Art. 26 KV Appenzell A.-Rh.; Art. 4 BV; distinction between fee and tax; municipal night-watch levy. A public charge is a fee only where it compensates a specific official service rendered in the exclusive interest of the liable persons; where the service serves general police and communal interests, the charge is a tax. Under Art. 26 KV, municipal taxes require a legal basis in cantonal legislation; a mere communal resolution is insufficient. A historical allocation of tax liability to a limited group does not justify continued unequal treatment if the service benefits the municipality as a whole (consid. 2-4).
gesamten Wachtwesens auf die öffentlichen Polizeiorgane herbei zuführen. Diese Unterhandlungen endigten mit der Ausarbeitung einer Wachtverordnung nebst einem Wachtreglement für die politische Gemeinde, die durch Beschluß der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 1875 Rechtskraft erlangten, nachdem die Dorfer gemeinde" unter dem Vorbehalt, daß die politische Gemeinde ohne ihre Zustimmung an der Wachtverordnung mit Bezug auf Ein teilung und Bestand keine Anderungen vornehmen dürfe, sich mit der Neuordnung einverstanden erklärt hatte. Aus dieser Wachtverordnung vom 20. Juni 1875 sind fol gende Bestimmungen hervorzuheben:
der Gemeinderat zur Zeit noch nicht auf Abschaffung der In stitution der Nachtwächter und Ersetzung der noch im Dienste stehenden sechs Nachtwächter durch Polizisten dringt, wie dies von einzelnen Gesellschaften ebenfalls empfohlen worden ist, so geschieht es mit Rücksicht auf die in diesem Dienste ergrauten Männer. ... Gemäß Art. 79 der kantonalen Verfassung liegt dem Gemeinderat die Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und Ord nung ob und ist die Konsequenz daraus, daß auch die dadurch entstehenden Kosten nicht von einzelnen Kreisen, sondern durch die ganze Gemeinde getragen werden. Es scheint dies um so gerechtfertigter, als sich die Nachtwache schon längst nicht mehr auf den bloßen Dorfkreis beschränkt, sondern sich auch auf die äußeren Dorfkreise und sogar auf die Landbezirke erstreckt. So wurde, nach den Mitteilungen der Polizeiorgane, im verflossenen Jahre nicht nur im Nayon der Dorferkorporation, sondern auch in den Bezirken Säge, Tobel und Mühle täglich patrouilliert und selbst in den weniger dicht bevölkerten Bezirken Sturzenegg, Saum, Ramsen und Hub monatlich 3 bis 5 Patrouillen aus geführt. Selbstredend hat die Polizei auch jedem Rufe auf die Landbezirke Folge geleistet.... Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die Institution der polizeilichen Nachtwache speziell den dichtbevölkerten Außenbezirken in gleicher Weise zu dienen hat, als dem Dorfe und es deshalb angezeigt erscheint, die Kosten durch die ganze Gemeinde tragen zu lassen." Und an anderer Stelle bezeichnet es die gemeinderätliche Bot schaft als unbillig, auch für die Zukunft nur die Bewohner des engern Dorfbezirkes mit den Kosten der Nachtwache zu be lasten, selbst wenn die Beiträge in einer Weise reduziert würden, daß dieselben lediglich zur Deckung der tatsächlichen Kosten aus reichen." Durch Gemeindeabstimmung vom 25. Februar 1912 wurde der Vorschlag des Gemeinderates und die entsprechend revidierte Wachtordnung wiederum verworfen. Gegen diesen Gemeindebeschluß, insofern als damit der Weiter bezug der sog. Wachtsteuer beschlossen bezw. sanktioniert worden sein sollte", führten die Mitglieder der Verwaltung der Dorfer korporation (Präsident I. C. Alder, Vize Präsident I. U. Schieß Keller, Aktuar Dr. C. Meyer, Kassierer A. Irminger und Bei sitzer Jacques Keller) in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Dorferkorporation Herisau und auch als stimmfähige Gemeinde einwohner beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. Beschwerde mit dem Begehren, es sei der Bezug der sog. Wacht steuer als mit den Art. 26, 74 Ziff. 11, 79 Ziff. 3 KV, mit 1 der Verordnung über das Polizeiwesen und mit Art. 36 des Assekuranzgesetzes unvereinbar zu erklären. Die angerufenen Bestimmungen der Verfassung des Kantons Appenzell A. Rh. vom 26. April 1908 lauten: Art. 26. Die Staats und Gemeindeauslagen werden, soweit die ordentlichen Einnahmen nicht hinreichen, durch Steuern ge deckt. