Art. 15, 16 und 34 des schaffhausischen Steuergesetzes; Qualifikation eines Besoldungsnachgenusses als Einkommen und Besteuerung eines einmal ausgerichteten Jahresbetrages für das ganze Jahr. Ein Besoldungsnachgenuß dient wirtschaftlich derselben Funktion wie die Besoldung und fällt als Einkommen aus einem andern Titel unter die Einkommenssteuer, auch wenn er nicht ausdrücklich erwähnt ist. Wird ein volles Jahresäquivalent in einem Betrag an einen im Zeitpunkt des Bezuges steuerpflichtigen Empfänger ausgerichtet, so ist die Besteuerung nach dem Jahresbetrag nicht willkürlich, selbst wenn der Bezüger das ganze Genußjahr nicht erlebt; Art. 34 regelt in erster Linie den Regelfall sukzessiven Einkommensbezugs. Nach dem Erbgang geht die Steuerschuld auf die Erben über; eine unstatthafte Doppelbesteuerung ist nicht dargetan, wenn die spätere Vermögensbesteuerung erst nach Ablauf des Einkommenssteuerjahres in Betracht fällt.
es sei mangels einer Vollmacht nicht anzunehmen, daß der Rekur rent gleichzeitig auch aus Auftrag und im Namen seiner Miterben handle. Die materielle Begründung des regierungsrätlichen Entscheides sodann geht wesentlich dahin: Frau Siegfried sei mit dem Tode ihres Mannes als selbständiges Steuersubjekt in Erscheinung ge treten und deshalb für den ihr zugekommenen Besoldungsnachge nuß einkommensteuerpflichtig geworden, vorausgesetzt, daß dieser Besoldungsnachgenuß den Charakter eines reinen Einkommens habe. Die Einwendung des Rekurrenten, wonach die Steuerpflicht seiner Mutter deswegen gar nicht existent geworden wäre, weil der Steuerbe rechnung kein voller Monat zu Grunde gelegt werden könne, halte einer näheren Betrachtung zum vornherein nicht Stand. Denn wenn das Steuergesetz bestimme, daß für die Berechnung nur volle Monate in Betracht fallen, so könne dies keinen andern Sinn haben, als den, daß mit Bruchteilen eines Monats nicht operiert werden dürfe, sondern ein angebrochener Monat eben als voller Monat gezählt werden müsse. Frau Siegfried wäre danach für die beiden Monate Februar und März steuerpflichtig gewesen, jedenfalls aber sei ihre Steuerpflicht wenigstens einen Monat lang, näm lich in der Zeit vom 3. Februar bis 5. März, vorhanden gewesen. Es sei aber überhaupt unwesentlich, zu konstatieren, wie lange Frau Siegfried steuerpflichtig gewesen sei; entscheidend sei vielmehr die Tatsache, daß der gewährte Besoldungsnachgenuß, der zuerst ihr und dann nach ihrem Tode ihren Erben zugute gekommen sei, den Betrag einer vollen Jahresbesoldung ihres verstorbenen Ehe mannes ausmache. Deshalb müßten die 5000 Fr., sofern sie als Einkommen zu tarieren seien, auch für ein ganzes Jahr versteuert werden. Wenn Frau Siegfried nach zwei Monaten nicht gestorben, sondern weggezogen wäre, so wäre in Schaffhausen die Steuer allerdings nur für zwei Monate zu berechnen gewesen; allein dann hätte der Rest am neuen Wohnorte versteuert werden müssen. Und was nun den Charakter des streitigen Bezuges betreffe, werde zwar der Besoldungsnachgenuß in Art. 16 des Steuergesetzes nicht aus drücklich als steuerpflichtiges Einkommen erwähnt, anderseits aber finde sich im Gesetze auch nirgends eine Bestimmung, wonach er von der Besteuerung ausgeschlossen wäre. Dagegen zeuge schon sein Name für seinen sehr engen Zusammenhang mit dem Begriffe der eigentlichen Besoldung, und auch die Limitierung seiner Leistung, deren Maximum nach Art. 10 des eidg. Besoldungsgesetzes vom 2. Juli 1897 eine Jahresbesoldung nicht übersteigen dürfe, weise darauf hin, daß unter Besoldungsnachgenuß schlechterdings nichts anderes als die Verlängerung des Besoldungsbezuges verstanden werden könne. Es werde fingiert, der verstorbene Bezüger sei noch im Amte, seine Tätigkeit wirke noch ein Jahr lang weiter. Auf das Motiv der Verabreichung komme es nicht an. Auch die Be zahlung einer Rente oder einer Gratifikation könne den verschie densten Motiven entspringen; sie könne z. B. ein Geschenk oder ein Notpfennig sein und müsse trotzdem als Einkommen versteuert werden. Ebenso sei die betreibungsrechtliche Behandlung solcher Leistungen für ihre fiskalische Behandlung bedeutungslos. Eine Rente z. B. könne nicht gepfändet werden und sei