- Entscheid vom 19. September 1912 in Sachen Seun.
Art. 283 SchKG: Der Entscheid über die Existenz des Retentionsrechts
steht dem Richter, nicht den Betreibungsbehörden zu. Pflicht des Betrei-
bungsamtes zur Vollziehung der Retention, wenn der Gläubiger behaup
tet, eine Mietzinsforderung zu haben, und sein Eigentum oder Besitz
an den vermieteten, vom Schuldner bewohnten Räumlichkeiten fest-
steht. Handelt es sich um eine laufende Mietzinsforderung, so hat
das Amt noch zu prüfen, ob die gesetzliche Voraussetzung der Be-
drohung des Retentionsrechtes gegeben sei. Vorhandensein dieser Vor-
aussetzung, wenn der Mieter dem Vermieter erklärt hat, den gemie
teten Gasthof verlassen zu wollen, und seine Weine, Spirituosen
- s. w. zur Versteigerung ausgeschrieben hat.
- Am 30. Juni 1910 vermietete Senn dem Hunkeler
das Hotel Gotthard in Olten auf die Dauer von drei Jahren.
Die Miete sollte am 1. Oktober 1910 beginnen, der monatliche
Mietzins 200 Fr. betragen. Am 1. Mai 1912 kündigte Hunkeler
den Mietvertrag auf den 1. Juli 1912 und teilte dem Senn
nit, er werde auf diesen Tag das Mietobjekt verlassen. Am
6. Juni 1912 ersuchte Senn das Betreibungsamt Olten Gösgen,
sei Hunkeler ein: Retentionsurkunde für einen halbjährlichen
Nietzins (1. Juli bis 31. Dezember 1912) von 1200 Fr. auf
zunehmen. Er begründete dieses Begehren mit Hinweis auf den
Vertrag vom 30. Mai 1910 und die Erklärung Hunkelers, er
werde den 1. Juli 1912 das Mietobjekt verlassen. Zudem ver
wies Senn auf ein im Oltener Tagblatt erschienenes Inserat,
durch welches Hunkeler die Steigerung seiner Weine, Spirituosen
usw. bekannt gab, sowie auf die Tatsache, daß die Eheleute Hunkeler
im Begriffe seien, die Gütertrennung einzuführen. Das Betrei
bungsamt Olten Gösgen entsprach dem Begehren und ließ am
27. Juni 1912 ein Retentionsverzeichnis aufnehmen.
B. Gegen diese Maßnahme beschwerte sich Hunkeler am
- Juli 1912 bei der kantonalen Aussichtsbehörde. Er behauptete,
es stehe dem Senn kein Retentionsrecht zu, da der Mietvertrag
auf Grund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs
auf den 1. Juli 1912 gekündigt worden und mit diesem Tage
abgelaufen sei. Überdies gehe aus einem Schreiben des Dr. Stuber
als Vertreter Senns vom 8. Mai 1912 hervor, daß Senn die
Retention für Schadenersatzansprüche verlangt habe; Schadenersatz
forderungen berechtigten nach dem Gesetz aber nicht zur Retention.
In seiner Vernehmlassung beantragt das Betreibungsamt Ab
weisung der Beschwerde. Es bemerkt, die Retention sei für noch
nicht fälligen Mietzins beansprucht worden und es habe Hunkeler
durch seine Haltung erkennen lassen, daß er aus den gemieteten
Räumlichkeiten ausziehen und die darin befindlichen Sachen fort
schaffen wolle. Dadurch sei der Bestand des Retentionsrechtes ge
fährdet worden und die Retention daher zu Recht erfolgt.
Durch Entscheid vom 11. Juli 1912 hat die Aufsichtsbehörde
die Beschwerde gutgeheißen. Sie führt zur Begründung aus, zwar
sei nicht festgestellt, daß die Kündigung des Vertrages auf 1. Juli
1912 gestützt auf einen Vergleich geschah. Hingegen gehe aus
dem Brief des Dr. Stuber vom 8. Mai 1912 hervor, daß Senn
Schadenersatzforderungen vorbehalten sich mir der Vertrags
auflösung auf 1. Juli 1912 einverstanden erklärt habe. Die ver
langte Retention für 1200 Fr. beziehe sich daher auf eine Scha
denersatzforderung wegen Vertragsbruchs, was gesetzlich unzulässig
sei. Aber auch angenommen, es hätte Senn in die Auflösung
des Mietvertrags auf 1. Juli 1912 nicht eingewilligt, sondern
vielmehr auf Erfüllung desselben beharrt; es sei die Retention
also nicht für eine Schadenersatzforderung, sondern für laufenden
Mietzins nachgesucht worden, so müßte die Retention trotzdem als
zu Unrecht erfolgt bezeichnet werden. Denn es sei das Retentions
recht weder durch das von den Eheleuten Hunkeler eingeführte
Gütertrennungssystem gefährdet gewesen, noch durch die angezeigte
Versteigerung.
