- Arteil vom 24. Oktober 1912 in Sachen
M. Behrendt Cie. gegen Lehner.
Kompetenz des Bundesgerichts zur freien Ueberprüfung der Anwen
dung der Staatsverträge (Art. 175 Abs. 1 Ziffer 3 0G). Art. 17
Abs. 1 Ziffer 2 des schweizerisch-französischen Staatsvertrages
v. 15. Juni 1869 : Vollstreckung eines Kontumazialurteils; Frage
der gehörigen Vorladung der Parteien (être dûment cité).
Massgebend für die Form der Vorladung, insbesondere auch
die Vorladungsfrist, ist das Prozessrecht des Gerichtsortes;
die gehörige Vorladung erfordert strikte Einhaltung der für ihre
Anlegung gesetzlich vorgeschriebenen Minimalfrist. Die hier zutref
fende Frist des Art. 73 Abs. 1 franz. Cpc beginnt, zufolge von
Art. 20 des Staatsvertrages, erst zu laufen mit der
effektiven Vorladungszustellung inder Schweiz, und nicht
schon mit der (nach dem internen französischen Prozessrecht genü
genden) Uebergabe der Vorladung zum Zwecke ihrer Uebermittelung
nuch dem Auslande, an die französische Staatsanwaltschaft.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Rekursbeklagte Johann Lehner in Stein a./Rh.
unterhielt seit dem Jahre 1909 mit der Handelsgesellschaft M.
Behrendt Cie. in Paris eine Reihe von Spekulationsgeschäften
in Weizen und Zucker; im Sommer 1910 aber weigerte er sich,
nach Eintritt einer für ihn ungünstigen Situation, seinen Ver
pflichtungen aus diesem Geschäftsverkehr nachzukommen. Die Pa
riser Firma schritt deshalb zur Liquidation der schwebenden Ge
schäfte und klagte den hieraus zu Lasten Lehners resultierenden
Saldo im Betrage von 3442 Fr. 40 Cts. gestützt auf eine an
gebliche Gerichtsstandsvereinbarung in ihren Verträgen mit Lehner
beim Handelsgericht des Seine Departements in Paris ein. Die
Vorladung des Beklagten Lehner zur Verhandlung der Streitsache
vor diesem Gericht, auf den 4. Oktober 1910, wurde vom Ge
richtsweibel Levé in Paris am 1. September 1910 dem Staats
anwalt beim Zivilgericht der Seine übergeben, der sie Lehner durch
das französische Generalkonsulat in Zürich an seinem Wohnorte
zustellen ließ. Nach dem bei den Akten liegenden Zeugnis des
Generalkonsulates hat Lehner am 22. September 1910 den Em
pfang eines vom Parquet de Paris ausgehenden Aktenstückes
bescheinigt. Er leistete jedoch der Vorladung keine Folge. Das
Handelsgericht des Seine Departements verurteilte ihn daher am
4. Oktober 1910 in contumaciam zur Bezahlung der eingeklagten
3442 Fr. 40 Cts., nebst gesetzlichen Zinsen und Kosten, an die
Firma M. Behrendt Cie. Gegen dieses Urteil (das zu seinen
Handen vom Gerichtsweibel Levé am 2. November 1910 ebenfalls
dem Staatsanwalt beim Zivilgericht der Seine in Abschrift noti
fiziert und ihm in Form der Zustellung dieses Notifikationsaktes
durch das französische Generalkonsulat in Zürich später direkt be
kanntgegeben wurde) reagierte Lehner wiederum in keiner Weise.
Und als ihn die Firma M. Behrendt Cie in der Folge, mit
Zahlungsbefehl vom 1. Mai 1911, in Stein a./Rh, für 3660 Fr.
