BGE 38 I 697
BGE 38 I 697Bge09.09.1912Originalquelle öffnen →
Gemeinschuldners Zweifel=Wild in Zürich, der Kommanditär der Firma Zweifel=Stehli & Cie. mit einer Kommanditsumme von 500,000 Fr. gewesen war, abgetreten würden. Das Konkursamt stellte die Abtretung gegenüber der Baumwoll=Spinnerei und Weberei Wettingen aus; auf das weitere Abtretungsbegehren gab es zunächst keine Antwort. Nachdem die beiden Gläubiger darauf durch Briefe vom 6. Juli neuerdings einen Bescheid darüber ver¬ langt hatten, erwiderte es durch Schreiben vom 9. Juli 1912, daß bis zur Stunde noch nie davon gesprochen worden sei, daß der Masse irgendwelche Ansprüche gegen Zweifel=Wild zuständen, und folglich auch von einer Abtretung solcher gar nicht bezeichne¬ ter Ansprüche nicht die Rede sein könne. Hierüber beschwerten sich Dr. von Sprecher und Schwarzen¬ bach bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Antrage: es sei das Konkursamt anzuweisen, entweder den von ihnen, den Be¬ schwerdeführern, behaupteten Anfechtungsanspruch gegen Zweifel¬ Wild selbst als Konkursverwaltung geltend zu machen oder den¬ selben ihnen abzutreten. Die untere Aufsichtsbehörde wies jedoch die Beschwerde ab, im wesentlichen mit der Begründung, An¬ fechtungsrechte bestünden höchstens gegen die Firma Zweifel¬ Stehli & Cie., nicht gegen den Kommanditär; da der Anspruch gegen diesen nicht näher umschrieben worden und nicht ernstlicher Natur sei, fehle es an den Voraussetzungen des Art. 260 SchKG. Dr. von Sprecher und Schwarzenbach rekurrierten an die kan¬ tonale Aufsichtsbehörde, indem sie in ihrer Rekursschrift über den Inhalt der Ansprüche gegen Zweifel=Wild, deren Abtretung sie verlangten, folgendes ausführten: Es sei denkbar, daß bei der Abtretung der Aktiven an die Baumwoll=Spinnerei und Weberei Wettingen auch die Kommandite als Passivum behandelt und Zweifel=Wild für sie, ganz oder teilweise, sei es in Aktien, sei es auf andere Weise, abgefunden worden sei. Durch eine solche Ab¬ machung könne die Konkursmasse des Harry Zweifel geschädigt worden sein; ob es wirklich geschehen sei, könne zur Zeit nicht gesagt, sondern nur im Prozeßwege festgestellt werden. Jedenfalls könne, wenn es der Fall sei, die Anfechtung aus diesem Gesichts¬ punkte nur gegen Zweifel=Wild persönlich und nicht gegen die Baumwoll=Spinnerei und Weberei Wettingen oder gegen die li¬ quidierte Firma, die sich ja von allen Aktiven entblößt habe, ge¬ richtet werden. Durch Entscheid vom 9. September 1912 hieß die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne gut, daß sie das Konkursamt Baden anwies, den allfälligen Anfechtungsanspruch gegen Zweifel=Wild den Beschwerdeführern im Sinn des Art. 260 SchKG abzutreten, sofern die Gesamtheit der Gläubiger darauf verzichte. In der Begründung des Entscheides wird zu¬ nächst darauf hingewiesen, daß Abtretungsbegehren nach Art. 260 von jedem Konkursgläubiger bis zum Schlusse des Konkursver¬ fahrens gestellt werden könnten, der Umstand, daß von Ansprüchen gegen Zweifel=Wild bisher in den Gläubigerversammlungen und Zirkularen nicht gesprochen worden sei, also keine Bedeutung habe, und sodann ausgeführt: Gegenstand der Abtretung nach Art. 260 sei jeder Anspruch, der möglich sei, sich auf das Konkurssubstrat beziehe und einen Vermögenswert darstelle: damit die Abtretung zu erfolgen habe, genüge, daß ein solcher Anspruch behauptet werde; die Frage, ob er zu Recht bestehe, sei weder vom Kon¬ kursamte noch von den Aufsichtsbehörden, sondern einzig vom Richter zu entscheiden. Den erwähnten Voraussetzungen genüge aber der streitige Anspruch durchaus; denn die Beschwerdeführer be¬ haupteten, es sei denkbar, daß durch die Transaktion zwischen Zweifel¬ Stehli & Cie. und der Baumwollspinnerei Wettingen die Kom¬ mandite des Zweifel=Wild ganz oder teilweise aus dem Vermögen des Konkursiten gedeckt worden sei. Warum dies nicht möglich sein könnte, sei nicht einzusehen und daher der Beschwerde im Sinne des Dispositives zu entsprechen. B. — Diesen Entscheid hat das Konkursamt Baden als Kon¬ kursverwaltung an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage: es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde des Dr. von Sprecher und Edwin Schwarzenbach gegen seine Schlu߬ nahme vom 9. Juli abzuweisen. Zur Begründung macht es gel¬ tend: Die Beschwerdeführer hätten nicht verlangen können, daß ihnen das Konkursamt die streitigen Ansprüche sofort abtrete, sondern höchstens, daß es die Gläubiger befrage und einen Be¬ schluß dieser darüber herbeiführe. Schon deshalb sei die Beschwerde un¬ begründet gewesen. Sie hätte aber auch aus dem weiteren Grunde
verworfen werden sollen, weil die Beschwerdeführer in ihrem Ab¬ tretungsbegehren an das Konkursamt den Inhalt der abzutretenden Rechte in keiner Weise präzisiert, sondern nur allgemein von einem „Anspruch gegen Zweifel=Wild“ gesprochen hätten. Auf die in der Rekursschrift an die kantonale Aufsichtsbehörde nachträglich gemachten Angaben über den Gegenstand dieses Anspruchs dürfe keine Rücksicht genommen werden. Im übrigen hätten die Be¬ schwerdeführer auch hier nicht behauptet, daß ein Anspruch bestehe, sondern nur, daß er bestehen könnte und daß sich dies im Prozesse erweisen werde. Solange aber der Gläubiger nicht zu behaupten vermöge, daß ein Anspruch gegeben sei, könne er lo¬ gischerweise auch nicht dessen Abtretung verlangen. Denn es könne der Konkursverwaltung doch nicht zugemutet werden, sich über etwas schlüssig zu machen, zu dessen Beurteilung ihr alle An¬ haltspunkte fehlten. Folglich könne auch das Konkursamt nicht gezwungen werden, einen Beschluß der Gläubiger herbeizuführen, bevor durch den angehobenen Prozeß gegen die Baumwoll=Spin¬ nerei und Weberei Wettingen Klarheit über die zwischen dieser und der Firma Zweifel=Stehli & Cie. geschlossene Transaktion geschaffen worden sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
hobenen Prozesse ergeben wird, mit der Herbeiführung eines Be¬ schlusses der Gläubigergesamtheit über das Abtretungsbegehren zu¬ wartet, bis jener Prozeß erledigt ist. Denn so hätte die Masse es in der Hand, sich die Früchte des fraglichen Prozesses zu sichern, ohne dessen Risiko zu tragen, ein Ergebnis, das offenbar sowohl der Billigkeit als dem Sinn und Geist des Art. 260 widersprechen würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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