Art. 251 Abs. 3 SchKG; late filing and participation in prior interim distributions. The exclusion from earlier dividend distributions applies absolutely to all claims filed only after the distribution has begun or taken place, irrespective of whether the delay is culpable or excusable. The provision is justified by the finality and practical manageability of bankruptcy distributions; completed distributions are not to be reopened and already paid amounts need not be reclaimed. Questions concerning the substantive consequences of avoidance and any set-off stemming therefrom fall within the competence of the merits court, not the supervisory authorities (consid. 1-3).
Basel Stadt, aber vor deren Beurteilung durch das Bundes gericht stattgefunden und es waren dabei den damals zugelassenen Gläubigern fünfter Klasse 12½ % ihrer Forderungen ausgerich tet worden. Das Konkursamt antwortete am 15. Mai, daß es die Forderung unter der Bedingung barer Zahlung der Urteils summe durch Jeltsch Cie. in fünfter Klasse zulasse. Hiemit waren jedoch die letzteren nicht einverstanden, sondern beanspruchten mit Brief vom 25. Mai 1912 das Recht, 1481 Fr. 35 Cts. als Betrag der ihnen zukommenden Abschlagsdividende von 121 mit ihrer Schuld an die Masse zu verrechnen und nur den Rest des Urteilsbetrages bar zu bezahlen. Das Konkursamt seiner seits erklärte mit Antwort vom gleichen Tage, daß es gestütz auf Art. 251 SchKG die Teilnahme der Firma Jeltsch Cie. an der bereits ausgeschütteten Abschlagsverteilung nicht bewilligen könne und auf der baren Bezahlung der vollen Urteilssumme bestehen müsse. B. Über diesen Bescheid des Konkursamtes beschwerten sich Jeltsch Cie. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem An trage: diese wolle sie für berechtigt erklären, von ihrer Schuld an die Konkursmasse Helfenberger 1481 Fr. 35 Cts. in Abzug zu bringen und zu verrechnen . Zur Begründung brachten sie vor: Art. 251 SchKG sei im vorliegenden Falle nicht anwend bar. Denn er beziehe sich nur auf verspätete Eingaben, d. h. auf solche Forderungen, die, obwohl schon vorher eristent, doch erst nach Ablauf der Eingabefrist angemeldet worden seien, nicht da gegen auf Forderungen, die erst nach diesem Termin und erfolgter Abschlagsverteilung entstanden seien. Vorliegend handle es sich aber um eine Forderung der letzteren Art. Denn ihre ursprünglichen Forderungsrechte an Helfenberger Cie. seien durch das angefoch tene Deckungsgeschäft zunächst getilgt worden. Bevor die gegen dieses Geschäft gerichtete Anfechtung der Konkursmasse rechts kräftig gutgeheißen gewesen sei, habe ihnen daher überhaupt keine Forderung mehr zugestanden und hätten sie folglich auch keine solche anmelden können. Wollte man den gegenteiligen Standpunkt des Konkursamtes schützen, so würde die Konkursmasse ungerecht fertigt bereichert. Denn nach Art. 291 SchKG habe die Kon kursmasse, wenn sie von ihrem Anfechtungsrechte Gebrauch mache, dafür dem Anfechtungsgegner die Gegenleistung zu erstatten. Habe die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung des Anfechtungsgegners an den Gemeinschuldner bestanden, so müsse sie ihm folglich die konkursmäßige Dividende vergüten, die ohne das anfechtbare Geschäft auf die Forderung entfallen wäre. Die ursprüngliche Forderung verwandle sich also durch die Aus übung des Anfechtungsrechtes in einen Anspruch auf die konkurs mäßige Dividende, der nicht gegen den Gemeinschuldner, sondern gegen die Masse gerichtet sei und daher unter allen Umständen mit der Schuld des Anfechtungsgegners an letztere müsse ver rechnet werden können. Die gegenteilige Lösung würde in der Praxis zu unbilligen Ergebnissen