97 Cts. als den urteilsgemäßen Forderungsbetrag mit Einschluß
der Gerichtskosten, sowie für eine weitere Kostenforderung von
348 Fr. 77 Cts., je mit Verzugszinsen, betrieb, erhob er Rechts
vorschlag. Hierauf verlangte die Firma M. Behrendt Cie. beim
Gerichtspräsidium Stein a./Rh. definitive Rechtsöffnung, und zwar
für die erwähnte Forderung von 3660 Fr. 97 Cls. nebst 5 %
Zins seit 22. Juli 1910, für 130 Fr. 20 Cts. Parteikosten nebst
5 % Zins seit 1. April 1911 und für 1 Fr. 50 Cts. Betrei
bungskosten. Dabei legte sie verschiedene Aktenstücke vor (worunter
das geltend gemachte Kontumazialurteil des Handelsgerichts des
Seine Departements im Original, mit Notifikationsvermerk, und
das bereits erwähnte Zeugnis des französischen Generalkonsulats
in Zürich über die Zustellung der Vorladung und der Urteils
notifikation an Lehner) und berief sich auf die Art. 3, 12 und 16
des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über die
Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869.
In der Rechtsöffnungsverhandlung bestritt Lehner diesen Voll
streckungsanspruch zunächst mit der (näher substantiierten) formel
len Begründung, daß die von der Firma M. Behrendt Cie.
beigebrachten Akten den Erfordernissen des Art. 16 Ziff. 1, 2
und 3 des Staatsvertrages nicht genügten, und wandte außerdem
in materieller Hinsicht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 3
des Staatsvertrages ein, daß das Handelsgericht des Seine De
partements zur Beurteilung des bei ihm eingeklagten Anspruches
nicht kompetent gewesen sei (Ziffer 1), daß er nicht gehörig vor
geladen worden sei (Ziffer 2) und daß es sich überhaupt um einen
Anspruch handle, der, weil aus Differenzgeschäften herrührend, in
der Schweiz nach dem im öffentlichen Interesse aufgestellten Grund
satze des Art. 512 aOdt nicht vollstreckbar sei (Ziffer 3).
Das Präsidium des Bezirksgerichts Stein a. Rh. erachtete den
letzterwähnten Einwand bei Verwerfung aller übrigen Argumente
des Rechtsöffnungsbeklagten für begründet und wies in Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 3 des Staatsvertrages durch Entscheid
vom 8. April 1912 das Rechtsöffnungsbegehren unter Be
lastung der Rechtsöffnungsklägerin mit sämtlichen Gerichtskosten ab.
B. Gegen diesen ihr angeblich am 23. April 1912 zuge
stellten Entscheid des Gerichtspräsidiums von Stein a. Rh. hat die
Firma M. Behrendt Cie. mit Postaufgabe vom 21. Juni 1912
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und
unter ausdrücklicher Verzichtleistung, für dieses Verfahren, auf den
Forderungsbetrag von 130 Fr. 20 Cts. beantragt:
a) die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für 3660 Fr.
97 Cts. nebst Zins à 5 % seit 22. Juli 1910 und 1 Fr.
50 Cts. Betreibungskosten;
eventuell:
b) die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu sofortiger neuer
Entscheidung, eventuell zu weiterer Beweiserhebung im Sinne
der nachfolgenden einzelnen Anträge und zu darauf basierender
neuer Entscheidung.
Die Rekurrentin beschwert sich über Verletzung des schweizerisch
französischen Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 und der ver
fassungsmäßigen Garantie der Rechtsgleichheit. Ihre Ausführungen
gehen dahin, daß Art. 512 aOR überhaupt nicht zu den Nor
men des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 3
des Staatsvertrages gehöre und daß überdies das Zutreffen seiner
Voraussetzungen das Vorliegen von Differenzgeschäften mit
Spielcharakter vom Gerichtspräsidenten in Mißachtung ihrer
Beweisofferten auf Grund rein willkürlicher Annahmen bejaht
worden sei.
