Art. 106 ff., 110 SchKG; group attachment and objection procedure; the object of the objection proceedings is not merely the formal determination of third-party ownership, but the clarification of the creditor’s attachment lien and its relation to third-party rights over the seized property. In a group attachment, each participating creditor stands separately in the objection dispute; the third party may validly assert its claim only against individual creditors, and the resulting judgment binds only the creditor concerned (consid. 2–3). A creditor joining within the participation period participates in an already executed attachment; the question whether a purported transfer or marital-property arrangement defeats the lien, or whether Art. 188 CC permits direct enforcement against the wife’s property in proceedings against the husband, is a matter for the court and not for the supervisory authorities (consid. 1, 3).
anderes pfändbares Vermögen als die bereits gepfändeten Gegen stände vorhanden sei und somit einfach der Anschluß an die Pfän dung vom 25. Februar 1912 stattfinde. Schon vor dieser Pfän dung, am 26. Februar 1912, hatte der Rekurrent mit seiner Ehefrau die Gütertrennung vereinbart und ihr sämtliche gepfän deten Gegenstände zu Eigentum abgetreten. Der Ehevertrag wurde von der Vormundschaftsbehörde von Büren am 23. Februar ge nehmigt und am 19. März im Amtsblatt veröffentlicht. B. Nach der Zustellung der Pfändungsurkunde erhob nun der Rekurrent für sich und seine Ehefrau Beschwerde mit dem Begehren, es sei der Anschluß des Schmidli, der Schweizerischen Volksbank und der Leihkasse Meilen Herrliberg an die Pfändung aufzuheben, bezw. das Betreibungsamt anzuweisen, das Ver fahren nach Art. 106 ff. SchKG einzuschlagen. Zur Begründung führte er folgendes aus: Infolge der Abtretung der gepfändeten Gegenstände an seine Ehefrau hätten die erwähnten Gläubiger nicht mehr an der Pfändung teilnehmen können. Er habe auch deswegen mit dem Pfändungsbeamten, als dieser die Anschluß pfändungen vollzogen habe, unterhandelt. Da die gepfändeten Gegenstände als Eigentum der Frau bezeichnet worden seien, hätte zudem das Verfahren nach Art. 106 ff. SchKG eingeleitet wer den sollen. Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlassung u. a., die gepfändeten Gegenstände seien weder dem Betreibungs , noch dem Pfändungsbeamten gegenüber als Eigentum der Ehefrau bezeichnet worden, so daß es keine Veranlassung gehabt habe, das Verfahren nach Art. 106 SchKG einzuleiten. Im übrigen anerkannte es die Tatsache der Eigentumsabtretung, bestritt aber deren Rechts wirksamkeit. Durch Entscheid vom 24. Mai 1912 hat die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern die Beschwerde mit folgender Begründung ab gewiesen: Das Betreibungsamt sei nach Art. 110 SchKG von Amtes wegen verpflichtet gewesen, alle Gläubiger, die während der dreißigtägigen Frist das Fortsetzungsbegehren gestellt hätten, an der Pfändung vom 25. Februar teilnehmen zu lassen. Die gepfändeten Gegenstände hafteten allen Gläubigern einer Gruppe in gleicher Weise. Rechtliche Verfügungen, die der Schuldner nach der Pfändung in Beziehung auf jene Gegenstände vorgenommen habe, hätten die Rechte der Gläubiger nicht beeinträchtigen können. Die durch Ehevertrag begründete Gütertrennung mit der Eigen tumsübertragung sei daher vom betreibungsrechtlichen Standpunkt aus wirkungslos gewesen. Infolgedessen verlange der Rekurrent auch mit Unrecht die Einleitung des Verfahrens nach Art. 106 ff. SchKG. Er behaupte selbst nicht, daß bei der Pfändung vom 25. Februar die Gegenstände als Eigentum seiner Frau bezeichnet worden seien. Hieraus ergebe sich, daß diese für alle Gläubiger, die sich der Pfändung noch angeschlossen hätten, dem betreibungs rechtlichen Pfandnexus unterlägen. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
