Art. 83 SchKG; failure to timely provide security for litigation costs in a discharge action: if the debtor does not, without delay, ensure the procedural prerequisites within his sphere of responsibility, the situation is to be treated as an omission of the action. The statutory ten-day period serves to require immediate initiation and advancement of the dispute over the claim’s existence and maturity. The debtor may not, by delaying a prerequisite such as cost security, suspend enforcement indefinitely. For the purposes of Art. 83 SchKG, the legal effect is the same whether no action is filed, the action is filed in an incompetent forum, or required security is not furnished in time (consid. 1).
daß hiedurch die Betreibung auf unbestimmte Zeit gehemmt werde, ohne daß zur Erledigung des Streites über die Forderung etwas geschehe; denn sonst könnte ein böswilliger Schuldner durch Nicht leistung der Kostenversicherung die Fortsetzung der Betreibung ver hindern. Für das Betreibungsverfahren sei daher die einstweilige Zurückweisung der Klage der definitiven Abweisung in der Wir kung gleichzustellen. Wenn der Aberkennungskläger seine Klage nicht so anbringe, daß der Beklagte sich darauf einlassen müsse und der Prozeß fortgesetzt werden könne, so müsse er die Folgen selbst tragen. Es stehe ihm übrigens in einem solchen Falle immer noch die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG offen. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die Beschwerde der Rekursgegnerin abzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 83 SchKG wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv, wenn der Schuldner es unterläßt, binnen zehn Tagen seit der Rechtsöffnung auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung zu klagen. Im vorliegenden Falle hat zwar der Re kurrent innert der Frist die Aberkennungsklage eingereicht; diese ist aber wegen Mangels einer Prozeßvoraussetzung auf seiner Seite, der rechtzeitigen Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten, zurückgewiesen worden. Wie sich aus der Fristbestimmung des Art. 83 SchKG ergibt, ist nun der Wille des Gesetzes offenbar der, daß der Rechtsstreit über Existenz und Fälligkeit der For derung sich unmittelbar an die durch die provisorische Rechtsöff nung herbeigeführte provisorische Pfändung anschließen müsse, daß er Schuldner also ohne Verzögerung diejenigen ihm obliegenden Handlungen vorzunehmen hat, die notwendig sind, um das Prozeß verfahren in Gang zu bringen, und daß endlich eine Verzögerung dieser Handlungen den Rechtsnachteil zur Folge haben soll, daß die Betreibung weitergeht, wenn der Schuldner die Forderung nicht bezahlt. Hieraus folgt, daß es für die Innehaltung der Frist des Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht in allen Fällen genügt, daß dem Richter eine auf Aberkennung der Forderung gerichtete Klage schrift eingereicht wird. Vielmehr liegt die Unterlassung einer Klage im Sinne des Gesetzes immer vor, wenn der Schuldner es unter läßt, ohne Verzug für das Vorhandensein der Prozeßvorausset zungen zu sorgen, deren Herstellung seine Sache ist, so z. B. auch wenn er beim unzuständigen Richter Klage erhebt (Jaeger, Komm. Art. 83 N. 7). Für die Anwendung des Art. 83 Abs. 3 SchKG ist die Rechtslage dieselbe, ob eine Klageschrift überhaupt nicht oder beim unzuständigen Richter eingereicht wird oder der Kläger die Verpflichtung der rechtzeitigen Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht erfüllt. Es wäre, wie auch die Vorinstanz angedeutet hat, ein mit Art. 83 SchKG unvereinbarer Rechtszu stand, wenn durch die bloße Einreichung der Klageschrift die zehn tägige Frist gewahrt würde und der Kläger durch Verzögerung der ihm obliegenden Herstellung der übrigen Prozeßvoraussetzungen den Fortgang der Betreibung nach Belieben hemmen könnte. Dem gemäß ist im vorliegenden Falle die Rechtsöffnung definitiv worden. Dies Ergebnis verstößt nicht gegen die Billigkeit, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, dem Rekurrenten immer noch der Weg der Rückforderungsklage nach Art. 85 SchKG offen steht und er es lediglich seiner eigenen Saumseligkeit zuzuschreiben hat, daß er nun vorerst zu bezahlen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.