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Neben den im Gesetze für alle Gemeinden vorgesehenen Steuer arten ist es den Gemeinden gestattet, eine Handänderungssteuer auf Liegenschaften bis auf den Betrag von 1 % einzu führen. Die hiezu notwendigen Ausführungsbestimmungen unter liegen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Einführung weiterer Spezialsteuern zu Gunsten der Ge meinden ist der Gesetzgebung vorbehalten. Art. 74. Die Einwohner Gemeindeversammlung hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 11. Entscheidung über die Einführung der den Gemeinden zu stehenden Steuern in der Gemeinde (vergl. Art. 26, Al. 2 und 3). Art. 79. Der Gemeinderat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse: 3. Aufrechterhaltung von Sittlichkeit und Ordnung. Laut Zuschrift der Kantonskanzlei an die Beschwerde C. führer vom 15. April 1912 wies der Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. die Beschwerde in dem Sinne ab, daß Gebühren seitens der Gemeinde Herisau nur soweit erhoben werden dürfen, als dies mit Rücksicht auf die effektiven Kosten der Durchführung der Nachtwache durch dieselbe im betreffenden Bezirk unbedingt notwendig ist." Die Begründung des Entscheides geht dahin, es handle sich
bei der sog. Wachtsteuer nicht um eine Steuer im Sinne der Art. 26 und 74 KV, sondern vielmehr um eine Gebühr, die als Ersatz an die Stelle der früheren persönlichen Dienstleistungen der bezüglichen Bezirkseinwohner getreten sei. Als Gebühr aber dürfe die Wachtsteuer nicht über den Rahmen des Wertes jener persönlichen Leistungen bezw. der Kosten ihrer anderweitigen Er füllung hinausgehen und somit über die zum gedachten Zwecke benötigten Mittel hinaus für das Gemeindewesen eine Einnahme bilden. Nur im Falle eines solchen Mehrbezuges habe die Gebühr den Charakter einer Steuer , soweit sie dagegen der bloßen Ersatzpflicht entspreche, könne ihr, ähnlich wie der Feuerwehr ersatzpflicht, die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden. D. Gegen diesen Entscheid haben die abgewiesenen Be schwerdeführer, wiederum namens der Dorferkorporation Herisau und zugleich im eigenen Namen als stimmfähige Gemeindeein wohner von Herisau , rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei der Entscheid des Regierungsrates als im Widerspruch zu Art. 26, Art. 74 Ziff. 11 und Art. 79 Ziff. 3 KV von 1908 stehend aufzuheben und ihm entgegen der Weiterbezug der sog. Wachtsteuer als gegen Art. 26 KV und Art. 4 BV verstoßend zu erklären und demgemäß zu untersagen. Zur Begründung machen die Rekurrenten wesentlich geltend, die Wachtsteuer qualifiziere sich schon historisch betrachtet nicht als Gebühr, sondern als wirkliche Steuer, die als solche, wie der Regierungsrat stillschweigend zugestanden habe, angesichts der durch die Art. 26 und 74 Ziff. 11 KV von 1908 eingeführten Beschränkung des Steuerrechts der Gemeinden verfassungswidrig sei. Abgesehen davon, daß die seit 1875 wachtsteuerpflichtigen Mietsleute und auch die Frauen mit eigenem Rauch niemals rondepflichtig gewesen seien, so daß jedenfalls mit Bezug auf sie von einer Ersatzleistung für die persönliche Rondepflicht nicht die Rede sein könne, sei nämlich die Wachtsteuer von jeher auch von den Rondpflichtigen neben der persönlichen Dienstleistung erhoben worden und habe stets nicht bloß zur