BGE 38 I 478
BGE 38 I 478Bge18.03.1865Originalquelle öffnen →
Bern zu versteuernde Einkommen für das Jahr 1912 auf 7000 Fr. festgesetzt habe und daß die Frist zur Einsprache hiegegen am 22. Mai 1912 ablaufe. Gegen diese Taxation haben Gebrüder Renold gestützt auf die §§ 18 ff. des kantonalen Gesetzes über die Einkommenssteuer vom 18. März 1865 rechtzeitig Einsprache bei der Bezirkssteuerkom¬ mission eingereicht. Gleichzeitig haben sie den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen mit dem Begehren, es sei festzustellen, daß der Kanton Bern nicht berechtigt sei, von ihnen eine Einkommens¬ steuer zu fordern und es sei daher die Taration der Gemeindesteuer¬ kommission Alle als ungültig aufzuheben. Die Rekursschrift macht geltend: Das Depot in Alle könne weder als eigentliche Geschäfts¬ niederlassung angesehen werden, noch spiele sich in ihm ein irgend¬ wie erheblicher Teil der Erwerbstätigkeit der Rekurrenten ab. Denn es würden dort — abgeseben vom Einkauf, für den ebenfalls die Weisungen des Zürcher Hauses maßgebend seien — keine Geschäfte abgeschlossen, weder Bestellungen entgegengenommen noch aus¬ geführt, und folglich werde auch kein Gewinn erzielt. Die Re¬ kurrenten könnten ihr Geschäft gerade so gut ohne das Depot in Alle betreiben, indem sie das Heu und Emd jeweilen sofort nach dem Ankauf nach Zürich spedieren ließen. Wenn sie stati dessen vorgezogen hätten, ein Depot einzurichten, so hätten sie damit le¬ diglich bezweckt, einerseits die Ware für den nachherigen Transport zu konzentrieren, um diesen der Billigkeit halber ver Wagon aus¬ führen zu können, anderseits sie nicht längere Zeit bei den Liefe¬ ranten liegen zu lassen und zu verhüten, daß sie während dieser Zeit durch ungeeignete Behandlung Schaden leide. Daraus folge, daß das Geschäftsdomizil der Rekurrenten sich einzig in Zürich be¬ finde und daß sie daher auch nur dort einkommenssteuerpflichtig seien. Da Zürich sie tatsächlich auch für ihren Geschäftsgewinn be¬ steuere, so bedeute die gleichzeitige Besteuerung durch Bern somit eine unzulässige Doppelbesteuerung. C. — Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abwei¬ sung des Rekurses angetragen und ausgeführt: die Voraussetzungen, unter denen nach der neueren Praxis des Bundesgerichtes, insbe¬ sondere den Entscheiden in AS 37 1 Nr. 52—54 ein neben dem ordentlichen Steuerdomizil des Wohnsitzes bestehendes steuerrechtli¬ ches Spezialdomizil in einem anderen Kantone angenommen werden dürfe, seien vorliegend nach den oben unter A enthaltenen, von den Rekurrenten selbst gemachten Angaben erfüllt, die Steuerhoheit des Kantons Bern sei somit grundsätzlich gegeben. Was die Höhe der an Bern geschuldeten Steuer betreffe, so gebe der Rekurs über die Einkommensverhältnisse der Rekurrenten keine Auskunft und behaupte auch nicht, daß die Taxation auf 7000 Fr. prinzipiell zu hoch sei. Nach dem Umfang des Depot in Alle, der dort be¬ findlichen Einrichtungen und des beschäftigten Personals sei diese Schätzung jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Immerhin müsse es der Regierungsrat dem Bundesgerichte überlassen, nötigenfalls an Hand der Bücher die zahlenmäßige Steuerpflicht der Rekurrenten in Bern zu bestimmen. D. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich bemerkt in seiner Vernehmlassung, Zürich habe die Rekurrenten nie für in andern Kantonen steuerpflichtiges Einkommen besteuert, sondern beanspruche ir, daß sie in Zürich ihr Arbeitseinkommen und den auf die zürcherische Geschäftsniederlassung entfallenden Geschäftsgewinn ver¬ steuerten. Die Taxation auf 5000 Fr. sei mangels Einreichung von Selbsttaxationen seitens der Firmeninhaber nach freiem Er¬ messen der Steuerkommission erfolgt. Zweifellos werde damit nicht mehr als das Arbeitseinkommen der Rekurrenten getroffen. Darüber, wie groß der darüber hinaus erzielte Geschäftsgewinn sei, seien die zürcherischen Steuerbehörden nicht orientiert. Sache der Rekurreuten wäre es gewesen, darzutun, daß Zürich ihren gesamten Geschäfts¬ gewinn besteuere oder doch zum mindesten besteuern wolle. Solange dieser Nachweis fehle, könnten sie sich nicht über Doppelbesteuerung beschweren; — in Erwägung: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist die staats¬ rechtliche Beschwerde wegen Verletzung des in Art. 46 Abs. 2 BV ausgesprochenen Verbotes der Doppelbesteuerung nicht von der vor¬ herigen Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges abhängig. Der Umstand, daß die Rekurrenten die Taxation der Gemeindesteuer¬ kommission Alle bei der Bezirkssteuerkommission angefochten haben und daß ihnen gegen deren Entscheid eventuell noch der Weiterzug
