenden
Gründen: Der streitige Vorschuß sei vom Amte nicht für die
AS 38 1 — 1912
Entgegennahme der Ansprache, sondern für die durch Art. 106
SchKG vorgesehene Mitteilung derselben an die Parteien verlangt
worden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß auch die Kosten
dieser Anzeige vom Gläubiger vorzuschießen seien, scheine zwar
zunächst durch den Wortlaut des Art. 68 SchKG unterstützt zu
werden, halte aber bei näherer Prüfung nicht Stich. Denn ein¬
mal sei nicht außer Acht zu lassen, daß es sich bei solchen Eigen¬
tumsansprachen um selbständige Begehren handle, durch die der
Ansprecher in Konkurrenz zum Gläubiger trete. Nun wäre es
aber offenbar unbillig, den letzteren die Kosten gegen seine Inter¬
essen gerichteter Maßnahmen ohne Rücksicht auf deren materielle
Begründetheit aus seiner Tasche bezahlen zu lassen. Sodann wür¬
den auch, wenn man die Vorschußpflicht dem Gläubiger auferlegen
wollte, die Folgen der Nichtleistung des Vorschusses dennoch nicht
ihn, sondern den Ansprecher treffen, indem dann eben das Amt
einfach die Handlung, für die es den Vorschuß verlangt habe,
nämlich die Anzeige der Ansprache an die Parteien zu unterlassen
hätte. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, den Ansprecher
wenigstens in diesem Umfange zu behandeln, wie wenn er selbst
Gläubiger wäre, und ihn daher nach Analogie des Art. 68 für
die fraglichen Kosten vorschußpflichtig zu erklären.
Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Braun an das
Bundesgericht, indem er seine früheren Vorbringen und Anträge
erneuert.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- — Gemäß dem in Art. 68 Abs. 1 SchKG ausgesproche¬
nen allgemeinen Grundsatze „sind die Betreibungskosten vom
Gläubiger vorzuschießen“. Dieser Grundsatz muß sich auf alle
Betreibungskosten beziehen, für die das Gesetz nicht ausdrücklich
eine abweichende Vorschrift aufstellt oder für die nicht aus der
Natur der Sache sich etwas anderes ergibt. Ein Unterschied zwi¬
schen den Kosten solcher Verrichtungen, die im unmittelbaren In¬
teresse des Gläubigers liegen, und solchen, die durch gegen die von
ihm beanspruchte Exekution gerichtete Begehren Dritter veranlaßt
werden, kann bei der absoluten Fassung des Art. 68 nicht gemacht
werden. Er wäre auch sachlich nicht begründet. Denn der Gläu¬
bigerat ja die von ihm vorzuschießenden Kosten nicht an sich
zu tragen (oder nach der Ausdrucksweise der Vorinstanz aus sei¬
ner Tasche zu bezahlen), sondern erwirbt dafür eine Forderung
an den Schuldner, für die er sich aus dessen Zahlung bezw. aus
dem Verwertungserlöse vorab bezahlt machen kann. Daß aber
der Schuldner alle aus der Betreibung resultierenden Kosten,
auch die durch Aussonderungsbegehren Dritter veranlaßten trage,
rechtfertigt sich ohne weiteres aus der Erwägung, daß er durch
die Unterlassung freiwilliger Zahlung die Betreibung und damit
auch jene Begehren verursacht hat.
- — Geht man hievon aus, so ist aber klar, daß auch die Kosten
der durch die Art. 106 und 275 SchKG vorgeschriebenen Mit¬
teilung von Drittansprachen an gepfändeten oder mit Arrest be¬
legten Gegenständen an die Parteien vom Gläubiger und nicht
vom Ansprecher vorzuschießen sind. Denn da durch den Tarif
(hier Art. 13 Abs. 5) vorgesehene Gebühren für vom Gesetze
verlangte Anzeigen zweifellos unter die Betreibungskosten im
Sinne von Art. 68 SchKG fallen (vgl. Jäger zu diesem
Art., N. 1), so muß auch für die Frage, wer sie dem Amte
vorzuschießen habe, mangels einer abweichenden besonderen Vor¬
schrift, die allgemeine Norm des Art. 68 Abs. 1 maßgebend sein.
Daß aber nach dieser nichts darauf ankommt, ob die Verrichtung,
für die das Amt den Vorschuß verlangt hat, im unmittelbaren
Interesse des Gläubigers liegt, ist bereits ausgeführt worden.
Dies entspricht auch der Natur der Sache. Denn es ist zweifel¬
los unzutreffend, wenn die Vorinstanz annimmt, daß es sich bei
der Anzeige nach Art. 106 SchKG um eine ausschließlich im
Interesse des Ansprechers erfolgende Maßnahme handle. Solange
die einmal angemeldete Ansprache nicht im Widerspruchsverfahren
durch Unterlassung der Klageerhebung oder Richterspruch beseitigt
ist, muß auch die Verwertung der angesprochenen Objekte unter¬
bleiben und kann der Gläubiger also vorher die Betreibung nicht
fortsetzen. Die Anzeige nach Art. 106 dient nun aber gerade zur
Einleitung des Widerspruchsverfahrens. Daher ist klar, daß neben
dem Ansprecher auch der Gläubiger an deren Erlaß ein Interesse
hat. Es kann daher auch nicht gesagt werden, daß die Nachteile
der Nichtleistung des Vorschusses ausschließlich den Ansprecher
treffen würden.
Das Betreibungsamt St. Gallen hatte somit die Gebühr für
die Mitteilung der von der Rekurrentin angemeldeten Ansprache
nicht von dieser, sondern von den Arrestgläubigern zu fordern.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Betreibungsamt
St. Gallen angewiesen, der Rekurrentin den Betrag von 4 Fr.
85 Cts. wieder zu erstatten.
führt: