Art. 6 Abs. 2 der Verordnung betr. Eintragung der Eigentumsvorbehalte; Eintragung altrechtlicher Eigentumsvorbehalte an Vieh: Die Aufsichtsbehörden sind zur materiellen Beurteilung der Frage, ob unter altem Recht begründete Eigentumsvorbehalte an Vieh mit Inkrafttreten des ZGB untergegangen seien, nicht zuständig; darüber hat der ordentliche Richter zu entscheiden. Solange diese Rechtsfrage nicht rechtskräftig geklärt ist, ist die Eintragung als vorsorgliche Maßnahme zur Wahrung der Beteiligtenrechte zuzulassen. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung von 1910 betrifft nicht die altrechtlichen Vorbehalte und steht der Eintragung solcher nicht entgegen (Erw. 1-2).
die Eintragung vorzunehmen. Zur Begründung berief sich die Rekurrentin auf den Bundesratsbeschluß vom 19. Januar 1912, welcher vorschreibe, daß die vor dem 1. Januar 1912 begründeten Eigentumsvorbehalte vor dem 1. Juli 1912 in das Register einzutragen seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde aus fol genden Gründen ab: Das Prinzip der Rückwirkung des neuen Rechtes, wie es vom Bundesrat für die Eigentumsvorbehalte aus gesprochen worden sei, werde hinsichtlich der Eigentumsvorbehalte an Vieh dadurch wieder aufgehoben, daß Art. 715 Abs. 2 ZGB den Eigentumsvorbehalt beim Viehhandel überhaupt ausschließe. Ein Eintrag habe also hier gar keinen Sinn. Es bestehe weder eine Pflicht, noch ein Recht, einen unter dem alten Rechte konsti tuierten Eigentumsvorbehalt an Vieh eintragen zu lassen, wie denn auch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1910 dem Betreibungsamt ausdrücklich gebiete, die Eintragung solcher Vorbehalte zu verweigern. C. Diesen Entscheid hat die Spar und Leihkasse Zurzach unter Erneuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihrer Auffassung an das Bundesgericht weitergezogen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen ver zichtet. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ob die vor Inkrafttreten des ZGB gültig begründeten Eigen tumsvorbehalte an Vieh, wie die übrigen Eigentumsvorbehalte an Fahrnis, unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit behalten oder ob sie, kraft Art. 715 Abs. 2 ZGB, mit dem 1. Januar 1912 ohne weiteres untergegangen sind, ist nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern vom ordentlichen Richter zu entscheiden. Sollte die Frage im ersten Sinne gelöst werden, so ist denkbar, daß der Richter die alt rechtlichen Eigentumsvorbehalte an Vieh denjenigen an andern Sachen auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des bundesrätlichen Be schlusses vom 19. Januar 1912 gleichstellen, also die fernere Gültig keit vom Eintrag in das Register abhängig machen könnte. Da nun die Frage der Rechtsgültigkeit der altrechtlichen Eigentumsvorbehalte an Vieh noch nicht letztinstanzlich durch das zuständige Gericht ent schieden ist, muß die Eintragung von den Aufsichtsbehörden als vor sorgliche Maßregel zur Wahrung der Rechte der Beteiligten zuge lassen werden und es waren die Aufsichtsbehörden verpflichtet, da rüber zu wachen, daß sie nicht durch die Betreibungsämter verun möglicht werde. Dem steht Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1910, wonach der Betreibungsbeamte die Eintragung von Eigentumsvorbehalten an Vieh zu verweigern hat, nicht ent gegen. Jene Bestimmung bezieht sich nicht auf die altrechtlichen Eigentumsvorbehalte, wie denn auch die Schuldbetreibungs und Konkurskammer mangels Kompetenz davon absehen mußte, Über gangsbestimmungen in jene Verordnung aufzunehmen. Im obigen Sinne hat sich das Bundesgericht schon beiläufig in seinem Urteil vom 27. Juni 1912 in Sachen Betreibungsamt Seftigen" aus gesprochen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärl. Demgemäß wird der Ent scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 9. Juli 1912 aufge hoben und das Betreibungsamt Schaffhausen angewiesen, die Ein tragung der von der Rekurrentin angemeldeten Eigentumsvorbe halte nachträglich vorzunehmen.