an die kantonale Rekursinstanz offen bliebe, steht also der Behand¬ lung des Rekurses nicht entgegen. 2. — Ebenso spielt es für die Frage der Zulässigkeit des Re¬ kurses keine Rolle, ob durch die Besteuerung seitens Zürichs das im Kanton Bern erzielte Einkommen mitgetroffen werde oder nicht, m. a. W. ob die gleichzeitige Besteuerung durch Bern effektiv eine doppelte Belastung der Rekurrenten zur Folge habe. Eine Ver¬ letzung des in Art. 46 Abs. 2 BV aufgestellten Grundsatzes liegt schon dann vor, wenn ein Kanion unberechtigter Weise in die Steuerhoheit eines anderen Kantons eingreift. Daß der zur Be¬ steuerung berechtigte Kanton tatsächlich von seinem Rechte Gebrauch macht, ist nicht erforderlich (vergl. AS 37 1 Nr. 9 Erw. 4 und Nr. 53 Erw. 1 und die dortigen Zitate). 3. — Fragt sich, ob die Heranziehung der Rekurrenten zur bernischen Einkommenssteuer einen derartigen Übergriff in die Steuerhoheit eines anderen Kantones enthalte, so ist dies zu ver¬ neinen. Nach der feststehenden neueren Rechtsprechung des Bundes¬ gerichtes bedarf es zur Begründung eines Steuerdomiziles keiner eigentlichen Geschäftsniederlassung (Filiale) im handelsrechtlichen Sinne, keines unter ständiger, relativ selbständiger Leitung stehen¬ den produktiven Betriebes. Ein solches Domizil ist vielmehr auch bei einem Geschäftsbetriebe, der sich als einheitlicher Organismus über das Gebiet verschiedener Kantone erstreckt, überall da gegeben, wo das Geschäft ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, mittelst deren sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines technischen und kommerziellen Betriebes vollzieht. Ob die daselbst vor sich gehenden Verrichtungen unmittelbar einen Ge¬ winn abwerfen, ist unerheblich: eine Teilung der Steuerhoheit hat u. a. gerade auch da einzutreten, wo infolge der Einheitlichkeit der Organisation der Geschäftsgewinn nur durch das Zusammenwirken der in den verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebsfaktoren er¬ zielt wird (vergl. den grundlegenden Entscheid in AS 31 1 Nr. 9 Erw. 5, ferner ebenda 33 1 Nr. 7, 37 1 Nr. 52 und 54 und die dortigen Zitate). Diese Voraussetzungen sind aber, wie der Regierungsrat von Bern zutreffend bemerkt, vorliegend nach den eigenen Angaben der Rekurrenten vorhanden. Denn danach steht einerseits fest, daß letztere von Alle aus den Ankauf von Heu und Emd im Großen betreiben: für eine Fou¬ ragehandlung bildet aber der Einkauf der den Gegenstand des Han¬ dels bildenden Futtermittel unzweifelhaft einen wesentlichen, neben dem Verkauf den wichtigsten Teil des Geschäftsbetriebes. Anderer¬ seits geht aus der Rekursschrift selbst hervor, daß das Depot in Alle und die darin vorhandenen Einrichtungen für die rationelle Durchführung des Einkaufs und der damit verbundenen Operatio¬ nen eine wichtige Rolle spielen, daß sich dieser also nicht nur vom Depot aus, sondern mittelst des Depots vollzieht. Denn obgleich die Rekurrenten behaupten, daß sie ihr Geschäft auch ohne Depot in Alle betreiben könnten, so geben sie doch unmittelbar im Zu¬ sammenhang damit selbst zu, daß die Einlagerung in demselben gegenüber dem direkten Weitertransport der Ware wesentliche Vor¬ teile biete, weil sie gestatte, den Transport per Wagon, also öko¬ nomischer auszuführen und die Verderbnis des Heus während der sonst nötig werdenden längeren Lagerung desselben bei den Produ¬ zenten zu vermeiden. Dies muß aber genügen, um dem fraglichen Depot den Charakter eines wesentlichen Betriebsfaktors zuzuer¬ kennen. Daß es für den Geschäftsbetrieb schlechthin unentbehrlich sei, kann nicht gefordert werden. Im übrigen darf auch wohl un¬ bedenklich präsumiert werden, daß sich die Rekurrenten ohne zwin¬ gende betriebstechnische Gründe nicht zum Erwerbe einer Liegen¬ schaft von verhältnismäßig bedeutendem Werte, die — abgesehen von ihrer Bestimmung als Magazin — keinen anderen wirtschaft¬ lichen Funktionen dient, entschlossen hätten. 4. — Muß demnach Bern grundsätzlich als berechtigt angesehen werden, die Rekurrenten für diejenige Quote ihres Geschäftsge¬ winnes zu besteuern, die dem Verhältnis der in Alle lokalisierten Betriebsfaktoren zu den anderwärts wirksamen und ihrer Bedeutung für den Ertrag der Unternehmung entspricht (vergl. über die ma߬ gebenden Berechnungsgrundsätze die oben unter 3 zitierten Urteile), so ist der Rekurs ohne weiteres zu verwerfen. Denn die Rekurren¬ ten haben sich darauf beschränkt, das grundsätzliche Besteuerungs¬ recht Berns anzufechten. Gegen die aus der Taxation der Gemeinde¬ steuerkommission Alle sich ergebende Notwendigkeit der Abgrenzung der Steuerhoheit haben sie keine Einwendungen erhoben. Weder ist ein förmlicher Antrag auf veränderte Festsetzung der in den beiden
Kantonen zu versteuernden Einkommensquoten gestellt, noch sind in der Begründung des Rekurses irgendwelche darauf bezügliche Ausführungen gemacht worden. Für die Beurteilung durch das Bundesgericht müssen aber die Begehren des Rekurses maßgebend sein. Nachdem diese sich nur auf die Frage der Steuerhoheit selbst und nicht auf deren Umfang beziehen, besteht daher für das Bun¬ desgericht kein Anlaß, dem — übrigens wohl nur eventuell ge¬ stellten — Begehren Berns auf zahlenmäßige Festsetzung der Steuerpflicht der Rekurrenten in Bern Folge zu geben; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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