Art. 31 BV; Art. 81 KV; chimney sweeping may be organized by a canton as an official fire-police function and thereby removed from the sphere of free economic competition. Where the canton has long regulated the occupation through territorial districts, compulsory appointment, official supervision, fixed duties and tariffed fees, the holder is to be regarded as a public functionary rather than an independent trader (consid. 1-2). In such a case, a measure defining the number of buildings assignable to each chimney sweep does not restrict freedom of trade and commerce but only determines the conditions of performance of a public office. A comparison with licensed private professions fails, because the relevant premise of equal treatment is lacking (consid. 3).
Arteil vom 28. März 1912 in Sachen Gut und Lanz gegen Bern. Die Kantone können ohne Verletzung des Art. 31 Bl den Kaminfeger beruf zu ciner amtlichen Funktion erheben, wie dies im Kantn Bern geschehen ist. A. Die Ausübung des Kaminfegerberufes war im Kanton Bern bis zum Jahre 1897 durch die Feuerordnung vom 25. Mai 1819 geregelt. Aus dieser sind hier folgende Bestimmungen her vorzuheben:
Für einen von dem Oberamtmann zu bestimmenden Be zirk soll ein Kaminfeger angestellt und in Pflicht aufgenommen wer den. Die Taxe für seine Arbeit wird auf 4 Batzen von jedem Kamin und auf 2 Batzen von jedem Arm eines Kamins gesetzt.
Ein solcher Kaminfeger soll alle Vierteljahre den Kehr seines Bezirkes machen. Wirte, Bäcker und andere Feuerarbeiter, welche alle Monate rußen sollen, müssen ihn besonders dafür kommen lassen ...
Wenn der Kaminfegermeister seine Arbeit nicht alle selbst verrichten kann, so soll er nur tüchtige Gesellen dazu gebrauchen; er wird jeweilen für selbige verantwortlich sein und selbst nachsehen, ob die Arbeit gehörig verrichtet worden sei. Anläßlich der im Jahre 1881 erfolgten Reorganisation der kantonalen Brandversicherungsanstalt wurde in 45 des bezüglichen Gesetzes (Gesetz über die kantonale Brandversicherungsanstalt, vom
Oktober 1887) bestimmt: Durch Dekret des Großen Rates werden geregelt und fest gesetzt:
Die Bestimmungen über die Feuersicherheit, insbesondere
die Revision der Feuerordnung vom 25. Mai 1819.
In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung erließ der Große
Rat am 1. Februar 1897 ein Dekret betreffend die Feuer
ordnung", dessen 31 bestimmte:
Die Feueraufsicht ist gemeinsame Aufgabe der Gemeinden und
des Staates: Sie wird ausgeübt durch:
Die Oberaufsicht liegt der Direktion des Innern ob.
Aus dem übrigen Inhalte dieses Dekretes sind hervorzuheben:
38, welcher bestimmt, daß Fälle von Pflichtvernachlässigung
seitens der Feueraufseher und der Kaminfeger dem Regierungs
statthalter zur Kenntnis zu bringen sind; 45, welcher den Feuer
aufsehern und den Kaminfegern die Führung eines Dienstbuches
zur Pflicht macht; endlich die 50 und 113, welche lauten:
Der Regierungsrat wird gestützt auf das Gewerbegesetz vom 7. November 1849 und in Abänderung der 39 43 der Feuerordnung vom 25. Mai 1819 eine Kaminfegerordnung er lassen. In derselben sollen die Kaminfeger als Organ der Feuer aufsicht für bestimmte Kreise bezeichnet und ihre Wahlfähigkeit an ein Berufspatent geknüpft werden. 113. Durch dieses Dekret werden aufgehoben: a) Die Feuerordnung vom 25. Mai 1819. Am 23. Februar 1899 erließ sodann der Regierungsrat ge stützt auf 12 Ziff. 3 des Gesetzes über das Gewerbewesen vom
November 1849 und auf 50 des Dekretes betreffend die
Feuerordnung vom 1. Februar 1897 eine Kaminfegerordnung
aus welcher hervorzuheben sind:
1: Für die Ausübung des Berufes eines Kaminfegers auf
eigene Rechnung oder als verantwortlicher Meistergeselle.....
ist ein Patent erforderlich, welches von der Direktion des Innern
ausgestellt wird.
2: Der Patentbewerber hat ein gestempeltes Gesuch an die
Direktion des Innern zu richten. Diesem sind beizulegen:
eines guten Leumundes und der bürgerlichen Ehrenfähigkeit;
c) Zeugnisse über eine mit gutem Erfolg bestandene dreijährige
Lehrzeit bei einem patentierten Kaminfegermeister, sowie über eine
dreijährige Tätigkeit als Geselle.
Außerdem hat der Bewerber eine Prüfungsgebühr von 5 Fr.
zu erlegen.
