BGE 38 I 661
BGE 38 I 661Bge24.07.1912Originalquelle öffnen →
ordnung vom 19. Dezember 1910 über die Eintragung der Eigen¬ tumsvorbehalte abgelehnt. B. — Sie führte gegen diese Weigerung bei den Aufsichtsbe¬ behörden des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Antrag, es sei das Betreibungsamt zur Aushändigung der Kaufverträge an sie anzuhalten. Zur Begründung machte sie geltend, daß Abs. 2 von Art. 15 zit. für die Kaufverträge eine Ausnahme vom Grundsatz aufstelle, daß die Ausweise bis nach erfolgter Löschung des Eintrages auf dem Betreibungsamt aufzubewahren seien. Es sei in der Tat nicht einzusehen, weshalb die Verträge nach vor¬ genommenem Eintrage ihres Inhaltes in das Register auf dem Betreibungsamt zu verbleiben hätten und nicht in die Hand des¬ jenigen zurückkehren dürften, der sie als Beweismittel im Verkehr brauche. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen mit folgender Begründung abgewiesen: Artikel 15 der Verordnung bestimme ausdrücklich, daß die dort erwähnten Ausweise bis nach erfolgter Löschung der Eintragung aufzubewahren seien. Wenn es sodann im zweiten Absatz heiße, der in Art. 4 erwähnte Vertrag sei auf Verlangen derjenigen Partei aushinzugeben, welche ihn eingelegt habe, so könne die Meinung selbsiverständlich nur die sein, daß das Verlangen um Herausgabe erst nach erfolgter Löschung des Eintrages gestellt werden könne. Die Rekurrentin müsse sich damit behelfen, daß sie die Kaufverträge im Doppel ausfertige oder dem Betreibungsamt beglaubigte Abschriften davon übergebe. C. — Diesen Entscheid hat die Compagnie Singer unter Er¬ neuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihrer Auffassung an das Bundesgericht weitergezogen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen ver¬ zichtet. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Dritte sich auf die Einträge verlassen können. Nötigenfalls können die Vertragsparteien den Beweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit auch führen, wenn sie den Kaufvertrag zurückerhalten. 3. — Es könnte eingewendet werden, daß in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung nicht nur vom Kaufvertrag, sondern auch vom Iuventar die Rede sei, das einzureichen ist, wenn der Eigentums¬ vorbehalt sich auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine größere An¬ zahl Gegenstände bezieht, und daß dieses Inventar nicht vor er¬ folgter Löschung der Eintragung zurückgegeben werden könne. Das Inventar tritt in der Tat an die Stelle der genauen Be¬ zeichnung der Sache im Register (vergl. Art. 7 litt. f. der Ver¬ ordnung) und kann daher vor der Löschung nicht aushingegeben werden. Artikel litt. f. bestimmt denn auch ausdrücklich, daß es zu den Akten zu legen und Art. 15 Abs. 1, daß es vom Betreibungsamt bis nach erfolgter Löschung der Eintragung aufzubewahren sei. Wenn das Inventar trotzdem im zweiten Ab¬ satz von Art. 15 wieder erwähnt ist, so beruht das auf einem offenbaren Versehen in der Redaktion der Verordnung und es kann daraus für die Auffassung der Vorinstanz nichts abgeleitet werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der Ent¬ scheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 1912 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich II angewiesen, der Rekurrentin die vorenthaltenen Kaufverträge auszuhändigen.
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