Art. 79 SchKG; post-objection acknowledgment of a claim in ordinary proceedings. A judicial acknowledgment made after objection is equivalent in its effects to a judgment and permits continuation of the debt collection without prior removal of the objection or a new payment order, provided it concerns the same claim and is unconditionally expressed. Absent an express reservation, such acknowledgment is presumed to relate not only to the debt principal but also to due date and enforceability. Consequently, the creditor may proceed for the acknowledged principal, the corresponding default interest stated in the payment order, and the enforcement costs. A complaint raising a debatable interpretation issue is not frivolous and does not justify an ordinance fine.
erhob der letztere anfänglich Rechtsvorschlag gegen die ganze For derung, anerkannte dann aber nachträglich durch Brief vom 15. Juni 1912 an den Vertreter der Gläubigerin bedingungs los" 250 Fr. und wiederholte diese Erklärung laut Weisungs zeugniß des Friedensrichters am 28. Juni 1912 bei der Sühn verhandlung vor Friedensrichteramt Kulm. Gestützt hierauf stellte ihm das Betreibungsamt Unterkulm am 29. Juli 1912 für den anerkannten Betrag von 250 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. Juni 1912 und Kosten die Pfändungsankündigung zu. Hierüber be schwerte sich Müller bei den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Begehren: es sei dem Betreibungsbeamten von Unterkulm die Fortsetzung der Betreibung und Pfändung für den anerkannten Betrag von 250 Fr. zu untersagen, bis und solange dafür nicht ein besonderer Zahlungsbefehl ausgewirkt sei. Beide kantonalen Instanzen wiesen indessen die Beschwerde ab, die zweite unter Auflage einer Ordnungsbuße von 20 Fr. an den Beschwerdeführer, indem sie davon ausgingen, daß dieser durch die vor dem Friedens richter abgegebene Erklärung nicht nur die Schuldpflicht an sich, sondern auch die Berechtigung der gegen ihn eingeleiteten Be treibung für den Betrag von 250 Fr. anerkannt habe, und daß gestützt auf diese Anerkennung, die sich als gerichtliche darstelle, die Betreibung ohne weiteres habe fortgesetzt werden dürfen. B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Müller an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Abänderung desselben seine Beschwerde gutzuheißen, eventuell jedenfalls die verhängte Buße aufzuheben. Er macht geltend, daß er durch die in seinem Briefe vom 15. Juni 1912 enthaltene und vor dem Friedensrichter wiederholte Erklärung nur seine Bereitwilligkeit, den Betrag von 250 Fr. unabhängig vom Schick sal der Mehrforderung zu bezahlen, habe aussprechen, keineswegs aber auch dessen Fälligkeit und Vollstreckbarkeit zur Zeit der Be treibungseinleitung anerkennen wollen. Nur wenn das letztere der Fall gewesen wäre, hätte aber die Betreibung ohne weiteres fort gesetzt werden dürfen. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach nach erhobenem Rechtsvorschlage erfolgte Schuldanerkennung Rückzug des Rechtsvorschlages anzusehen wäre, entspreche dem Sinne des Gesetzes nicht. Jedenfalls habe ihm, nachdem die auf geworfene Frage weder im Gesetz noch in der Literatur unzwei deutig gelöst sei, das Recht zugestanden, einen Entscheid darüber zu verlangen, sodaß von trölerischer Beschwerdeführung und somit auch von der Auflage einer Ordnungsbuße nicht die Rede sein könne. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in der Sache selbst bestätigt werden. Denn einerseits trägt die vom Re kurrenten abgegebene Anerkennungserklärung, nachdem sie im Sühne verfahren vor dem Friedensrichter erfolgt ist, zweifellos den Cha rakter einer gerichtlichen, wie dies denn auch die Vorinstanzen aus drücklich erklärt haben. Anderseits muß, da sie bedingungslos, also ohne jede Einschränkung abgegeben worden ist, nach dem Gesagten angenommen werden, daß sie sich nicht nur auf die Schuldpflicht an sich, sondern auch auf deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit bezogen habe. Die Voraussetzungen, unter denen eine dem Rechts vorschlage nachfolgende Anerkennung zur Fortsetzung der Betrei bung berechtigt, sind somit gegeben und es läßt sich auch nicht, wie dies der Rekurrent allerdings erst vor Bundesgericht versucht hat, einwenden, daß sich die Möglichkeit der Fortsetzung nur auf die direkt anerkannten 250 Fr. und nicht auch auf die Kosten und Verzugszinsen erstrecke. Denn die Kosten des Zahlungsbe fehles sind auch dann ganz vom Schuldner zu tragen, wenn die Betreibung nur für einen Teil der ursprünglich geltend gemachten Forderung fortgesetzt werden kann. Und die Pflicht zur Entrich dung von Verzugszinsen ist lediglich die gesetzliche Folge des durch den Zahlungsbefehl, bezw. die darin liegende Mahnung begrün deten Verzuges. Hätte der Rekurrent diese Folge ablehnen wollen, so hätte er dies in seiner Anerkennung zum Ausdruck bringen müssen. Mangels eines solchen Vorbehaltes ergibt sich die Zins pflicht unter der Voraussetzung ihrer Geltendmachung im Zah lungsbefehle aus der Anerkennung der Fälligkeit der Forderung von selbst. 3. Dagegen hat die Vorinstanz mit Unrecht dem Rekurren ten eine Ordnungsbuße aufgelegt. Denn wenn auch der Ansicht des Beschwerdeführers, daß selbst im Falle einer dem Rechtsvor chlage folgenden gerichtlichen Schuldanerkennung die Betreibung nur nach vorhergehender Rechtsöffnung fortgesetzt werden dürfe, bei sinngemäßer Anwendung des Gesetzes nicht beigepflichtet werden kann, so darf doch anderseits nicht verkannt werden, daß sie sich bei rein wörtlicher Auslegung der Art. 78 ff. SchKG sehr woh verfechten läßt, wie denn auch die hier vertretene gegenteilige Meinung in der Doktrin nicht allseitig Billigung gefunden hat. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, daß die vorliegende Beschwerde mißbräuchlich oder trölerisch sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird insoweit als begründet erklärt, als die dem Rekurrenten von der Vorinstanz aufgelegte Ordnungsbuße aufge hoben wird, im übrigen abgewiesen.