Art. 132 Abs. 2 SchKG; Verwertung eines gepfändeten Eigentumsanteils an einer Liegenschaft; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts und Anhörung der Beteiligten. Die Aufsichtsbehörde ist bei der Anordnung besonderer Verwertungsmaßnahmen frei; das Bundesgericht greift nur ein, wenn Gesetz oder Interessen der Beteiligten verletzt sind. Bei der Verwertung eines nur anteilsmässig gepfändeten Grundstücks darf nicht auch die Quote des nicht betriebenen Mit- oder Gesamteigentümers erfasst werden. Vor Erlass der Verwertungsanordnung sind Mit- bzw. Gesamteigentümer sowie die Hypothekargläubiger anzuhören; unterbleibt dies, führt der Mangel jedoch nur dann zur Aufhebung, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse beeinträchtigt wird (vgl. Erw. 2).
liegt. Die Katasterschatzung des Hofes beträgt Fr. 81,090 - Die Gebäude sind versichert für. 36,700 Summa Fr. 117,790 Auf dem Hofe lasten folgende Grundpfandrechte: I. Gemeinschaftlich auf der ganzen Liegenschaft:
Entscheid reichte Karl Dettwiler dem Bundesgericht noch gleichen Tags ein Revisionsgesuch ein, worin er behauptete, daß er den Rekurs am 8. Juli abends vor 6 Uhr zur Post gegeben habe. Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung legte er dem Revisionsbegehren eine Empfangsbescheinigung der Post bei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: