BGE 38 I 702
BGE 38 I 702Bge20.08.1912Originalquelle öffnen →
so kann die Arrestlegung auf dem Beschwerdewege angefochten werden (vgl. Jäger, Komm. zu Art. 275 SchKG N. 1 nnd die dort zitierten Entscheide, insbesondere AS Separatausg. 9 Nr. 52 ). Die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur Beurtei¬ lung der vorliegenden Beschwerde ist daher von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden. 2. — In der Sache selbst herrscht darüber kein Streit, daß, sofern die streitigen Patentrechte als in Bern gelegen anzusehen sind, die Arrestlegung trotz des in Deutschland über die Rekurren¬ tin hängigen Konkurses zulässig war. Fraglich ist nur, ob die erstere Voraussetzung zutreffe, d. h. ob schweizerische Patentrechte, die im Auslande wohnhaften Personen zustehen, als am Sitze des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum „befindlich“ im Sinne des Art. 272 SchKG betrachtet werden dürfen. Auch diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Richtig ist allerdings, daß es zur Übertragung des Patentrechtes gemäß Art. 9 Abs. 3 Patentgesetz des Eintrages im Patentregister nicht bedarf: allein anderseits bestimmt die nämliche Vorschrift ausdrücklich, daß gegenüber gutgläubigen Dritten nur als berechtigt gelte, wer als Patentinhaber im Patentregister eingetragen sei und daß die¬ sen ferner auch Lizenzerteilungen nur dann entgegengehalten wer¬ den können, wenn sie im Register eingetragen seien. Es unterliegt also keinem Zweifel, daß zum vollen Genusse der aus dem Patente fließenden Befugnisse die Eintragung im Register notwendig ist und daß insofern auch das Patentrecht in einer räumlichen Be¬ ziehung zu Bern als dem Sitze des Patentamtes, bei dem sich das Register befindet, steht. Dies genügt aber, um gegenüber im Auslande domizilierten Patentinhabern den Arrestvollzug an die¬ sem Orte zuzulassen. Denn es ist nicht zu übersehen, daß bei un¬ körperlichen Rechten wie dem Patentrechte mangels eines Gegen¬ standes der Außenwelt, auf den sich das Recht bezieht, von einer Lage des Rechtes überhaupt nicht im eigentlichen, sondern nur im übertragenen Sinne die Rede sein kann, dadurch, daß man gewisse räumliche Beziehungen, die mit dem Rechte verbunden sind, herausgreift und ihnen die Bedeutung eines Merkmals für die Lokalisierung des Rechtes zuschreibt. Folgerichtig steht aber Ges.-Ausg. 32 S. 728 ff.; vgl. auch Sep.-Ausg. 15 Nr. 23, Ges.- Ausg. 38 I Nr. 49. auch nichts entgegen, die Frage, wo sich ein unkörperliches Recht, vom Standpunkte der Zwangsvollstreckungsbestimmungen aus, „befinde", verschieden zu lösen, je nachdem sein Inhaber in der Schweiz oder im Auslande domiziliert ist, wie dies denn auch die Praxis hinsichtlich der Forderungsrechte bereits getan hat (vgl. AS Sep.=Ausg. 8 Nr. 13 Erw. 3 und Nr. 17 Erw. 2* Selbstverständlich ist allerdings, daß sich im letzteren Fall von einem Sitze des Rechtes in der Schweiz nur dann sprechen läßt, wenn es zu einem Orte derselben in einer Beziehung steht, die es gestattet, durch die Arrestlegung auf die Verfügung über das Recht einzuwirken. Eine solche Beziehung ist aber hinsichtlich des Patentrechtes infolge der oben erörterten Bedeutung des Eintrages im schweizerischen Patentregister gegeben. So hat denn auch die deutsche Gesetzgebung die Frage ausdrücklich in dem hier vertrete¬ nen Sinne gelöst, indem Art. 12 des deutschen Patentgesetzes be¬ stimmt, daß mangels eines inländischen Wohnsitzes des Patent¬ inhabers oder seines Vertreters der Sitz des Patentamtes im Sinne des § 24 ZPO als der Ort gelte, wo sich der Vermögens¬ gegenstand (das Patentrecht) befindet und wo somit gemäß § 828 l. c. auch die Zwangsvollstreckung stattzufinden hat (vgl, Seligsohn, Patentgesetz zu Art. 12 N. 13 und zu Art. 6 N. 12). Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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