Art. 31 lit. e BV; slaughterhouse compulsion as a permissible restriction on freedom of trade and industry. The measure is justified where it rests on public-health police considerations and serves to prevent nuisances and sanitary risks arising from the processing of animal waste. The same principles apply not only to slaughtering proper, but by analogy also to tripe boiling and intestine cleaning, since these activities generate strong odors and decomposing residues that can be removed more safely in a public slaughterhouse. Whether the municipal authority was formally competent need not be examined where only the material validity of the regulation is contested (consid. 4).
abgewiesen: Abgesehen von den begründeten sanitätspolizeilichen Bedenken, die zu dem angefochtenen Entscheide geführt hätten, sei es schon der Konsequenzen wegen nicht angezeigt, Ausnahmen von der Regel des 22 der Verordnung vom 23. März 1911 zu gestatten. Auch die Berufung auf Art. 31 BV treffe nicht zu. Die kantonalen Behörden seien befugt, die Ausübung solcher Ge werbebetriebe zu untersagen bezw. zu beschränken, welche den öffenr lichen Gelundheitsverhältnisen nachteilig seien. Daß der in Frage stehende Betrieb geeignet sei, die sanitären Zustände der Nachbar schaft zu schäbigen, stehe außer Zweifel. Deshalb sei man auch in Luzern wie andernorts dazu gelangt, derartige Betriebe in die Schlachthäuser, wo sich die nötigen Schutzvorrichtungen fänden, einzuweisen. Dem Beschwerdeführer werde zudem die Ausübung seines Gewerbes nicht untersagt, da ihm ja die Möglichkeit zustehe, es im öffentlichen Schlachthause weiterzubetreiben. Auf erneutes Gesuch ließ sich dann aber der Regierungsrat be stimmen, dem Rekurrenten die Weiterführung des Geschäftes an der Militärstraße wenigstens bis zum Ablaufe seines Mietvertrages 15. März 1912 zu gestatten. Motivieri wurde dieser Be schluß damit, daß die mit dem Betrieb verbundenen Übelstände und Gefahren in der kalten Jahreszeit weniger zu Tage träten. Infolgedessen erwarb der Rekurrent eine Liegenschaft in Littau, um dort eine Kuttlerci und Darmschleimerei einzurichten. Auch die Ortsgesundheitskommission Littau versagte ihm indessen die Erlaubnis hiezu und der Regierungsrat wies den hiegegen gerichte ten Rekurs am 2. März 1912 ab, indem er u. a. bemerkte: wie bereits früher ausgeführt, handle es sich nicht darum, dem Rekur renten den Betrieb seines Gewerbes zu untersagen. Dagegen müsse verlangt werden, daß er es an einem Orte und in einer Weise ausübe, die eine Störung und Gefährdung der öffentlichen Gesund heit ausschließe. Bolz gelangte daher am 27. März 1912 nochmals an den Stadtrat Luzern mit dem Gesuche, ihm den Betrieb seiner Kuttlerei und Darmschleimerei entweder in den bisherigen Lokalitäten auf Zusehen hin weiter zu gestatten oder aber ihm dafür das städtische Schlachthaus einzuräumen. Damit unter Hinweis auf die in den frühern Entscheiden enthaltenen Ausführungen abgewiesen, zog er am 1. April 1912 nach der Baselstraße Nr. 48 und setzte dort den Betrieb ohne Bewilligung fort. Der Stadtrat befahl ihm daher durch Verfügung vom 25. April 1912 neuerdings, denselben his spätestens 15. Mai 1912 einzustellen. Bolz zog auch diese Ver fügung an den Regierungsrat weiter mit dem Begehren: es sei ihm die Ausübung seines Berufes in dem genannten Hause so lange zu gestatten, bis ihm der Stadtrat die nötigen Lokalitäten im städtischen Schlachthaus zur Verfügung stelle. Der Regierungs rat wies jedoch den Rekurs durch Entscheid vom 8. Juni 1912 ab in Erwägung
1). Der Stadtrat von Luzern hat auf Abweisung des Re kurses angetragen. Er verweist auf zahlreiche gegen den Geschäfts betrieb des Rekurrenten eingegangene Klagen von Nachbarn und führt aus: der durch das Abschleimen der Därme entwickelte pene trante Geruch könne auch durch Maschinen neuester Konstruktion nicht beseitigt werden und verunreinige die Luft in einem größeren Umkreise. Sollten auch diese Gase nicht gesundheitsschädlich sein, so bildeten sie doch zum mindesten eine überaus große Unannehm lichkeit für die Bewohner der betreffenden Zone.... E. Der Regierungsrat hat sich den Ausführungen des Stadtrates angeschlossen. in Erwägung: 4.Wie schon der Bundesrat als frühere Rekursbehörde in einer Neihe von Entscheiden festgestellt hat, hat man es beim Schlachthauszwang mit einer auf nicht anfechtbaren gesundheits polizeilichen Erwägungen beruhenden und daber nach Art 3 lit. e BV zulässigen Beschränkung der freien Gewerbsausübung zu tun (vergl. Salis, Bundesrecht 2. Aufl. Nr. 883; Burck hardt. Komm. zur BV S. 287j. Es beiteht kein Grund, von dieser Praris abzuweichen. Freilich beziehen sich jene Entscheide unmittelbar nur auf das Metzgergewerbe, nicht speziell auf die Kuttlerei und Darmschleimerei. Analoge Gründe wie dort recht fertigen die Maßregel aber auch hier. Der Rekurreni selbst an erkennt, daß sein Betrieb wegen der damit verbundenen stintenden ünste eine erhebliche Belästigung für die Umgebung bedeute. Schon darin läge ein ausreichendes Motiv für die Einweisung in den Schlachthof. Es ist aber auch sehr glaubhaft, daß gewisse Ge fahren für die Gesundheit bestehen. Im Schlachthof können die Abfallstoffe, die zur Fäulnis neigen und nicht selten mit Krank beitskeimen behaftet sind, rascher und sicherer beseitigt werden als in einem privaten Betriebe. Gerade bei der Kuttlerei und Darm schleimerei sind aber solche Abfallstoffe im großen Umfang vor handen. In der Einführung des Schlachthauszwangs für diese Betriebe liegt daher an sich keine Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit. Ob aber der Stadtrat zu dieser Maßregel kompe tent gewesen sei, ist nicht weiter zu untersuchen, da nur die mate rielle und nicht die formelle Giltigkeit der betreffenden Bestimmun gen der Verordnung angefochten worden ist. erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.