Art. 151, 153 Abs. 2 SchKG; Stellung des nicht als Schuldner betriebenen Eigentümers der Pfandsache im Pfandverwertungsverfahren. Der Eigentümer der Pfandsache ist auch dann als Dritteigentümer zu behandeln, wenn das Pfand von einem Unberechtigten bestellt wurde. Er kann die Existenz oder Fälligkeit der Forderung sowie das Bestehen des Pfandrechts des Gläubigers mit Rechtsvorschlag geltend machen; das Widerspruchsverfahren ist hierfür nicht das richtige Mittel. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer eröffnet ihm die Möglichkeit, sich bereits im betreibungsrechtlichen Vorverfahren gegen die Inanspruchnahme der Pfandsache zu wehren (vgl. Erw. 1-3).
setzen sei, sei entscheidend, daß der Schuldbrief sich im Gewahrsam des Schmidli befinde. D. Gegen den Entscheid der oberen kantonalen Aufsichts behörde hat Baumann innert Frist und unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundesgericht rekurriert. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
auf Pfandverwertung erst eingeleitet werden, nachdem der Gläu biger das Verwertungsbegehren gestellt hat. Hieraus ergibt sich vollends, daß dem Dritteigentümer des Grundpfandes im betreibungs rechtlichen Vorverfahren dieselbe Rechtsstellung zukommen muß wie dem betriebenen Schuldner selber. M. a. W.: die Zustellung des Zahlungsbefehls muß auch für den Dritteigentümer die Be deutung haben, daß er Rechtsvorschlag erheben und sich damit der Inanspruchnahme seiner Liegenschaft widersetzen kann, solange der betreibende Gläubiger nicht vom Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages erwirkt hat, wie denn auch der Gläubiger, dessen Forderung einredeweise bestritten wird, diesen Einreden gegenüber stets klagend aufzutreten hat. Es fragt sich weiter, ob der Dritteigentümer nur dann Rechts vorschlag erheben könne, wenn er sich auf ZGB 831 oder 845 beruft, während das Widerspruchsverfahren Platz zu greifen hätte, wenn er den Bestand des Pfandrechtes bestreitet. Eine solche zweispurige Behandlung wäre nur dann annehmbar, wenn sie sich aus innern Gründen aufdrängen würde. Das trifft nicht zu. Auch die Bestreitung des Pfandrechtes muß zu einem Rechtsstreite führen, während dessen Dauer die Betreibung einzustellen ist. Und wenn der Schuldner dadurch, daß er seinerseits das Pfandrecht bestreitet, den Gläubiger zur Klage zwingen kann, ist nicht einzusehen, wes halb, wenn jene Einrede vom Dritteigentümer erhoben wird, der Gläubiger sich nicht auch in der Klägerrolle sollte wehren müssen, wie er es gegen die Einreden des Dritteigentümers aus ZGB 831 und 845 zu tun hat. Daß es aber vom praktischen Standpunkt aus weit vorzuziehen ist, sämtliche Einreden in das Vorverfahren einzuschließen und in diesem Verfahren zu erledigen, bedarf nach dem Gesagten keiner Erörterung. Endlich böte die gegenteilige Lösung den Nachteil, daß der Dritteigentümer im Rechts vorschlag die Gründe angeben müßte, aus denen er sich der In anspruchnahme seiner Liegenschaft widersetzt. Er würde dadurch gegenüber dem Schuldner in ungerechtfertigter Weise hintangesetzt. 3. Der Anwendung dieser Grundsätze auf die Faustpfand betreibung stehen materiellrechtliche Gründe nicht entgegen und auch keine zwingenden Gründe aus dem Betreibungsrecht. Das ZGB bestimmt über die Einreden, die dem Drittpfandeigentümer zustehen, beim Faustpfand und bei der Forderungsverpfändung nichts. Es liegt daher nahe, die Bestimmungen über den Schuld brief analog zur Anwendung zu bringen. Und es ist in der Tat nicht erfindlich, weshalb der Dritteigentümer die ihm dort einge räumten Rechte nicht auch hier haben sollte. Er kann nicht nur den Bestand des Pfandrechtes bestreiten, sondern auch den Bestand der Forderung; denn ohne die Forderung besteht ja das Pfand recht nicht, da es nur akzessorisch ist. Ist aber die materiellrecht liche Stellung des Dritteigentümers beim Faustpfand keine ver schiedene von derjenigen beim Grundpfand, so muß er konsequenter weise auch exekutionsrechtlich gleich behandelt werden. In den zitierten früheren Entscheiden hat das Bundesgericht für die gegenteilige Auffassung aus dem Betreibungsgesetz einige Argumente hergeleitet. Diese Argumente