C. Der Rekursbeklagte Lehner hat zunächst unter Hinweis
darauf, daß die ihm zugestellte Ausfertigung des angefochtenen
Entscheides das Datum des 20. April trage, die Rechtzeitigkeit
der Rekurseingabe in Zweifel gezogen und materiell in Festhaltung
aller seiner Einwendungen auf Abweisung des Rekurses ange
tragen. Hervorzuheben ist seine Behauptung, daß die Vorladung
zur Verhandlung vom 4. Oktober 1910 in Paris, auch wenn sie
ihm nach der Angabe der Rekurrentin am 22. September zuge
kommen sein sollte was er nicht wisse nicht binnen der ge
setzlich 30 Tage betragenden Frist und deshalb nicht gehörig er
folgt wäre.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat sich der Rekursbe
klagte durch seinen Vertreter über diesen Punkt nachträglich noch
näher dahin ausgesprochen: Die Vorladung vor das Handelsgericht des
Seine Departements auf den 4. Oktober 1910 sei ihm allerdings
mitgeteilt worden, er habe jedoch kein Vorladungsdoppel erhalten
und sei daher, weil er nichts aufgeschrieben habe, nicht in der Lage,
das bestimmte Datum der Mitteilung anzugeben. Er erinnere sich
aber, daß die Mitteilung erst ganz kurze Zeit, nur wenige (viel
leicht zwei) Tage, vor dem 4. Oktober erfolgt sei; -
in Erwägung:
- ..... (Feststellung der Rechtzeitigkeit des Rekurses und
der Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes gemäß Art. 175 Abs. 1
Ziff. 3 OG).
- Die den Gegenstand des Rekurses bildende Anwendung
des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über den
Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom
- Juni 1869, ist vom Bundesgericht nach Maßgabe der er
wähnten Kompetenzen sowohl in tatsächlicher, als in rechtlicher
Hinsicht frei zu überprüfen. Dabei erweist sich nun von den Ver
teidigungsargumenten des Rekursbeklagten die Berufung auf Art. 17
Abs. 1 Ziff. 2 des Vertrages im Sinne der nachstehenden Aus
führungen als begründet, und es empfiehlt sich deshalb, sofort auf
die Erörterung dieses Punktes einzutreten.
Die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2, wonach die Voll
ziehung eines Urteils des andern Vertragsstaates verweigert werden
als Kontuma-
kann, wenn es soweit hier von Belang
zialurteil erlassen worden ist, ohne daß die Parteien ge
hörig zitiert worden sind ( sans que les parties défail
lantes aient été dûment citées ), bietet eine Garantie für
die Gewährung des rechtlichen Gehörs in den Zivilprozeßverhält
nissen, welche die beiden Vertragsstaaten berühren, indem sie einen
Anspruch, bei dessen gerichtlicher Feststellung jener fundamentale
Grundsatz des Prozeßrechts gegenüber dem Verurteilten nicht be
achtet worden ist, von der Vollstreckung im anderen Vertragsstaate
auszuschließen gestattet. Als wesentliche Voraussetzung der Gewäh
rung des rechtlichen Gehörs aber ist im internen Prozeßrecht
allgemein anerkannt, daß den Prozeßparteien durch gehörige
Vorladung zu den Gerichtsterminen Gelegenheit zur Wahrung
ihrer Rechte geboten werden muß. Und zwar haben die Prozeß
gesetze, um dem Vorgeladenen eine angemessene Vorbereitung der
von ihm verlangten Prozeßhandlung zu ermöglichen, von jeher be
stimmte Minimalfristen, die zwischen der Vorladungszustel
lung und dem Gerichtstermin liegen müssen, vorgeschrieben, in der
Meinung, daß die bloße Tatsache der Nichteinhaltung
dieser Fristen dem derart ungehörig Vorgeladenen ohne Rücksicht
darauf, ob es ihm im einzelnen Falle wirklich unmöglich war,
der Vorladung ohne Nachteil Folge zu leisten, einen Anspruch ge
währt auf Abwendung der normalen Rechtsfolgen seiner Nichtteil
nahme an der betreffenden Verhandlung, insbesondere also auf
Aufhebung seiner allfälligen Verurteilung in contumaciam. Diese
Auffassung des Begriffs der gehörigen Vorladung (être dü
ment cité) muß mangels einer ausdrücklich vereinbarten ab
weichenden Definition auch für das internationale Prozeßrecht
Geltung haben, würde doch im internationalen Prozeßverkehr die
Feststellung des jeweiligen wirklichen Zeitbedürfnisses des Vorge
ladenen bei den erheblichen Verschiedenheiten der hiefür maßgebenden
Verhältnisse, je nach den beteiligten Ländern, praktische Schwierig
keiten bieten, die eine einheitlich bestimmte Vorladungsminimalfrist
von deren formellen Einhaltung die Rechtswirksamkeit der Vorla
dung abhängig ist, geradezu als unentbehrlich erscheinen lassen.
