Art. 31 BV; municipal electricity works and trade freedom; reservation of installation work to the municipal utility. A commune operating an electricity works may, in its contracts with consumers, reserve the execution of installation works to itself without violating trade and business freedom. Such a clause is not an officially binding order but a private-law declaration fixing the conditions of supply. Trade freedom protects only the abstract opportunity to pursue a trade, not the chance of profitable competition. The same applies where the commune uses its position as sole supplier to secure a factual monopoly for installation work; considerations of operating efficiency and public safety may further justify the measure (consid. 1-3).
Am 1. Januar 1907 kam ein weiterer Vertrag zustande zwischen der Elektrizitätsversorgung Rheineck und C. Walser, dem Chef der rekurrierenden Firma, wodurch diesem die Besorgung und teilweise Verwaltung der elektrischen Licht und Kraftversorgungsanlage der Gemeinde Rheineck, sowie die Ausführung, Erweiterung und Re paraturen der innern Licht und Kraftinstallationen übertragen wurde, und zwar vorerst auf die Dauer eines Jahres, mit an schließender zweimonatlicher Kündigung. Der Gehalt Walsers betrug 550 Fr. per Jahr. Auch dieser Vertrag scheint jeweilen erneuert worden zu sein. Nachdem Walser am 18. November 1910 auf Ende des Jahres seinen Rücktritt von der Verwalterstelle erklärt hatte, erließ die Elektrizitätskommission am 18. Februar 1911 im Allgemeinen Anzeiger (Publikationsorgan für das Unterrheintal) folgendes Inserat: Die Elektrizitätskommission Rheineck hat, durch Demission des bisherigen Betriebschefs einerseits und durch fortwährende Zunahme der Abonnentenzahl anderseits gezwungen, sich entschlossen, für die technische Leitung des Unternehmens einen Fachmann zu engagieren, der sich ganz unserer Elektrizitäts Versorgung widmen kann. Wir sind überzeugt, dadurch dem Wunsche unserer werten Abonnenten nachgelebt zu haben. Da die Betriebsleitung unseres Gemeinde netzes nun größere Auslagen bedingt, als bis anhin, und um den Beschäftigungsgrad dieser neuen Stelle möglichst rationell aus zugestalten, haben wir beschlossen, von jetzt ab nur solchen Neuanlagen, Hausinstallationen rc. rc. Anschluß an unser Netz zu gewähren, die durch unsere Installationsabteilung ausgeführt werden. Mit der Betriebsleitung und den Installationsarbeiten haben wir Herrn Heinrich Kuhn, Elektriker, betraut. Herr Kuhn hat im Auftrage der E. V. R. sämtliche Installationen für Kraft und Licht, Reparaturen, Anderungen, Kontrolle des Sekundärnetzes, Glühlampenaustausch und fachtechnische Beratung unserer Abon nenten zu besorgen. Dieser Maßnahme erteilte der Gemeinderat von Rheineck am 10. März 1911 seine Genehmigung. B. Gegen die Bekanntmachung vom 18. Februar 1911. bezw. gegen die gemeinderätliche Genehmigung vom 10. März 1911, reichte die Firma C. Walser Cie. am 10. Juni 1911 beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen eine Beschwerde wegen Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit ein. Diese Beschwerde wurde am 1. Dezember 1911 vom Regierungs rate des Kantons St. Gallen als unbegründet abgewiesen. C. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Firma C. Walser Cie. rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei der angefochtene Entscheid, sowie auch der Beschluß des Gemeinde rates Rheineck vom 11. März 1911 als bundesverfassungswidrig aufzuheben. Auch dieser Rekurs wird mit einer Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
