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BGE 38 I 683 ΓÇó Sale of only the seized co-owner’s share in a jointly owned property
BGE 38 I 683Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I17.07.1912Partially Granted
Karl Dettwiler challenged the realization of his seized share in the jointly held Steinegg farm, asking that the whole property be sold and that the valuation be revised. The Federal Court first reopened the case because the earlier non-entry decision was based on an erroneous assumption about the filing time. On the merits, it held that only Karl’s seized share could be realized, not Emil Dettwiler’s unseized share. It further held that the supervisory authority’s realization order was not unlawful, even though the co-owner and mortgage creditors had not been heard, because no protected interest was shown to have been violated.
Art. 132 Abs. 2 SchKG; Verwertung eines gepfändeten Eigentumsanteils an einer Liegenschaft; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts und Anhörung der Beteiligten. Die Aufsichtsbehörde ist bei der Anordnung besonderer Verwertungsmaßnahmen frei; das Bundesgericht greift nur ein, wenn Gesetz oder Interessen der Beteiligten verletzt sind. Bei der Verwertung eines nur anteilsmässig gepfändeten Grundstücks darf nicht auch die Quote des nicht betriebenen Mit- oder Gesamteigentümers erfasst werden. Vor Erlass der Verwertungsanordnung sind Mit- bzw. Gesamteigentümer sowie die Hypothekargläubiger anzuhören; unterbleibt dies, führt der Mangel jedoch nur dann zur Aufhebung, wenn dadurch ein schutzwürdiges Interesse beeinträchtigt wird (vgl. Erw. 2).
liegt. Die Katasterschatzung des Hofes beträgt Fr. 81,090 - Die Gebäude sind versichert für. 36,700 Summa Fr. 117,790 Auf dem Hofe lasten folgende Grundpfandrechte: I. Gemeinschaftlich auf der ganzen Liegenschaft:
Entscheid reichte Karl Dettwiler dem Bundesgericht noch gleichen Tags ein Revisionsgesuch ein, worin er behauptete, daß er den Rekurs am 8. Juli abends vor 6 Uhr zur Post gegeben habe. Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung legte er dem Revisionsbegehren eine Empfangsbescheinigung der Post bei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: