Art. 278 Abs. 2 SchKG; Anstellung der Klage und Arrestfortbestand; Die rechtzeitige Einreichung einer Klageschrift genügt nicht, wenn sie nach dem anwendbaren Prozessrecht nicht als ordnungsgemässe Klageanstellung wirkt und der Beklagte von der Einlassung auf die so angebrachkte Klage entbunden wird. Entscheidend ist, dass der Gläubiger innert Frist ein Verfahren einleitet, das den ungestörten Fortgang der Streitsache gewährleistet und den Beklagten zur prozessualen Einlassung verpflichtet. Die Beurteilung der Fristwahrung als Voraussetzung des Arrestfortbestandes fällt in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden; diese sind an die prozessleitende Behandlung durch das Gericht nicht gebunden, soweit es um die eigenständige betreibungsrechtliche Frage des Arrestes geht (consid. 1-2).
androhung gekommen ist, die Verfügung über sein Vermögen nicht länger entzogen wird, als es notwendig ist. Hieraus folgt, daß es für die Innehaltung der Frist zur Klage nach Art. 278 Abs. 2 SchKG nicht in allen Fällen ohne weiteres genügen kann, wenn der Gläubiger bei einem Gerichte eine Klageschrift einreicht. Viel mehr gilt seine Verpflichtung zur ungehemmten Durchführung des Verfahrens nur dann als erfüllt, die Frist nur dann als innegehalten, wenn er nach dem maßgebenden kantonalen Pro zeßrecht ein Gericht in der Weise anruft, daß das Verfahren un gestört vorwärts gehen kann und der Beklagte prozessualisch zur Einlassung auf die Klage verpflichtet ist (vergl. in Beziehung auf die Erhebung der Aberkennungsklage Entscheid der Schuldbetrei bungs und Konkurskammer in Sachen Heiz vom 13. September 1912). Insbesondere müssen innert der zehntägigen Frist diejenigen Prozeßvoraussetzungen hergestellt sein, die mit der Einreichung der Klage oder einer andern gleichwertigen Prozeßeinleitung vom Gläubiger zu erfüllen sind oder nach denen sich der Ort, sowie die Art und Weise der Klageeinreichung bestimmt. Da nun der Rekursgegner nicht rechtzeitig die Klage in ordnungsmaßiger Weise eingeleitet hat, so ist der für die Schadenersatzforderung von 300 Fr. erwirkte Arrest dahingefallen. Hieran kann der Umstand, daß nach der Auffassung der Vor instanz der unrichtig eingeleitete Prozeß rechtshängig geblieben ist, nichts ändern, weil es eben nur auf die Art und Weise der An stellung der Klage ankommt und es daher gleichgültig ist, wie die Gerichte diese Klage behandeln, ob sie sie angebrachtermaßen abweisen oder den Prozeß fortbestehen lassen, indem sie dem Kläger zur Einreichung einer neuen Klage Frist ansetzen. Würde man für die Frage der Innehaltung der Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG darauf abstellen, ob eine Klage angebrachtermaßen abge wiesen worden sei oder nicht, so hätte es der Gläubiger je nach dem kantonalen Prozeßrecht in der Hand, den Zweck des Art. 278 dadurch illusorisch zu machen, daß er die Klage ein oder mehrere Male in mangelhafter Weise anstellt und sich dann jeweilen eine neue Frist zur Klageeinreichung ansetzen läßt. Das wäre aber mit dem Betreibungsgesetze nicht vereinbar. 2. Da die Entscheidung der Frage, ob ein Arrest noch be stehe oder dahingefallen sei, in die Zuständigkeit der Aufsichtsbe hörden fällt, so haben diese auch die Innehaltung der Klagefrist, insofern diese die Voraussetzung für das Fortbestehen des Arrestes bildet, zu untersuchen. Wenn auch das über die Klage erkennende Gericht die Innehaltung der Frist prüft, sei es, weil seine Kom petenz oder die Art des Verfahrens von der Existenz des Arrestes abhängt, so sind die Betreibungsbehörden im allgemeinen an dessen Entscheidung, abgesehen von der prozeßrechtlichen Frage der ord nungsmäßigen Einleitung der Klage, nicht gebunden, weil sie den Gerichtsbehörden nicht sub , sondern koordiniert sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der am 22. Januar 1912 ir die Forderung des Zdeborsky gegen den Rekurrenten im Be trage von 300 Fr. vollzogene Arrest Nr. 13 aufgehoben.