Dabei kann für die Dauer dieser Frist nur das Gesetz des Prozeß
ortes, von dem die Vorladung ausgeht, maßgebend sein; denn
die Vorladung als Prozeßhandlung muß notwendig denjenigen
Regeln unterstehen, die das Prozeßverfahren, dessen Bestandteil sie
bildet, überhaupt beherrschen. Allerdings hat die Art der Vor
ladungs zustellung sich naturgemäß nach dem Rechte des Zu
stellungsortes zu richten; allein im übrigen, was die Formalien
der Vorladung selbst anbetrifft zu deuen auch die Vorla
dungsfrist gehört , kann das Prozeßverfahren am Zustel
lungsorte schlechterdings nicht zur Anwendung kommen, da es eben
nur Form und Frist der Vorladungen für die Gerichte seines
eigenen territorialen Geltungsbereiches regelt (vergl. hierüber von
Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechtes, II
S. 366, ferner für die französische Rechtsprechung: L. BEAUCHET
in Leske und Löwenfeld, Die Rechtsverfolgung im internatio
nalen Verkehr, I. S. 570 67 mit den in Anmerkung 2 er
wähnten Entscheidungen, sowie AUJAY, Etudes sur le traité
franco-suisse du 15 juin 1869, allgemein: Nr. 336 S. 442,
und speziell in Bezug auf den Staatsvertrag: Nr. 357 S. 477).
Der Ausdruck dûment cité in Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 dieses
Staatsvertrages ist demnach gleichbedeutend mit légalement
cité im Sinne der lex fori, also insbesondere auch unter strikter
Beobachtung der durch das Prozeßgesetz des vorladenden Gerichts
für den Fall vorgeschriebenen Ladungsfrist.
Nach dieser Vertragsauslegung fällt vorliegend in Betracht die
Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 Ziff. 1 des französischen Code
de Procédure civile, wonach (in der neuen Fassung, laut Gesetz
vom 3. Mai 1862) die Frist für Vorladungen nach den an Frank
reich angrenzenden Ländern einen Monat beträgt, da diese Be
stimmung auch für das zum Teil besonders geregelte Verfahren vor
den Handelsgerichten gilt (s. DALLoz (Griolet et Vergé), Nouveau
Code de Procédure civile annoté, Ziff. 3 zu Art. 416). Die
Frist aber beginnt zu laufen erst mit der effektiven Zustellung
der Vorladung an den Adressaten und nicht schon mit der an
sich in Art. 69 Ziff. 10 des französischen Cpc (in der heute
geltenden Fassung, laut Gesetz vom 11. Mai 1900) bezüglich der
Vorladungen nach dem Auslande als rechtlichen Zustellungsakt er
klärten Übergabe der Vorladung an die Staatsanwaltschaft beim
Frozeßgericht, zum Zwecke ihrer Übermittelung an den Adressaten.