vermögen indessen am Gesagten nichts zu ändern: sie sind mehr äußerlicher Natur und gehen auf die zivilrechtliche Stellung des Dritteigentümers nicht ein. Einmal wurde darauf hingewiesen, daß die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Dritteigentümer laut Art. 153 Abs. 2 nicht unter allen Umständen stattzufinden habe, nämlich dann nicht, wenn sein Wohnort nicht bekannt sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß in diesem Falle eine Zustellung eben nicht möglich ist und daß Art. 139 in gleicher Weise die Zustellung der Steigerungs anzeige an den Gläubiger und den Schuldner vom Bestand eines bekannten Wohnsitzes abhängig macht. Sodann wurde auf den Ausdruck: Ausfertigung des Zahlungsbefehls (exemplaire, esemplare) abgestellt, dessen sich Art. 153 für die Zustellung an den Dritteigentümer bedient. Daraus ergebe sich, daß man es hier mit einer bloßen Nebenvorkehr zu tun habe. Dieses Argument geht fehl. Wenn das Gesetz eine formelle Ausfertigung des Zahlungsbefehls verlangt, wie sie auch der Schuldner erhält (vergl. Art. 70) und sich nicht mit einer bloßen Mitteilung von der Anhebung der Betreibung begnügt, so deutet das gerade darauf hin, daß auch der Dritteigentümer sich innert der zehntägigen Frist über die in Betreibung gesetzte Forderung auszusprechen habe und berechtigt sei, durch Rechtsvorschlag einen richterlichen Ent scheid über seine Einreden herbeizuführen, bevor der Gläubiger das Verwertungsbegehren stellen kann. Zu Unrecht gehen die
früheren Entscheidungen von der Auffassung aus, daß, wenn der Dritteigentümer des Pfandes zum Rechtsvorschlag berechtigt sei, er auch in allen anderen Beziehungen als Betriebener gelten müsse. Das ist keine notwendige Konsequenz der Zulassung zum Rechtsvorschlag. Nur das betreibungsrechtliche Vorverfah ren, das die Feststellung der Vollstreckbarkeit der Forderung be zweckt, soll sich auf den Dritteigentümer ausdehnen. Hat diese Feststellung auch ihm gegenüber stattgefunden, so besteht keine Notwendigkeit, den Dritteigentümer auch fernerhin als eigentliches Subjekt der Betreibung zu behandeln. Seine Rechte erscheinen durch Art. 139, wonach ihm wie dem Gläubiger und dem Schuldner eine besondere Steigerungsanzeige zuzustellen ist, hinlänglich gewahrt. Endlich wurde zur Begründung der bisherigen Praxis gesagt, daß der Dritteigentümer in den Bestimmungen über die Pfandbetreibung nirgends als Schuldner oder Betriebener bezeichnet oder diesen gleichgestellt werde und daß in Art. 152, 153 und 155 vorbehaltlos auf die allgemeinen Bestimmungen über Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag und Widerspruchsverfahren verwiesen werde. Richtig ist, daß der Dritteigentümer im Gesetz nirgends ausdrücklich als zum Rechtsvorschlag berechtigter Betrie bener gekennzeichnet ist. Das ist darauf zurückzuführen, daß das Gesetz die Rechtsstellung des Dritteigentümers des Pfandes über haupt nicht scharf genug ins Auge gefaßt und das von ihm zur Wahrung seiner Rechte einzuschlagende Verfahren unvollständig geregelt hat. Auch die Verweisung des Dritteigentümers auf das Widerspruchsverfahren ergibt sich durchaus nicht deutlich aus dem Gesetz und tut sogar dem Wortlaut der Art. 106 109 des Ge setzes einige Gewalt an. Handelt es sich doch bei den Einreden des Dritteigentümers in der Regel nicht um einen Eigentums anspruch, wie er nach Art. 106 Voraussetzung der Einleitung des Widerspruchsverfahrens ist, sondern um Einreden gegen die Forderung, geschweige denn um einen Anspruch, den der Schuldner nach Art. 107 bestreiten könnte. Es gibt dabei gar keinen Streit zwischen dem Dritteigentümer des Pfandes und dem Schuldner, sondern nur zwischen dem Dritteigentümer und dem betreibenden Pfandgläubiger. Ausschlaggebend aber ist, daß die bisherige Praxis der materiellrechtlichen Stellung des Dritt eigentümers unter der Herrschaft des ZGB vollends nicht mehr gerecht wird und praktisch durchaus nicht befriedigt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der ange fochtene Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Betreibungs amt Wohlen angewiesen, den vom Rekurrenten erhobenen Rechts vorschlag als solchen zu behandeln.