gleichwohl zu versteuern. Gerade daraus, daß der Besoldungsnachgenuß der Pfän dung oder der gerichtlichen Beschlagnahme entzogen sei, müsse ge schlossen werden, daß es sich dabei um einen Notpfennig, um eine besondere Art von Einkommen, handle. Eine Vergleichung mit der Lebensversicherung treffe nicht zu; denn zur Erlangung der Ver sicherungssumme habe der Versicherte bedeutende finanzielle Gegen leistungen zu machen, die jährlich mit 30 % zur Steuer heran gezogen würden. Auch bei einem allfälligen Lotteriegewinn, der zudem schon seinem Wesen nach durchaus nicht mit dem Besoldungs nachgenuß in Parallele gestellt werden könne, sei nicht zum vorn herein ausgeschlossen, daß er nicht für das Bezugsjahr als Ein kommen behandelt würde. Gleichgültig sei, daß hier der ganze Betrag auf einmal ausbezahlt worden sei, nicht ratenweise, wie gewöhnlich die Besoldungen; denn auch die Rente werde gewöhnlich auf einmal bezogen, trotzdem aber für das ganze Jahr besteuert, sofern der Bezug für das ganze Jahr stattgefunden habe. Würde übrigens der Besoldungsnachgenuß als Geschenk betrachtet, zu dem der Rekurrent ihn stempeln wolle, so müßte er nach den Vorschriften des Erb schaftssteuergesetzes behandelt und erheblich höher besteuert werden, denn als Einkommen. Mit der Taxierung des Besoldungsnachge nusses als steuerpflichtiges Einkommen stehe der Regierungsrat auf dem Boden der bisherigen Praxis: Besoldungsnachgenuß und
Gratifikation würden als Einkommen aus irgend einem andern Titel im Sinne von Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes angesehen und besteuert und es hätten sich deswegen noch nie Anstände ergeben. Das kantonale Besoldungsgesetz sehe einen Besoldungsnachgenuß in der Höhe einer Halbjahresbesoldung vor, und dessen Besteuerung erfolge demgemäß für den Zeitraum eines halben Jahres. Es sei kein Grund vorhanden, die eidgenössischen Beamten anders zu be handeln, als die kantonalen. B. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates hat Rechtsanwalt H. Bolli in Schaffhausen namens und mit Voll macht sämtlicher Kinder Siegfried als Erben ihrer Eltern rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei der angefochtene Beschluß als aufgehoben zu erklären und zu erkennen, daß weder der Staat, noch die Stadt gemeinde Schaffhausen berechtigt seien, vom Besoldungsnachgenuß des verstorbenen Vaters Siegfried mehr als eine Monatsrate Vermö gens bezw. Einkommenssteuer zu erheben. Die Rekursschrift bemerkt zunächst zur Legitimationsfrage, der Steuerzettel sei offenbar dem Sohne Jakob für die Hinterlassenen Siegfried zugestellt und dieser Sohn somit als Vertreter auch seiner Geschwister anerkannt worden. Jakob Siegfried sei daher zur Au meldung der Reklamationen und zur Durchführung des Rekurses an den Regierungsrat legitimiert gewesen, wie denn auch während des ganzen Verfahrens nie eine Vollmacht von ihm verlangt worden sei, und es qualifiziere sich als unzulässig und willkürlich, wenn der Regierungsrat dann den Rekurs als von Jakob nur im eigenen Namen erklärt in Behandlung gezogen habe, so daß die Verfügung des Steuerkommissärs als von den übrigen Geschwistern anerkannt gelten müßte. Deun entweder sei Jakob Vertreter seiner Geschwister gewesen und habe vom Empfang des Steuerzettels an als solcher gehandelt oder er sei nicht ihr Vertreter gewesen, dann sei aber den Rechten seiner Geschwister, denen eine Steuerpflicht in diesem Falle überhaupt nicht notifiziert worden sei, noch in keiner Weise präjudiziert. Loyaler Weise werde jedoch die erstere Eventua lität zu gelten haben. Materiell führt der Vertreter der Rekurrenten sodann wesentlich aus: Nach dem vorliegend zur Anwendung gelangten Erbrecht des Schaffhauser Privatrechts sei dei Vater Siegfried nicht von seiner Witwe, sondern ebenfalls direkt von den Rekurrenten als seinen Kindern beerbt worden, und es sei also die steuerrechtliche Persön lichkeit auch des Vaters mit dessen Tode in die sechs verschiedenen Steuersubjekte der Rekurrenten zerfallen . Anderseits sei Frau Siegfried bis zum Tode ihres Ehemannes unbestrittenermaßen kein selbständiges Steuersubjekt gewesen. Folglich habe eine gesetzliche Steuerpflicht der Frau Siegfried nur