Denn wie das Bundesgericht schon im Falle Hübscher gegen Liechti
(Urteil vom 10. November 1910: SA 36 I Nr. 116 Erw. 3
S. 711 ff., auf dessen einläßliche Ausführungen hier einfach ver
wiesen sein mag) festgestellt hat damals zwar unter irrtümlicher
Berufung auf den ältern Gesetzestext vom 8. März 1882, der je
doch in der Neufassung vom Jahre 1900, soweit hier von Belang,
keine materielle Anderung erfahren hat (vergl. Wolf, Schwei
zerische Bundesgesetzgebung, III S. 777, Fußnote zu Art. 20
des erläuternden Protokolls zum Staatsvertrage vom 15. Juni
1869) , ist die Formalwirkung dieser internen französischen
Prozeßvorschrift in den Beziehungen mit der Schweiz ausgeschlossen
durch die abweichende Zustellungsvereinbarung in Art. 20 des
Staatsvertrages vom 15. Juni 1869. Allerdings hat der franzö
sische Kassationshof durch Urteil vom 28. Juni 1905 (DALLOZ,
Recueil périodique, 1905, 1. Teil S. 401) den Art. 69
Ziff. 10 Cpc als trotz der inhaltlich dem Art. 20 des französisch
schweizerischen Vertrages entsprechenden Bestimmung des Art. 3
der allgemeinen Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozeß
recht (Haager Konvention) vom 14. November 1896/25. Mai
1899 auch noch formell wirksam erklärt. Allein dieser Entscheid
ist von JULES VALERY, Professor des Handelsrechts an der Uni
versität Montpellier, im Anschluß an seine Wiedergabe bei DALLOZ
(1. c., Anmerkung der Seiten 401 404, speziell Seiten 402/03)
mit überzeugenden Argumenten, die sich mit den generellen Er
wägungen des bundesgerichtlichen Urteils i. S. Hübscher decken,
bekämpft worden. Das Bundesgericht hat daher keine Veranlassung,
AS 38 1 1912
von der in jenem Präzedenzfalle vertretenen Auffassung heute ab
zugehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob Art. 20 des Staats
vertrages vom Jahre 1869 mit dem Inkrafttreten der Haager
Konvention, der die Schweiz und Frankreich angehören, obsolet
geworden ist oder aber als Spezialnorm für den französisch schwei
zerischen Rechtsverkehr neben den allgemeinen Konventionsbestim
mungen über die internationale Zustellung gerichtlicher Akte zur
Zeit noch zu Recht besteht.
3. Was nun die Anwendung der vorstehenden Vertragsaus
legung auf den hier gegebenen Fall betrifft, muß nach Lage der
Akten als festgestellt gelten, daß die Vorladung zur Verhandlung
vor dem Handelsgericht des Seine Departements in Paris, auf den
4. Oktober 1910, nachdem sie allerdings schon am 1. September
gemäß Art. 69 Ziff. 10 des französischen Cpc dem zuständigen
Pariser Staatsanwalt übergeben worden war, dem Rekursbeklagten
an seinem schweizerischen Wohnorte effektiv erst am 22. Sep
tember 1910 zugestellt worden ist, da das von der Rekurrentin
angerufene Zeugnis des die Zustellung vermittelnden französischen
Generalkonsulats in Zürich dieses Datum angibt und aus den eigenen
Erklärungen des Rekursbeklagten jedenfalls nicht auf eine frühere
Zustellung geschlossen werden kann. Danach aber ist die maßgebende
einmonatliche Vorladungsfrist des Art. 73 Abs. 1 Ziff. 1 des
französischen Cpe in der Tat nicht eingehalten, und es muß des
halb die Einrede des Rekursbeklagten gegen die Vollziehung des
vom Handelsgericht des Seine Departements am 4. Oktober 1910
erlassenen Kontumazialurteils auf Grund von Art. 17 Abs. 1
Ziff. 2 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 geschützt werden.
Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides, ohne
daß auf eine Erörterung der vom Gerichtspräsidium gutgeheißenen
weiteren Einrede des Rekursbeklagten aus Art. 17 Abs. 1 Ziff. 3
eingetreten zu werden braucht;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.