C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Senn innert Frist
ans Bundesgericht, mit dem Begehren um Aufhebung desselben
und Bestätigung der Verfügung des Betreibungsamtes. Er wieder
holt im wesentlichen die gleichen Gründe, die er geltend machte,
als er die Hilfe des Betreibungsamtes zur Wahrung seines Re
tentionsrechtes nachsuchte.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gleich wie die Frage, ob eine Forderung bestehe, ob sie
fällig sei usw., so ist bei Verfügung des Retentionsbeschlages auch
die Frage, ob eine Forderung das Netentionsrecht beanspruchen
könne, eine Rechtsfrage, deren Entscheidung nicht dem Betrei
bungsamt, sondern dem Richter zusteht. Immerhin bringen es die
Verhältnisse mit sich, daß das Betreibungsamt doch zu der einen
oder anderen dieser Fragen vorläufig und unpräjudizierlich dem
richterlichen Entscheide Stellung zu nehmen hat. Es wird seine
Hilfe zum Vollzug der Retention zu verweigern haben, wenn sich
mit Sicherheit ergibt, daß die Forderung, für welche die Re
tention verlangt wird, keine Mietzinsforderung, sondern z. B.
eine Schadenersatzforderung ist. Mit Sicherheit ist dies aber nur
dann anzunehmen, wenn es aus dem Begehren des Gläubigers
selbst hervorgeht. Behauptet dieser, eine Mietzinsforderung zu
haben, und steht sein Eigentum oder Besitz an dem vom Schuld
ner bewohnten Mietobjekt fest, so ist das Betreibungsamt dagegen
verpflichtet, jedes solches Begehren ohne Prüfung zu vollziehen,
unbekümmert um die Einwendungen des Schuldners, ein Miet
vertrag habe zwischen ihm und dem Gläubiger nie bestanden oder
bestehe nicht mehr (AS Sep. Ausg. 6 Nr. 62 S. 248 f.; 13
Nr. 4 S. 14 f. ; Jaeger, Komm. Art. 283 Note 1).
In concreto liegt nun die Sache so, daß Senn die Retention
für eine Mietzinsforderung verlangte. Nach dem Gesagten war
das Betreibungsamt an diese Erklärung gebunden. Es durfte
derigegenüber dem Einwand des Schuldners, daß ein Mietvertrag
niht mehr bestehe, keine Bedeutung beimessen; und zwar um so
wetiger, als aus dem vom Schuldner angerufenen Schreiben des
Dr. Stuber die Begründetheit dieses Einwandes mit Bestimmtheit
gar nicht hervorgeht. Die Argumentation der Vorinstanz in diesem
Punkt muß deshalb zurückgewiesen werden.
2. Im Gegensatz zum oben umschriebenen Verhalten hat
das Betreibungsamt, sobald die Retention wie im vorliegenden
Falle für einen laufenden Mietzins beansprucht wird, sich zu ver
gewissern, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Bedrohung des
Rechtes zur Ausübung der Retention gegeben sind. Letzteres ist
entgegen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde vertretenen Auf
fassung zu bejahen.
Einmal hat Hunkeler dem Senn mitgeteilt, er werde auf den
- Juli 1912 die gemieteten Räumlichkeiten verlassen. Das be
rechtigt zur Annahme, daß er die darin befindlichen Sachen bei
dieser Gelegenheit fortzuschaffen beabsichtige, wodurch das Reten
tionsrecht des Gläubigers illusorisch gemacht worden wäre. Ander
seits schrieb Hunkeler seine Weine, Spirituosen usw. zur Steigerung
aus, was ebenfalls als eine den Bestand des Retentionsrechtes
gefährdende Handlung aufgefaßt werden muß (vergl. Jaeger,
Komm. Art. 283 N. 1). Unter diesen Umständen hat das Be
treibungsamt Olten Gösgen die Retentionsurkunde mit Recht auf
genommen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen.
Ges.-Ausg. 29 I S. 324 ff., 36 I S. 96 f.