vom Todestage ihres Mannes bis zu ihrem eigenen Todestage bestehen können und danach allein sei die Steuerschuld zu bemessen, die im Momente ihres Todes auf ihrem Vermögen gelastet habe und von den Rekurrenten als Erben übernommen worden sei. Daß die Steuerpflicht der Witwe Siegfried mit ihrem Todestag ihr Ende erreicht habe, wäre selbst verständlich, wenn das Gesetz sich ausschwiege, angesichts der Be stimmung von Art. 34 des Steuergesetzes aber sei es erst recht klar. Zwar habe der Regierungsrat nicht willkürlich gehandelt, indem er, entgegen der Gesetzesinterpretation des Rekurrenten Jakob Sieg fried, das Vorhandensein des vollen Monates bejaht habe; unbegreif lich dagegen sei die weitere Argumentation des regierungsrätlichen Entscheides, daß im Falle des Wegzuges der Frau Siegfried von Schaffhausen, statt ihres Todes, die Steuer allerdings nur für zwei Monate zu berechnen gewesen wäre, der Rest jedoch am neuen Wohnort hätte versteuert werden müssen. Wollte man diese Argu mentation ernst nehmen, so wäre darauf kurz zu erwidern, daß eben das Vermögen nach dem Tode des Erblassers von den Erben versteuert werden müsse, im Kanton Schaffhausen wie anderswo. Könne es sich aber demnach da der streitige Besoldungsnachge nuß kein Vermögensobjekt darstelle, das aus dem Nachlaß des Vaters komme nur um die Steuerpflicht der Mutter Sieg fried von höchstens einem Monat handeln, so erhebe sich die weitere Frage, ob jenes Objekt als Vermögen oder als Einkommen zu versteuern sei. Angesichts der Art. 15 17 des Steuergesetzes nun dürfte kaum ein Zweifel darüber möglich sein, daß es sich dabei nicht um Einkommen handle, sondern um steuerbares bewegliches Gut im Sinne von Art. 9 des Gesetzes. Denn Frau Siegfried habe den Besoldungsnachgenuß nicht erhalten infolge eigener Tätig keit, eines Gewerbes, der Ausübung eines Berufes oder dergl., sondern durch Zuweisung des Bundesrates auf Grund des Besol dungsgesetzes infolge des Todes ihres Mannes. Erwerbs
grund sei also der Wegfall des Einkommens, das ihr Ernährer bisher gehabt habe. Gewiß liege die Analogie einer Lebens oder Altersver sicherungssumme viel näher; solche aber würden im Kanton Schaff hausen nicht als Einkommen versteuert. Die regierungsrätliche Qualifikation des Besoldungsnachgenusses als Einkommen beruhe auf einer willkürlichen und als Rechtsverweigerung zu qualifizierenden Beiseitesetzung und Außerachtlassung klarer gesetzlicher Normen und der bei ihrer Anwendung selbstverständlichen Logik. In gewisser Beziehung liege übrigens auch eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV vor, da die Rekurrentin Anna Siegfried im Zeitpunkte des Todes und der Beerbung ihrer Mutter bereits in Winterthur ge wohnt habe. C. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen bestreitet in seiner Vernehmlassung vorab, sich durch die Nichtanerkennung der Legitimation des Jakob Siegfried zur Vertretung seiner Ge schwister einer Willkür und Rechtsverweigerung schuldig gemacht zu haben, indem er darauf hinweist, daß nach allgemein anerkannter Rechtsnorm die Vertretungsbefugnis nicht vermutet werde, eine Vollmacht aber nicht vorgelegen habe. Er erklärt jedoch, er habe nichts dagegen einzuwenden, wenn auch die übrigen Erben nach träglich als an der Beschwerde beteiligt angesehen würden, sofern sie die erforderlichen Ausweise beibrächten. Im weitern sodann hält er, mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses, an den materiellen Erwägungen seines Entscheides fest und betont insbesondere: Nach dem Tode der Witwe Siegfried sei deren Steuerpflicht ohne weiteres auf die Rekurrenten übergegangen und habe sich in ihnen fortgesetzt, da das Steuerobjekt, der Besoldungsnachgenuß für die Dauer eines Jahres, eben fortbestanden und seinen Charakter infolge des Erb ganges nicht geändert habe, und zwar sei die Steuerhoheit Schaff hausens auch mit Bezug auf die außer dem Kanton wohnende Rekurrentin gegeben, weil es sich um einen noch nicht verteilten Nachlaß handle und übrigens ein tatsächlicher Konflikt mit einer andern Steuerhoheit nicht behauptet werde. D. Die vorliegend in Betracht fallenden Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons Schaffhausen