3 Abs. 1: Nach Erfüllung der in 2 genannten Requisite
ordnet die Direktion des Innern eine Prüfung des Patentbewer
bers über die Feuerpolizeivorschriften überhaupt und über die
Pflichten und Befugnisse des Kaminfegers insbesondere durch einen
von ihr bezeichneten Sachverständigen an.
3 Abs. 2: Auf befriedigendes Zeugnis über den Erfolg dieser
Früfung hin wird das Patent ausgestellt, gegen Bezahlung einer
Gebühr von 5 Fr.
4: Gleichzeitig mit der Zustellung des Patentes ist der Ka
minfegermeister durch den Regierungsstatthalter seines Wohnortes
in Gelübde zu nehmen und ist ihm die Feuerordnung sowie die gegenwärtige Verordnung nebst dem Gebührentarif zuzustellen. 5 Abs. 1: Das Kantonsgebiet wird in Kaminfegerkreise ein geteilt, welche jeder Regierungsstatthalter für seinen Amtsbezirk umschreibt. Er wählt für jeden Kreis, auf öffentliche Ausschreibung hin, und auf die Dauer von 4 Jahren, einen patentierten Kamin feger als Kreiskaminfeger, welchem die Befugnis des Rußens aus schließlich zusteht. Es ist zulässig, daß derselbe Kaminfeger in mehr als einem Amtsbezirk gewählt werde. 5 Abs. 2: Beim Ablauf einer Wahlperiode kann der Re gierungsstatthalter, sofern keine Klagen über den betreffenden Ka minfeger laut geworden sind, mit Genehmigung der Direktion des Innern, von einer öffentlichen Ausschreibung der Stelle Umgang nehmen. 5 Abs. 3: Größere Gemeinden können entweder in Kreise mit je einem Kaminfeger eingeteilt oder ungeteilt einer auf An trag des Gemeinderates vom Regierungsstatthalter zu bestimmen den Anzahl von Kaminfegern, unter welchen alsdann den Gebäude besitzern resp. Mietern die freie Wahl zusteht, übertragen werden. 9 Abs. 1: Dem Kaminfeger liegt ob: a) alle im Gebrauch stehenden Kamine, Rauchrohre, Nauchzüge eder Art und Fleischräuchen seines Kreises regelmäßig alle drei Monate, nach spätestens am Tage zuvor gemachter Anzeige an die Hausbewohner, sorgfältig zu rußen und sie so oft nötig, auszu brennen; b) bei diesem Anlaß und auch sonst, wenn er von der Orts polizeibehörde oder von einem Hausbewohner dazu aufgefordert wird, die Rauchleitungen in Bezug auf Bauart, Unterhalt und Feuersicherheit genau zu untersuchen c) bei der Entdeckung vorschriftswidriger oder feuergefährlicher Zustände den Bewohner des Hauses wenn möglich sogleich persön lich zur Beseitigung derselben aufzufordern unter Bestimmung einer angemessenen Frist; d) wenn die persönliche Aufforderung nicht möglich, oder wenn Gefahr im Verzuge oder wenn seiner Weisung innert der be stimmten Frist nicht nachgekommen wurde, unverzüglich die Orts polizeibehörde zu benachrichtigen, welche ihrerseits die Aufforderungen zu erlassen und die weitern entsprechenden Verfügungen zu treffen hat (vgl. 43 Abs. 3 der Feuerordnung vom 1. Februar 1897). 14: Der Kaminfeger hat als Kontrolle über seine Verrich tungen ein Dienstbuch nach einem von der Direktion des Innern aufzustellenden Formular zu führen. In dieses sind die von ihm beanstandeten Mängel unter Angabe der Hausnummer, die getrof fenen Anordnungen und die bestimmten Fristen, sowie der Name der Person, welche seine Verfügungen entgegengenommen hat, ein zutragen. 15: Nach jedem Kehr hat der Kaminfeger sein Dienstbuch dem Präsidenten der Ortspolizeibehörde vorzuweisen. Dieser trägt dessen Inhalt in die Feueraufsichtskontrolle ein, erläßt diejenigen Aufforderungen, welche der Kaminfeger persönlich zu erlassen nicht im Falle war, und wacht über die Vollziehung sämtlicher getrof fenen Verfügungen. Das Dienstbuch wird von der Ortspolizeibe hörde nach Jahresschluß, und zwar jeweilen bis zum 15. Januar, visiert an das Regierungsstatthalteramt übermittelt, von wo es visiert an den Kaminfeger zurückgeht. 16: Der Kaminfeger steht unter der Aufsicht der Ortspoli zeibehörde und des Regierungsstatthalters und unter der Oberauf sicht der Direktion des Innern. Letztere ist befugt, im Falle schwerer Pflichtverletzung denselben in seiner Eigenschaft als Kreiskamin feger bis zum Ablauf seiner Wahlperiode einzustellen. 18 Abs. 1: Über die Gebühren für die Verrichtungen der Kaminfeger wird vom Regierungsrat ein Tarif aufgestellt. 19 Abs. 1 (bedroht u. a. die unbefugte Ausübung des Kaminfegerberufes mit Strafe). Endlich bestimmt 12 des Gesetzes über das Gewerbewesen vom 7. November 1849: Eine besondere Bewilligung zur Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes (Berufs oder Gewerbspatent 11, Nr. 1) bedürfen namentlich:
c) öffentliche Lehrer, Privatlehrer, mit Ausnahme der Haus lehrer, Unternehmer von Erziehungs und Unterrichtsanstalten jeder Art d) Förster, Feldmesser, Ingenieurs, Architekten, Maschinisten bei Dampfmaschinen und Fabriken, Vorsteher chemischer Fabriken, Mühle und Maschinenbauer; e) Hufschmiede. 2. Die Gast und Schenkwirte, Kleinhändler und Fabrikanten geistiger Getränke, die Vorsteher von Bad und Turnanstalten, Tanz und Fechtschulen, die Schauspielunternehmer, die Hausierer, die den Märkten nachgehenden Krämer, die fremden Handelsreisen den, die Führer der Reisenden und die Lohnbedienten. 3. Die Vorsteher von Privatkrankenanstalten, die Vorsteher und Agenten der Versicherungsanstalten aller Art, Kreditanstalten, Sparkassen, die Unternehmer von Lotterien, die Pfandleiher, Schlosser und Kaminfeger, die Verkäufer giftiger Substanzen. B. Auf Grund von 5 alter Fassung der erwähnten Ka minfegerordnung vom 23. Februar 1899 war das Gebiet der Stadt Bern elf Kaminfegern in dem Sinne zugeteilt worden, daß jeder Hausbesitzer die Wahl unter sämtlichen elf Kaminfegern haben solle. Dieses Wahlrecht der Hausbesitzer kam namentlich den beiden Rekurrenten Mathias Gut und Johann Gottlieb Lanz zu gute, wie sich aus folgenden Zahlen ergibt Zahl der von ihnen Zahl der von ihnen im Jahre 1911 im Jahre 1911 Name der Kaminfeger bes. Haushaltungen besorgten Häuser
Gut
Lanz
Kanz
Dällenbach
Steinmann
Ballmoos
Schilt
Götti..
Bürki Brand Wöllfli Dieser Zustand wurde von den Kaminfegern mit kleinerem Kundenkreis in verschiedenen Eingaben an die Behörden als un gerecht und gefährlich dargestellt, letzteres namentlich deshalb, weil das Bestreben, den Kunden gefällig zu sein, den Kaminfeger dazu verleite, es u. U. mit der Beobachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften nicht allzu genau zu nehmen. Infolgedessen beschloß der Regierungsrat des Kantons Bern am 28. November 1911:
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Abweisung beider Rekurse beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
lich, wie im übrigen Kantonsgebiete die Kreiskaminfeger"; und, wie diese, so sind auch die auf Grund des 5 Abs. 3 ernannten mehreren Kaminfeger verpflichtet, die ihnen aufgegebenen Arbeiten zu den Bedingungen des von der Behörde aufgestellten Tarifes auszuführen. Bei dieser Sachlage ist klar, daß durch den angefochtenen Be schluß des Regierungsrates nicht etwa ein grundsätzlich freies Ge werbe einer verfassungswidrigen Beschränkung unterworfen, sondern daß lediglich die Bedingungen für die Ausübung gewisser staatlicher Funktionen eine Abänderung erfahren haben. Die Handels und Gewerbefreiheit ist somit nicht verletzt. 3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich auch die Unbegründetheit des Vorwurfes der rechtsungleichen Behandlung. Denn dieser Vorwurf wird von den Rekurrenten eben damit begründet, daß ihnen die freie Ausübung ihres Ge werbes in einer bestimmten Richtung (hinsichtlich der Zahl der Kunden ) untersagt werde, während andere Gewerbetreibende die nach 12 des Gewerbegesetzes in gleicher Weise der Patent pflicht unterständen (Advokaten, Arzte, Notare), in dieser Richtung frei seien. Da nun aber nach dem Gesagten der Kaminfeger im Kanton Bern überhaupt kein Gewerbetreibender, sondern ein Be amter ist, so entfällt damit auch der Vergleich mit jenen andern Gewerbetreibenden Im übrigen ist klar, daß die große Verschiedenheit zwischen dem Berufe eines Arztes oder Advokaten einerseits und demjenigen eines Kaminfegers anderseits durchaus geeignet sein kann, in diesem oder jenem Punkte eine verschiedene gesetzliche Regelung ihrer beruflichen Verhältnisse zu rechtfertigen. 4. (Ausführung darüber, daß Art. 81 KV nicht verletzt sei.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Beide Rekurse werden abgewiesen. mune.