führen. C. Mit Entscheid vom 25. Juni 1912 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Entscheid darüber, ob die Rekurrenten eine ihnen allfällig zukommende Abschlagsdividende mit ihrer Ur teilsschuld verrechnen können, stehe nicht den Aufsichtsbehörden, sondern dem Richter zu. Dagegen sei die Aufsichtsbehörde zum Entscheide darüber kompetent, ob den Rekurrenten überhaupt ein Anspruch auf Vornahme einer Abschlagsverteilung zu ihren Gunsten zustehe. Dies sei zu verneinen. Denn wenn Art. 251 SchKG die verspäteten Eingaben von der Teilnahme an den vor ausgegangenen Abschlagsverteilungen ausschließe, so liege der Grund dafür darin, daß mit der Vornahme einer solchen Vertei lung das Konkursverfahren partiell abgeschlossen sei und erledigte Handlungen nicht wiederholt werden dürften. Im übrigen sei es auch unrichtig, daß die Rekurrentin ihre Forderung erst nach Er laß des bundesgerichtlichen Urteils hätte anmelden können. Denn dieselbe sei durch das anfechtbare Geschäft nicht definitiv getilgt worden, sondern hätte als bedingte weiterbestanden, bedingt da durch nämlich, daß die Konkursmasse die Anfechtung geltend mache. Die Rekurrenten hätten daher sehr wohl sofort nach Ab gabe der Anfechtungserklärung durch die Konkursverwaltung ihre Forderung eventuell, d. h. für den Fall der Gutheißung der An fechtungsklage anmelden können; dann hätten sie mit ihrer An meldung zugelassen werden müssen und die Abschlagsdividende wäre zu ihren Gunsten bis nach Erledigung des Anfechtungs AS 38 1 1912
prozesses deponiert worden. Die Behauptung, daß ihr Anspruch sich gegen die Masse und nicht gegen den Gemeinschuldner richte, stehe im Widerspruch zu Art. 291 SchKG. Denn nach diesem bestehe die Folge der Anfechtung darin, daß die durch das ange fochtene Geschäft getilgte Forderung wieder auflebe. Diese Forde rung sei aber eine solche gegen den Gemeinschuldner gewesen und folglich könne auch die wieder in Kraft getretene Forderung nur eine Konkurs und nicht eine Massaforderung sein. Zuzugeben sei allerdings, daß aus dieser Regelung Härten entstehen könnten, indem es die Konkursverwaltung unter Umständen in der Hand habe, mit der Anfechtungserklärung zuzuwarten, bis die sämtlichen Aktiven oder doch der größere Teil derselben verwertet und ver teilt seien. Allein dies treffe hier nicht zu, da ja feststehender maßen die streitige Abschlagsverteilung erst nach dem zweitinstanz lichen Urteil im Anfechtungsprozesse, also lange nach Abgabe der Anfechtungserklärung erfolgt sei. Es brauche daher auch nicht untersucht zu werden, ob nicht in derartigen Ausnahmefällen aus Billigkeitserwägungen von der gesetzlichen Regel abgewichen wer den dürfte. D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Re kurs, mit dem die Rekurrenten ihre früheren Anträge und Vor ubringe erneuern. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
noch vor der Abschlagsverteilung hätten anmelden können, die Ver spätung der Anmeldung ihnen somit zum Verschulden gereicht. Allerdings hätten sie die Anmeldung dann nur als eventuelle, für den Fall der Gutheißung der Anfechtungsklage einreichen können; allein auch als solche hätte sie bei der Abschlagsverteilung berücksichtigt werden und die darauf rechnungsmäßig entfallende Dividende reserviert werden müssen, um dann je nach dem Aus gang des Anfechtungsprozesses an sie entrichtet zu werden. Zu dem darf allgemein gesagt werden, daß, wer, um seinen Vorteil zu wahren, mit seinem Schuldner ein vom Gesetz verpöntes Ge schäft abschließt, es sich selbst zuzuschreiben hat, wenn ihm nach her daraus nach anderer Richtung Schaden erwächst. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.