BGE 38 I 442
BGE 38 I 442Bge23.08.1912Originalquelle öffnen →
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und be¬ antragt, das Urteil sei aufzuheben, event. wenigstens soweit es die Führung der Bezeichnung „Patentanwalt“ durch den Rekur¬ renten als unberechtigt erkläre. Aus der Begründung des Rekurses ist hervorzuheben: Die Beanstandung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ auf Grund des Advokaturgesetzes sei schon deswegen willkürlich, weil das Advokaturgesetz sich gar nicht auf den fraglichen Berufszweig beziehe und dessen Verwechslung mit dem Berufe des Advokaten unmöglich sei. In diesem Sinne hätten sich auf die offizielle An¬ frage des Polizeigerichtspräsidenten sowohl die Advokatenkammer von Basel=Stadt, als auch der Verein zürcherischer Rechtsanwälte ausgesprochen. Gegenüber der Auffassung dieser kompetenten Kreise könne den sog. „Erhebungen“ des Polizeigerichts den vom Gerichtsweibel gemeldeten Außerungen einiger weniger ungebildeter Leute aus dem Publikum, die mit technischen Dingen, speziell mit Erfindungen, niemals zu schaffen gehabt hätten — keinerlei Be¬ deutung beigemessen werden. Gerade in Basel spreche gegen die Verwechslungsmöglichkeit der Umstand, daß sich dort die berufs¬ mäßigen Parteivertreter vor Gericht in der Regel gar nicht An¬ wälte oder Rechtsanwälte, sondern „Advokaten“ nennten. Der Ausdruck „Patentanwalt“ sei sprachlich durchaus einwandfrei: die Vertretung der Interessen der Erfinder gegenüber dem Patentamt und außergerichtlich auch gegenüber den Erfindern ähnlicher Er¬ zeugnisse oder Verfahren stelle sich als „eigentliche anwaltschaftliche Tätigkeit“ dar, die zum Unterschied von der Advokatur richtig als „Patentanwaltschaft“ bezeichnet werde. Ferner unterstehe die Tätigkeit des Patentanwalts überhaupt nicht dem kantonalen, sondern dem eidgenössischen Recht, da die eidg. Patentgesetzgebung von Anfang an ausschließliche Geltung auf ihrem Gebiete beansprucht habe und der Vorbehalt in Art. 24 des gegenwärtigen Patentgesetzes zu Gunsten des kantonalen Rechts sich selbstverständlich nur auf die Regelung der Vertretung vor kantonalen Gerichten beziehe. In der versuchten Ausdehnung des Advokaturgesetzes auf die Bezeichnung „Patentanwalt“ liege somit ein wiederum gegen Art. 4 BV verstoßender Eingriff in die Bundesrechtssphäre. Endlich beruhe auch die Annahme des Polizeigerichts, daß der Rekurrent sich der berufsmäßigen Ausübung der Advokatur schuldig gemacht habe, auf „Rechtswillkür“. Es handle sich im angezoge¬ nen Falle lediglich darum, daß er als Vertreter des ausländischen Inhabers eines schweizerischen Patentes, gegen das beim Zivilge¬ richt Basel eine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden sei, gemäß der Weisung seines Auftraggebers (den er mit der Zu¬ sendung der Klageschrift auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Advokaten für die Prozeßführung aufmerksam gemacht habe) um Fristverlängerung eingekommen sei und in der Folge im bevor¬ stehenden Ablauf der verlängerten Frist mangels einer weiteren Nachricht von seinem Auftraggeber sein Vertretungsmandat beim Eidg. Patentamt niedergelegt und dem Zivilgericht unter Mittei¬ lung dieser Tatsache von der Absicht seines bisherigen Klienten, die Löschung des angefochtenen Patentes zu erwirken, Kenntnis gegeben habe, mit der Bitte, unter diesen Umständen die wahr¬ scheinlich überflüssige Verhandlung auszusetzen, worauf dann das Gericht gleichwohl ein Kontumazurteil erlassen habe. Dem Patent¬ anwalt aber müsse das Recht, für seine Klienten Fristerstreckungen zu verlangen, auch in Kantonen mit besonderer Regelung der be¬ rufsmäßigen Prozeßvertretung zugestanden werden, da ihm sonst unter Umständen der wirksame Schutz ausländischer Patent¬ inhaber, die er nach Art. 24 PatG zu vertreten berechtigt sei, geradezu verunmöglicht würde. Der Vorbehalt der kantonalen Bestimmungen über die berufsmäßige Prozeßvertretung in Art. 24 PatG könne sich vernünftigerweise nur auf die in der ganzen Schweiz allgemein als Prozeßvertretung geltenden Handlun¬ gen beziehen. Dazu gehöre jedoch das Nachsuchen von Fristver¬ längerungen nicht. Bloße Fristverlängerungsgesuche seien denn auch nach der bisherigen Praxis der Basler Gerichte niemals als „be¬ rufsmäßige Vertreiung“ betrachtei, sondern es sei dergleichen Ge¬ suchen, wenn sie von der Partei oder von einem beliebigen Be¬ vollmächtigten ausgegangen seien, bisher anstandslos entsprochen worden. Auch in dieser Hinsicht werde die bundesrechtliche Stel¬ lung des Rekurrenten als Patentvertreter durch das angefochtene Urteil in unzulässiger Weise geschmälert. Die Tragweite und die Folgen dieses Urteils seien weder vom
