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BGE 38 I 687 ΓÇó Retention right: debt office may not decide lease existence
BGE 38 I 687Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.07.1912Granted
Senn sought retention for a future half-year rent claim concerning the Hotel Gotthard in Olten. Hunkeler objected that the lease had ended and that only damages were at issue. The Federal Court held that the existence of the retention right is for the judge, not the debt office, and that the office must execute retention when the creditor alleges rent and the leasehold possession is established. For a current rent claim, the office must also check whether the retention right is threatened; that requirement was met because the tenant announced his departure and advertised his goods for auction. The appeal was therefore allowed and the retention order confirmed.
Art. 283 SchKG; retention right and competence of the debt office. The existence of the landlord's lien is a legal question reserved to the judge, not to the debt office. If the creditor asserts a rent claim and ownership or possession of the leased premises is established, the debt office must proceed with retention without examining the debtor's objections that the lease has ended or that the claim is one for damages. Where the retention is sought for rent not yet due, the office must additionally verify whether the lien is threatened; this is the case when the tenant announces departure and takes steps indicating removal of the encumbered movables, such as advertising them for sale (consid. 1-2).
Die Miete sollte am 1. Oktober 1910 beginnen, der monatliche Mietzins 200 Fr. betragen. Am 1. Mai 1912 kündigte Hunkeler den Mietvertrag auf den 1. Juli 1912 und teilte dem Senn nit, er werde auf diesen Tag das Mietobjekt verlassen. Am 6. Juni 1912 ersuchte Senn das Betreibungsamt Olten Gösgen, sei Hunkeler ein: Retentionsurkunde für einen halbjährlichen Nietzins (1. Juli bis 31. Dezember 1912) von 1200 Fr. auf zunehmen. Er begründete dieses Begehren mit Hinweis auf den Vertrag vom 30. Mai 1910 und die Erklärung Hunkelers, er werde den 1. Juli 1912 das Mietobjekt verlassen. Zudem ver wies Senn auf ein im Oltener Tagblatt erschienenes Inserat, durch welches Hunkeler die Steigerung seiner Weine, Spirituosen usw. bekannt gab, sowie auf die Tatsache, daß die Eheleute Hunkeler im Begriffe seien, die Gütertrennung einzuführen. Das Betrei bungsamt Olten Gösgen entsprach dem Begehren und ließ am 27. Juni 1912 ein Retentionsverzeichnis aufnehmen. B. Gegen diese Maßnahme beschwerte sich Hunkeler am
vertrag habe zwischen ihm und dem Gläubiger nie bestanden oder bestehe nicht mehr (AS Sep. Ausg. 6 Nr. 62 S. 248 f.; 13 Nr. 4 S. 14 f. ; Jaeger, Komm. Art. 283 Note 1). In concreto liegt nun die Sache so, daß Senn die Retention für eine Mietzinsforderung verlangte. Nach dem Gesagten war das Betreibungsamt an diese Erklärung gebunden. Es durfte derigegenüber dem Einwand des Schuldners, daß ein Mietvertrag niht mehr bestehe, keine Bedeutung beimessen; und zwar um so wetiger, als aus dem vom Schuldner angerufenen Schreiben des Dr. Stuber die Begründetheit dieses Einwandes mit Bestimmtheit gar nicht hervorgeht. Die Argumentation der Vorinstanz in diesem Punkt muß deshalb zurückgewiesen werden. 2. Im Gegensatz zum oben umschriebenen Verhalten hat das Betreibungsamt, sobald die Retention wie im vorliegenden Falle für einen laufenden Mietzins beansprucht wird, sich zu ver gewissern, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Bedrohung des Rechtes zur Ausübung der Retention gegeben sind. Letzteres ist entgegen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde vertretenen Auf fassung zu bejahen. Einmal hat Hunkeler dem Senn mitgeteilt, er werde auf den