Deckung der Auslagen für die Nachtwache, sondern als allgemeine Einnahmequelle der Dorfer gemeinde gedient. Tatsächlich habe nach der Zusammenstellung des Verwalters der Dorferkorporation auch die Gemeinde seit Jahren aus den Wachtgeldbeiträgen ein ganz erhebliches Benesiz gemacht und dieses, gleich sonstigen Steuern, zur Deckung der Gemeinde , und nicht der Korporationsauslagen, verwendet. Zudem stelle das Wachtgeld, selbst wenn es nur in der Höhe der effektiven Aus lagen für die Wache bezogen würde, nach der heutigen Rechts auffassung (für welche in Ermangelung einschlägiger Begriffs bestimmungen des appenzellischen Rechts mit dem Entscheide des Bundesgerichts AS 29 I S. 45 auf die allgemeine Doktrin ab zustellen sei) keine Gebühr, sondern eine Steuer im Rechtssinne dar, die mit dem erwähnten klaren Verfassungsrecht nicht verein bar sei. Die Nachtwache bestehe heute nicht mehr speziell im In teresse der Hausbesitzer des Korporationsbezirks, sondern um der Offentlichkeit, der ganzen Gemeinde, willen; die Verrichtungen, die sie besorge, seien gegenwärtig durch Verfassung und Gesetz ausdrücklich als Aufgaben der Allgemeinheit, und nicht Einzelner, erklärt. Die Wache habe ihren ursprünglich vorwiegend feuer polizeilichen Charakter längst verloren und übe heutzutage wesentlich sicherheitspolizeiliche Funktionen aus, wie denn auch die Wachtverordnung im Jahre 1875 in 1 die Hand habung der für jedermann durch Verfassung und Gesetz gewähr leisteten öffentlichen Sicherheit und Ordnung als ihre erste Aufgabe anführe. In der heutigen Zeit, seit der allgemeinen Ver wendung des Telephons für den Feueralarm, hätten die (übrigens bereits mehr und mehr durch Polizeimannschaft ersetzten) Rond wächter, wie schon ihre veränderte Ausrüstung (mit Polizeibluse und Mütze und ohne das früher mitgeführte Alarmhorn) zeige, einfach die Stellung von Hilfspolizisten, deren Besoldung tatsächlich aus der Polizei und nicht aus der Feuerpolizeikasse der Gemeinde ausgerichtet werde. Die allgemeine Ordnungs und Sicherheits polizei, wie übrigens auch die Feuerpolizei, sei aber gemäß Art. 79 Ziff. 3 KV und Art. 36 des kantonalen Gebäudeversicherungs gesetzes von 1907 Sache der Gemeinden, und es liege daher auf der Hand, daß Beiträge für diese Zwecke nur in der Form einer allgemeinen Steuer erhoben werden dürften. Die Belastung nur der wachtgeldpflichtigen Dorfbewohner an Stelle der Gesamt heit der Gemeindesteuerpflichtigen widerspreche also an sich auch
dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV). Zur Rechtfertigung dieser Sonderbesteuerung könne nicht etwa ein gewendet werden, daß die äußeren Gemeindebezirke den Schutz der Nachtwache weniger benötigten, als das Dorf; denn aus der Bot schaft des Gemeinderates von Herisau zur Gemeindeabstimmung über die Revision der Wachtverordnung von 1912 gehe hervor, daß die polizeiliche Nachtwache speziell den dichtbevölkerten Außen bezirken in gleicher Weise diene, wie dem Dorfe, und übrigens habe der Staat oder die Gemeinde, denen nach Verfassung und Gesetz die Wahrung der öffentlichen Sicherheit obliege, die zur Durchführung dieser Aufgabe erforderlichen Vorkehren eben überall den bestehenden Bedürfnissen anzupassen. E. Landammann und Regierungsrat des Kantons Appen zell A. Rh. haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie anerkennen die Legitimation der Rekurrenten zur Beschwerde führung im eigenen Namen, als zur Zahlung des Wachtgeldes verpflichtete Hauseigentümer, bestreiten ihnen dagegen die Kom petenz, namens der Dorferkorporation Herisau zu rekurrieren, da diese am Rekurse in keiner Weise interessiert sei, indem das Wacht geld weder von ihr selbst, noch von ihren Mitgliedern (zu denen nur die Hauseigentümer des Dorfrayons gehörten) als solchen, sondern