von 1879/1885 lauten: Art. 15. Die Einkommenssteuer ist durch den Bezüger des Einkommens zu entrichten. Art. 16, Abs. 1. Die Einkommenssteuer wird erhoben von dem gesamten reinen Einkommen aller im Kanton wohnhaften Personen ..., dasfelbe rühre her aus dem Betrieb der Landwirt schaft, der Industrie, einem Berufe, Gewerbe oder Handwerk, der bloßen Handarbeit, einem Leibgeding, einer Rente, oder aus irgend einem andern Titel." Art. 34, Abs. 1. Für diejenigen, welche während des Steuer jahres in dem Kanton steuerpflichtig werden, ist die Steuer in einem für den Rest des Steuerjahres proportional zu berechnenden Betrage nachzuzahlen. Bei der Berechnung fallen nur volle Monate in Betracht"; in Erwägung: (Bejahung der Aktivlegitimation aller Rekur
renten, daß ihre Mutter den streitigen Besoldungsnachgenuß nicht als Erwerb aus eigener Arbeit, sondern als gesetzmäßige Zuwendung zufolge des Todes ihres Mannes erhalten habe, ist durchaus un behelflich, da der Besoldungsnachgenuß offenbar als ein weiteres, nachträglich gewährtes Aquivalent für die früheren Leistungen des Besoldungsinhabers anzusehen ist, abgesehen davon, daß auch eine völlig unentgeltliche finanzielle Zuwendung sehr wohl unter den Begriff des Einkommens im angegebenen wirtschaftlichen Sinne fallen kann. 3. Was sodann die weitere Frage betrifft, ob die Witwe Siegfried als ursprüngliche Bezügerin des einjährigen Besoldungs nachgenusses mit der Einkommenssteuer für ein ganzes Jahr belegt werden durfte, obschon sie das ganze Genußjahr nicht erlebt hat, kommt entscheidend in Betracht, daß auch dieses Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden und speziell des Regierungsrates jeden falls nicht gegen eine klar abweichende Gesetzesvorschrift verstößt. Der angefochtene Entscheid beruht in diesem Punkte auf der Er für die wägung, daß hinsichtlich der Einkommensbesteuerung Steuerpflicht der Moment des Einkommensbezuges maß gebend und die Steuerhöhe im Rahmen der vollen Jahressteuer nach der Bedeutung des einzelnen Einkommensbetrages in zeitlicher Hinsicht zu bemessen sei. Nun mag zwar diese Auffassung nach dem Texte von Art. 34 Abs. 1 des Steuergesetzes an sich gewichtige Bedenken erregen, bei Würdigung dieser Bestimmung im Zusam menhange mit Art. 15 des Gesetzes aber läßt sie sich doch immerhin in guten Treuen vertreten. Denn es ist insbesondere nicht außer Acht zu lassen, daß die Vorschrift des Art. 34 Abs. 1 auf den Regelfall des sukzessiven Einkommensbezuges zugeschnitten ist, bei dem die Einkommenshöhe sich dem Zeitablaufe gemäß steigert, so daß der Einkommensbetrag, der mit Rücksicht auf den Moment des Bezuges auf eine nicht das ganze Steuerjahr um fassende Steuerpflichtsperiode entfällt, dem proportional diesem Jahresteil reduzierten Gesamtjahreseinkommen entspricht, während hier ein Ausnahmefall vorliegt, indem die ein volles Jahres einkommen darstellende Besoldungssumme auf einmal an die im betreffenden Zeitpunkte unbestrittenermaßen steuerpflichtige Bezügerin zur Auszahlung gelangt ist. Die Annahme, daß der Bezug einer solchen Jahresbesoldung die Pflicht zur Entrichtung der ent sprechenden Jahreseinkommenssteuer begründe, kann angesichts des Art. 15 nicht als willkürliche, als Rechtsverweigerung zu qualifi zierende Gesetzesanwendung bezeichnet werden. Erweist sich aber demnach die streitige Besteuerung der Witwe Siegfried als staatsrechtlich unanfechtbar, so ist die Pflicht zur Bezahlung dieser Steuer auf die Rekurrenten als Erben jener übergegangen und es kann deshalb von einer unstatthaften inter kantonalen Doppelbesteuerung mit Bezug auf den Steueranteil der in Winterthur wohnhaften Rekurrentin Anna Siegfried, die nur bei direkter Besteuerung dieses auswärtigen Steuersubjektes in Frage kommen könnte, zum vornherein nicht die Rede sein. Da gegen ist ohne weiteres klar, daß die Rekurrenten ihrerseits, neben der für ihre Mutter geschuldeten Einkommenssteuer, für die fragliche Besoldung, soweit sie aus der Erbschaft als Vermögen an sie über geht, erst nach Ablauf des vollen Einkommenssteuerjahres zur Ver mögenssteuer herangezogen werden dürfen: erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 19. Voir aussi n° 19.