Gericht, noch auch von der verzeigenden Behörde genügend er¬ wogen worden. Es sei schlechterdings nicht einzusehen, weshalb in dem kleinen Kanton Basel=Stadt ein Patentvermittler sich nicht sollte „Patentanwalt“ nennen dürfen, während diese Bezeichnung überall sonst geduldet werde. Das einzig denkbare Interesse des kantonalen Justizwesens an der streitigen Auslegung des Advo¬ katurgesetzes: Verwechslungen der Patentvermittler mit den paten¬ tierten Rechtsanwälten auszuschließen, bestehe nach dem bereits Gesagten nicht. Anderseits aber hätten der Rekurrent und seine in Basel niedergelassenen Berufsgenossen ein vitales Interesse daran, daß ihre Berufsbezeichnung keine Anderung erleide, die einer ca¬ pitis deminutio gleichkäme. Wenn ihnen die Berechtigung, sich weiter Patentanwälte zu nennen, in Basel einseitig abgesprochen werde, so würden auswärtige, namentlich deutsche Patentanwälte — ihre hauptsächlichsten bisherigen Korrespondenten und Kunden sich in Zukunft nicht mehr an sie wenden, sondern die schwei¬ zerischen Patente auf Grund eines fingierten schweizerischen Do¬ mizils selber nachsuchen (wie dies bereits von einem deutschen Patentanwalt praktiziert werde) oder schweizerische Patentanwälte in andern Kantonen damit betrauen, weil gerade die Deutschen wegen ihres einheimischen Rechtszustandes auf die Bezeichnung „Patentanwalt“ — deren Führung in Deutschland gemäß Reichs¬ gesetz vom 21. Mai 1900 an einen Befähigungsausweis geknüpf sei — sehr großes Gewicht legten und gewöhnliche „Patent¬ agenten“ oder „Patentbureaus“ als „minderer Güte“ betrachteten Abgesehen von der Garantie des Art. 4 BV widerstreite das angefochtene Urteil auch der verfassungsmäßig gewährleisteten Ge¬ werbefreiheit. Der berufsmäßige Patentvermittler sei ein „wissen¬ schaftlicher Gewerbetreibender“, dessen Haupttätigkeit, im Gegensatz zu derjenigen des Rechtsanwalts, in der graphischen und deskrip¬ tiven Da=rstellung einer technischen oder chemisch=technischen Erfindung behufs Erwirkung ihres Patentschutzes liege und somit eine wesentlich technische Vorbildung nebst weitgehender Kenninis der bereits patentierten Erfindungen voraussetze Da nun dieses Gewerbe im deutschen Sprachgebiet und speziell in der Schweiz seit langer Zeit ganz allgemein und überwiegend als Patentan¬ waltschaft bezeichnet werde, so sei klar, daß ein kantonales Verbot, ihm diesen bisher — wie auch das Polizeigericht zugestehe — üblichen Namen zu geben, eine Beeinträchtigung seiner Aus¬ übung bedeute: Die Betroffenen würden dadurch, wie bereits aus¬ geführt, im Erwerbe neuer, namentlich der für die schweizerischen Verhältnisse hauptsächlich in Betracht fallenden ausländischen, und in der Erhaltung der bisherigen Kundschaft behindert und von den Behörden des eigenen Kantons gegenüber den Patentvermitt¬ lern der andern Kantone, die sich, wie sonst überall, „Patentan¬ walte“ nennen dürften, zurückgesetzt. Und zwar könne die Befug¬ nis zu dieser Beeinträchtigung nicht aus Art. 31 lit. e BV abgeleitet werden. Soweit hier überhaupt ein Vorbehalt zu Gunsten kantonaler polizeilicher Einschränkungen des Gewerbebetriebes ge¬ macht werde, könne er sich vernünftigerweise nur auf Rechtsver¬ hältnisse beziehen, die allgemein der kantonalen Aufsicht unter¬ ständen, also nicht auf das Patentrecht, das ausschließlich unter Bundesaufsicht stehe. Zudem seien Gründe polizeilicher Natur für die streitige Maßnahme nach dem bereits Gesagten nicht vorhan¬ den; insbesondere könne sie nicht mit der Rücksicht auf einen andern Erwerbsstand, die Advokatur — die diese Rücksicht übrigens gar nicht verlange — gerechtfertigt werden; denn