einfach von den Hauseigentümern und den Mietsleuten im Dorfrayon gefordert werde. In der Sache selbst führt die regierungsrätliche Vernehmlassung wesentlich aus: Die Rekursbegründung habe die Annahme des angefochtenen Entscheides, daß das Wachtgeld seinerzeit als Ersatz an die Stelle der früheren persönlichen Dienstleistungen der Dorf bewohner getreten sei, nicht zu entkräften vermocht. Jedenfalls müsse dies für die unzweifelhaft rondepflichtigen Hauseigentümer und solche seien Rekurrenten gelten. Als Ersatz für per sönliche Dienstleistungen aber sei das Wachtgeld nicht eine Steuer im Sinne der appenzellischen Gesetzgebung, sondern eine besondere Ersatztaxe, ähnlich der Feuerwehrersatztaxe, die in den meisten appenzellischen Gemeinden eingeführt sei. Das Wachtgeld sei denn auch nie als Steuer im Rechtssinne angesehen und behandelt worden, und wenn die Rekurrenten geltend machten, daß es bis zur Verfassung vom Jahre 1908 verfassungsrechtlich zulässig ge wesen sei, so müsse hiezu bemerkt werden, daß anläßlich der Be ratung dieser Verfassung nie davon gesprochen worden sei, daß diese oder ähnliche Taxen mit der neuen Verfassung abgeschafft werden sollten, wie denn auch Art. 26 nur die Einführung neuer Spezialsteuern regle. Zudem stehe das Wachtgeld auch als Steuer betrachtet mit Art. 26 und 74 Ziff. 11 KV nicht im Widerspruch. Durch den Schlußsatz von Art. 26 Abs. 1: Das Nähere bestimmt das Gesetz sei nämlich das zur Zeit des Ver fassungserlasses und auch heute noch in Kraft stehende Steuer gesetz vom Jahre 1897 vorbehalten worden, und dieses schreibe in Art. 1, wörtlich gleichlautend mit Art. 16 der früheren Ver fassung von 1876, vor, daß alle Einwohner verpflichtet seien, nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und in möglichst glei chem Verhältnis zur Deckung der Staats und Gemeindekosten beizutragen". Folglich sei der Rechtsboden für schon bestehende Steuern unverändert geblieben, und nur mit Bezug auf die Ein führung weiterer, d. h. neuer Steuern habe Art. 26 KV eine Anderung gebracht. Unverständlich sei es sodann, warum der Art. 79 Ziff. 3 KV der Erhebung des Wachtgeldes entgegen stehen sollte, und auch von Verletzung des Art. 4 BV könne nicht die Rede sein. Wenn die Gemeinde Herisau für die Nacht wache von den Bewohnern des Dorfkreises eine besondere Taxe verlange, so sei das nicht bloß geschichtlich begründet, sondern auch materiell gerechtfertigt, weil diese Wache im Grunde für den Dorf bezirk da sei. Hier patrouilliere sie jede Nacht wiederholt und ihre Rundgänge würden durch besondere Uhren kontrolliert, während sie nur gelegentlich Touren in die Außenbezirke ausführe. Wie die Sache gemeint sei, sage 4 der geltenden Wachtverordnung ganz deutlich, wo es heiße: Für den Dorfbezirk ist ein spezieller Patrouillendienst organisiert. Die Wache ist jedoch gehalten, jedem Rufe auf das Land Folge zu leisten. Danach erscheine es nicht als unbillig, daß der Dorfbezirk die Nachtwächter allein bezahle. Von einer Ungleichheit vor dem Gesetze könnten vielmehr die großen ländlichen Außenbezirke sprechen, wenn die Wachtgebühr abgeschafft würde, ohne daß die Nachtwache des Dorfbezirkes auf gehoben oder dann in ganz gleicher Weise auf die Außenbezirke ausgedehnt würde;
in Erwägung:
zu bestimmen hat. Von dieser Vorschrift des Abs. 1 anerkennt Abs. 2 nur insofern eine Ausnahme, als darin die Gemeinden ermächtigt werden, neben ihren gesetzlich vorgesehenen allgemeinen Steuern eine (maximal begrenzte) Handänderungssteuer auf Liegen schaften nur mit regierungsrätlicher Genehmigung der Ausführungs bestimmungen einzuführen, während im Anschlusse hieran Abs. 3 für die Einführung weiterer Spezialsteuern ausdrücklich wieder um den Weg der Gesetzgebung vorbehält. Aus diesem letzteren Vorbehalt kann nun nicht mit dem Regierungsrate geschlossen werden, daß sich das Erfordernis der gesetzmäßigen Steuer grundlage auf bisher bereits erhobene Steuerabgaben überhaupt nicht beziehe. Denn Abs. 3 spricht lediglich von der Einführung weiterer Spezialsteuern nur im Gegensatz zu Abs. 2, welcher von der ausnahmsweise geregelten Einführung der Handände rungssteuer handelt. Abs. 3 enthält jedoch an sich für seinen Geltungsbereich überhaupt bloß eine Bestätigung des in Abs. 1 niedergelegten Grundsatzes, der seiner Natur nach sofort durch greifende Wirksamkeit beansprucht, d. h. eben die Meinung hat, daß von seinem Inkrafttreten an auch von den Gemeinden, mit der besonders vorbehaltenen Ausnahme des Abs. 2, nur noch solche Steuern erhoben werden dürfen, die in einem kantonalen Gesetze vorgesehen sind. Als Gesetzesgrundlage für die streitige Wachtgeldsteuer aber wird vom Regierungsrate zu Unrecht 1 des geltenden Steuergesetzes vom Jahre 1897 angerufen, da diese Bestimmung selbstverständlich nur auf die in den nachfolgenden des Gesetzes selbst normierten allgemeinen Steuern Bezug hat. 4. Zur festgestellten Verfassungswidrigkeit ihres Erlasses kommt, daß die Wachtgeldsteuer auch inhaltlich verfassungs widrig ist, und zwar hinsichtlich des Kreises der Steuerpflichtigen. Die aus den Steuerbetreffnissen zu bezahlende Gemeindenachtwache dient, wie der bereits angezogenen Botschaft des Gemeinderates Herisau vom 22. Januar 1912 zu entnehmen ist, nicht nur der Bevölkerung des engeren Dorfkreises, in dem die Wachtgeld pflichtigen wohnen, sondern in gleicher Weise auch den äußern, namentlich den dichtbevölkerten Quartieren und in gewissem Maße auch den zur Gemeinde gehörenden Landbezirken . Die Bewohner dieses äußeren Gemeindegebietes befinden sich somit, was das In stitut der Nachtwache betrifft, in gleichen oder doch jedenfalls nicht prinzipiell verschiedenen tatsächlichen Verhältnissen, wie die Wacht geldpflichtigen als Angehörige des engern Dorfkreises. Folglich stellt die Alleinbelastung dieser letzteren mit der Wachtgeldsteuer eine rechtsungleiche Behandlung, nämlich eine Benachteiligung gegenüber jenen andern Gemeindeeinwohnern, dar, die gegen den Grundsatz des Art. 4 BV verstößt. Es könnte sich höchstens fragen, ob mit Rücksicht auf das verschieden große Interesse der einzelnen Dorfteile am Bestande der Nachtwache eine quantitativ ungleiche Besteuerung der Gemeindeeinwohner aus dem Gesichts punkte der Rechtsgleichheit haltbar wäre; doch braucht die Frage, ob die bestehenden tatsächlichen Verschiedenheiten zur Begründung einer solchen rechtlichen Differenzierung erheblich genug wären, hier nicht geprüft zu werden, da heute nur die Steuerbelastung der Rekurrenten gegenüber der gänzlichen Steuerbefreiung der nicht wachtgeldpflichtigen Dorfbewohner zur Beurteilung steht, die sich jedenfalls aus den gegebenen Verhältnissen schlechterdings nicht rechtfertigen läßt. Die Beschränkung des Kreises der Steuer pflichtigen erklärt sich allerdings aus der historischen Entwicklung der Steuer. Allein diese historische Rechtfertigung genügt vor Art. 4 BV nicht; verfolgt doch die verfassungsmäßige Garantie der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz gerade den Zweck, überlieferte Rechtsungleichheiten, die nach den modernen Anschauungen der sachlichen Begründung entbehren, zu beseitigen. Auch diese materielle Erwägung führt demnach zur Gutheißung des Rekurses; erkannt; Auf den Rekurs wird, soweit die Dorferkorporation Herisau beteiligt ist, nicht eingetreten; im übrigen wird der Rekurs gut geheißen und der angefochtene Beschluß des Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. in dem Sinne aufgehoben, daß der Weiterbezug der sog. Wachtgeldbeiträge von den Rekurrenten als unzulässig erklärt wird. AS 38 1 1912