einen Vertragsabschluß von einem oder vom andern Kontrahenten abgegebene Willenserklärung. 2. War nach dem Gesagten die angefochtene Maßnahme der Elektrizitätskommission , bezw. des Gemeinderates von Rheineck, als bloße privatrechtliche Willenserklärung von vornherein nicht geeignet, den Gegenstand eines Rekurses wegen Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit zu bilden, so ist klar, daß der Re gierungsrat des Kantons St. Gallen durch die Abweisung der gegen jene Maßnahme gerichteten Beschwerde seinerseits keine Ver letzung des erwähnten Verfassungsgrundsatzes begehen konnte. Im übrigen treffen auf den vorliegenden Fall alle diejenigen Erwägungen zu, die in verschiedenen frühern Fällen den Bundesrat dazu geführt haben, es für zulässig zu erklären, daß eine Gemeinde, welche ein Gas , Wasser oder Elektrizitätswerk betreibt, die Er stellung der nötigen Anschlußleitungen und Hausinstallationen, sowie die Lieferung der erforderlichen Materialien, sich selbst reserviere (vergl. Salis, II Nr. 747, 747a, 748, sowie B. Bl. 1905 V. S. 137 ff.). So insbesondere z. B. die Erwägung, daß die Bun desverfassung den einzelnen Gewerbetreibenden nur die abstrakte Möglichkeit der Ausübung ihres Gewerbes, nicht auch die Ge legenheit zu gewinnbring ender Ausübung garantiert. So ferner die Erwägung, daß es umgekehrt eine Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit bedeuten würde, wenn den Gemeinden verboten werden wollte, an die Abgabe ihrer Produkte die ihnen gutscheinenden Bedingungen zu knüpfen. Was die Bemerkung in Burckhardts Kommentar (S. 278) betrifft, jene Ausführungen des Bundesrates seien eine offenbar unzureichende Begründung für die Zulässigkeit von Gemeindemonopolen, so braucht darauf hier nicht näher ein getreten zu werden. Denn, so zutreffend auch die Ausführungen sein mögen, mit denen Burckhardt an anderer Stelle (S. 276 unten und S. 277) die Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Monopole begründet, so erscheint doch für den vorliegenden Fall, da es sich höchstens um ein tatsächliches Monopol handelt, jene in der bundesrätlichen Praxis gegebene Begründung als vollkommen ge nügend. Derartige tatsächliche Monopole existieren noch in zahlreichen andern Gebieten der gewerblichen Betätigung und ohne daß es sich dabei um Staats oder Gemeindeanstalten zu handeln braucht. Es ist aber nie als mit der Handels und Gewerbefreiheit unvereinbar betrachtet worden, daß irgend ein Gewerbetreibender seine ökonomische oder sonstwie bevorzugte Stellung dazu benutzt, um eine ihm miß liebige Konkurrenz aus dem Felde zu schlagen. Nichts anderes tut im vorliegenden Falle die Elektrizitätsversorgung Rheineck , indem sie den Umstand, daß sie Eigentümerin des einzigen in der Ge meinde Rheineck bestehenden Elektrizitätswerkes ist, dazu benutzt, um sich auch auf dem Gebiete des Installationsgeschäftes eine Monopolstellung zu sichern. Hierin aber kann eine Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit um so weniger erblickt werden, als der Bund ja selber in Art. 46 Abs. 3 des BG betr. die elektr. Stark und Schwachstromanlagen vom 24. Juni 1902 (vergl. dazu B. Bl. 1904 I S. 215 ff.) den Gemeindewerken ein Mittel in die Hand gegeben hat, um das Aufkommen von Konkurrenz unternehmungen, wenigstens was die Stromlieferung betrifft, zu erschweren und unter Umständen sogar ganz zu verhindern. 3. Mit der von der Rekurrentin aufgeworfenen Frage, ob ein Verhalten, wie dasjenige der Elektrizitätsversorgung Rheineck und anderer Gemeindewerke, welche das Installationsgeschäft an sich zu ziehen bestrebt sind, vom gewerbepolitischen und national ökonomischen Standpunkte aus zu billigen sei, hat sich das Bundes gericht selbstverständlich nicht zu befassen. Immerhin mag hier kon statiert werden, daß die tatsächliche Monopolisierung des Instal lationsgeschäftes in Händen der Gemeindewerke, wegen der damit verbundenen Erleichterung der Kontrolle, zumal in kleineren Ort schaften, die nur über wenig technisch ausgebildetes Personal ver ügen, sehr wohl im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegen kann. Beschränkungen aber, die ihren Grund in der Wahrung der öffentlichen Sicherheit haben, sind stets als mit der Handels und Gewerbefreiheit vereinbar betrachtet worden. Dazu kommt end lich die Erwägung, daß kleinere Elektrizitätswerke u. U. gar nicht in der Lage wären, dem konsumierenden Publikum den elektrischen Strom zu erschwinglichen Preisen zu liefern, wenn sie ihr technisches Personal, dessen sie für den ordnungsmäßigen Betrieb des Werkes bedürfen, nicht auch mit Installationsarbeiten beschäftigen könnten. Gerade der vorliegende Fall bildet hiefür ein sprechendes Beispiel, da nach dem bei den Akten liegenden Anstellungsvertrag vom AS 38 1 1912