selbst wenn die angebliche Verwechslungsmöglichkeit bestände, so wäre nicht ein¬ zuseben, weshalb dann gerade die Patentanwaltschaft weichen müßte, da doch auf diesem Gebiete keine Prioritätsrechte zuerkannt werden dürften. C. — Der vom Rekurrenten angerufene Bericht der Advokaten¬ kammer des Kantons Basel=Stadt an das Präsidium des Polizei¬ gerichts lautet, soweit hier wesentlich: Die Meinung des Basler Gesetzgebers anläßlich der Regelung der Advokatur sei zweifellos nicht dahin gegangen, die seit geraumer Zeit gebildete, zur Zeit des Gesetzeserlasses in Basel bereits eingebürgerte Bezeichnung der berufs¬ mäßigen Patentvermitiler als „Patentanwälte“ zu untersagen, da sich dieser Beruf von der Advokatur genau unterscheide. Unzulässig erschiene dagegen die Bezeichnung „Anwalt in Patentsachen“ oder ein sonstiger Gebrauch des Einzelwortes „Anwalt“; ebenso wäre entschieden Neubildungen entgegenzutreten, wie „Reklameanwalt“ u. dergl., für Bezeichnungen von Berufen, bei denen, im Gegen¬ satze zum Patentanwalt, keinerlei spezielle Vertretungstätigkeit ge¬ genüber ganz bestimmten Behörden in Frage komme. Und das Präsidium des Vereins zürcherischer Rechtsanwälte
hat mitgeteilt, daß sich der Verein noch nie veranlaßt gesehen habe, auf Grund von § 11 des zürcherischen Gesetzes betr. die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (wonach es jedermann, der keinen gültigen Befähigungsausweis besitze, bei Strafe verboten sei, sich öffentlich den Titel eines Rechtsanwalts, Advokaten oder Fürsprechers beizulegen) gegen die Bezeichnung „Patentanwalt“ einzuschreiten, weil er der Ansicht sei, daß eine Verwechslung zwischen einem Patent= und einem Rechtsanwalt nicht leicht mög¬ lich sei. D. — Das Justizdepartement des Kantons Basel=Stadt hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Es betont, die Bezeich¬ — „eine unserer Sprache nicht geläufige, nung „Patentanwalt“ aus dem Ausland entliehene und daselbst nur den Besitzern eines werde, wie die Befähigungsnachweises gestattete Benennung“ Erhebungen des Gerichts gezeigt hätten, vom Volke mißverstanden („patentierter“ Anwalt oder „patenter“ d. h. besonders guter Anwalt) und biete so Gelegenheit zu Verwechslungen, zumal die Grenze zwischen der Tätigkeit der „Patentanwälte“ am Patentamt und bei der rechtlichen Beratung und Vertretung eine sehr fließende sei. Daß der Rekurrent als Ehrenmann diese Verwechslungsmög¬ lichkeit nicht benütze, stehe für das Departement fest; darauf komme es aber nicht an, sondern auf die Frage, ob die Bezeichnung als „Patentanwalt“ oder der Gebrauch des Wortes „Anwalt“ allein oder in irgend einer Zusammensetzung trotz und neben der kanto¬ nalen Monopolisierung des Wortes für den gerichtlichen Anwalts¬ beruf zulässig sei. Werde dies bejaht, so sei jene Monopolisierung überhaupt unzulässig; jeder Winkelagent könne sich „Anwalt nennen und damit das Publikum anlocken, wenn er nur Sorge trage, nicht plädierend vor Gericht aufzutreten. Die Möglichkeit, das unerfahrene Publikum wenigstens noch in einzelnen Gebieten vor den Nachteilen einer schrankenlosen Gewerbefreiheit zu schützen, sei dann den Kantonen abgeschnitten. Der Polizeigerichtspräsident hat unter Berufung auf die Mo¬ tive des angefochtenen Urteils erklärt, er sehe sich zu besonderen Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt; in Erwägung:
rufsbezeichnung als „Patentanwälte“ der Gefahr eines Übergangs ihrer ausländischen, insbesondere der deutschen, Kundschaft an die Berufsgenossen der übrigen Schweiz, denen die Führung jenes Titels nicht verboten ist, ausgesetzt würden und daß damit eine ernstliche Gefährdung der bisherigen Existenzbedingungen ihrer Geschäfte verbunden wäre. Bei dieser Einwirkung auf die Berufs¬ tätigkeit des Rekurrenten aber ist das fragliche Verbot mit der Garantie des Art. 31 BV nur vereinbar, sofern es durch den Vorbehalt seiner lit. e gedecki wird, wonach die Kantone zum Erlasse beschränkender Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe aus polizeilichen Gründen, im Interesse der allge¬ meinen Wohlfahrt, befugt sind (vergl. hierüber Burckhardt, Kommentar zur BV S. 280 f., lit. b). Solche