rens betrifft, so ist nach der Aktenlage davon auszugehen, daß der Rekurrent dem Pfändungsbeamten erklärt hat, seine Frau be anspruche den Gläubigern Schmidli, der schweizerischen Volksbank und der Leihkasse Meilen Herrliberg gegenüber die gepfändeten Gegenstände zu Eigentum. Das Betreibungsamt hat die Behaup tung des Rekurrenten, er habe mit dem Pfändungsbeamten wegen der Eigentumsabtretung unterhandelt, nicht bestritten. Seine Ver nehmlassung ist offenbar in dem Sinne aufzufassen, daß der Re kurrent zwar die Eigentumsabtretung geltend gemacht habe, diese aber nicht berücksichtigt werden könne und daß abgesehen hievon und allen Gläubigern gegenüber ein Eigentumsanspruch der Ehe frau nicht angemeldet worden sei. Damit steht in Übereinstimmung, daß die Vorinstanz den Nachdruck darauf legt, daß bei der Pfändung vom 25. Februar die gepfändeten Gegenstände nicht als Eigentum der Ehefrau bezeichnet worden seien. Das Begehren um Einleitung des Widerspruchsverfahrens kann nun nicht, wie die Vorinstanz getan hat, deswegen abgewiesen werden, weil der Eigentumsanspruch nicht gegenüber allen Gläubigern geltend gemacht worden ist. Denn in der Gruppenpfändung muß jeder Gruppengläubiger den Streit über einen erhobenen Drittan spruch besonders ausfechten und das hierüber ergehende Urteil ist nur für ihn, nicht auch für die andern Gläubiger derselben Gruppe rechtswirksam. Auch kann ein Dritter dem einen Gläubiger gegen über auf seinen Anspruch verzichten, ihn aber einem andern Gläu biger derselben Gruppe gegenüber aufrecht halten. Demgemäß ist klar, daß die Ehefrau des Rekurrenten gültig ihren Drittanspruch bloß einzelnen Gläubigern einer Gruppe gegenüber geltend machen konnte. 3. Es fragt sich nun aber, ob das Begehren des Rekur renten um Einleitung des Widerspruchsverfahrens einfach in dem Sinne gutgeheißen werden könne, wie es gestellt ist. Der Rekur rent geht offenbar davon aus, daß es sich bei diesem Verfahren bloß um die Feststellung des Eigentumsrechtes seiner Ehefrau handle und daß, wenn dieses Recht anerkannt werde, die Teil nahme der drei erwähnten Gläubiger an der Pfändung auf alle Fälle dahinfalle. Allerdings sprechen nun die Art. 106 ff. SchKG nur von einem Verfahren zur Feststellung des Eigentums oder Pfandrechtes eines Dritten. Doch hat die Doktrin und Praxis bereits festgestellt, daß der Wortlaut dieser Bestimmungen zu eng ist und daß der eigentliche und letzte Zweck des Widerspruchsver fahrens darin besteht, den Bestand des Pfändungspfandrechtes des Gläubigers und dessen Verhältnis zu den Rechten Dritter an der gepfändeten Sache festzustellen (Jaeger, Komm. Art. 106 N. 5 S. 333 und Art. 107). Ist dem aber so, so muß angenommen werden, daß auch die Frage, die sich in casu stellen wird, ob nämlich trotz des Eigentumsüberganges an die Ehefrau die Pfän dungsrechte auf Art. 188 ZGB gestützt aufrecht erhalten werden können und ob in einem Falle des Wechsels des Güterstandes die Gläubiger des Ehemannes auf das ihnen nach Art. 188 Abs. 1 ZGB haftende Frauenvermögen direkt durch Pfändung in der Betreibung gegen den Ehemann greifen, oder ob sie diese Haftung nur in einer gegen die Ehefrau gerichteten Betreibung geltend machen können, im Widerspruchsverfahren dem Richter unterbreitet werden muß, zumal es sich dabei um der Kognition der Aufsichts behörden offenbar entzogene Fragen des materiellen Rechtes handelt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.