Gründe sind je¬ doch nicht dargetan. Der angefochtene Entscheid und die Vernehm¬ lassung des Basler Justizdepartements stellen einzig darauf ab, daß der Ausdruck „Patentanwalt“ dem „Volke“ nicht verständlich sei und die Möglichkeit von Verwechslungen der „Patentanwälte“ mit den patentierten Rechtsanwälten biete. Allein einmal kann den Erhebungen des Polizeigerichtspräsidenten, auf die sich diese An¬ nahme stützt, gegenüber dem abweichenden, durch die Meinungs¬ äußerung des Vereins zürcherischer Rechtsanwälte unterstützten Befunde der Basler Advokatenkammer und der auch für das Bun¬ desgericht notorischen Tatsache, daß die Basler Rechtsanwälte sich aller Regel nach „Advokaten“ nennen, wohl kaum entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Und überdies ist zu sagen, daf wenn solche Verwechslungen auch etwa vorkommen sollten, daraus doch nicht ohne weiteres auf eine Gefährdung von Interessen des Publikums geschlossen werden könnte, die das Eingreifen der Staatsgewalt im Sinne des Art. 31 lit. e BV zu rechtfertigen vermöchte. Denn eine Benachteiligung des Rechtshilfe suchenden Publikums, gegen die es die staatliche Reglementierung der Advo¬ katur zu schützen bezweckt, könnte doch nur in Frage kommen, so¬ fern ein „Patentanwalt“ für die irrtümlicherweise an ihn gelan¬ genden Personen tatsächlich in Mißachtung des Advokaturgesetzes vor den Gerichten des Kantons auftreten oder gar jene Berufs¬ bezeichnung lediglich dazu verwenden würde, um durch Täuschung des Publikums in den Geschäftskreis der Advokatur fallende Be¬ sorgungen zu erlangen. Solchen Zuwiderhandlungen aber gestattet das Advokaturgesetz auch ohne die grundsätzliche Einbeziehung der Bezeichnung „Patentanwalt“ unter die Bestimmung seines § 2 lbs. 2 entgegenzutreten, und es ist schlechterdings unverständlich, wenn das Justizdepartement in seiner Vernehmlassung zu behaupten scheint, daß bei Nichtzulassung der von ihm vertretenen Gesetzes¬ auslegung der Kanton überhaupt in die Unmöglichkeit versetzt würde, mißbräuchliche Verwendungen der Bezeichnung „Anwalt“ zu verhindern. 2. — Ist nach dem Gesagten die Bestrafung des Rekurrenten wegen der Führung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ vor Art. 31 BV nicht haltbar, so bedürfen die Argumente des Re¬ kurrenten aus Art. 4 BV, soweit sie ebenfalls hierauf Bezug haben, keiner Erörterung mehr. Was dagegen den dem Rekurren¬ ten überdies zur Last gelegten Tatbestand der Übertretung des Advokaturgesetzes durch berufsmäßige Parteivertretung vor Gericht anbelangt, kann von Verletzung des Art. 4 BV, über die sich der Rekurrent auch in diesem Punkte beschwert, nicht die Rede sein. Das Advokaturgesetz untersagt in § 2 Abs. 1 den nicht im Besitze des Advokatenpatentes befindlichen Personen die „berufs¬ mäßige Parteivertretung vor den Gerichten des Kantons Basel¬ Stadt“ schlechthin, ohne irgendwelche Einschränkung. Danach hat die Auffassung des Polizeigerichts, daß bei berufsmäßiger Ver¬ tretung eines Dritten — wie sie hier unzweifelhaft vorliegt auch die Stellung eines bloßen Fristerstreckungsgesuches in einer vor den Basler Gerichten pendenten Streitsache unter das Gesetz falle, den bestimmten Wortlaut des Gesetzes für sich und kann deshalb jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn sie auch als etwas rigoros erscheinen mag. Der Rekurrent wäre als patentrechtlicher Vertreter seines Klienten offenbar befugt und in der Lage gewesen, durch vorsorgliche Bestellung eines Advokaten die Rechte jenes im eingeleiteten Prozesse in gesetzmäßiger Weise wahren zu lassen. Erweist sich somit der Rekurs in diesem zweiten Punkte als unbegründet, so muß immerhin der angefochtene Strafentscheid, der die beiden erörterten Tatbestände umfaßt, aufgehoben und es dem kantonalen Richter anheimgestellt werden, ein der letzterwähn¬
ten Gesetzesübertretung für sich allein angepaßtes neues Straf¬ urteil auszufällen; — erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Strafurteil des Polizei¬ gerichts des Kantons Basel=Stadt vom 23. August 1912 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
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