- Arteil vom 10. Juli 1912 in Sachen
Kraftwerke Bezuau-Löntsch A.-G. gegen Glarus.
Angebliche Verletzung der Garantie des Art. 4 BV durch den Erlass
eines kantonalen Gesetzes über die Sonderbesteuerung der
Wasserwerke. Steuer im Rechtssinne oder Gebühr ?
Umfang der Kognition des Bundesgerichts aus Art. 4 BV ge
genüber der kant. Geselzgebung. Grundsätzliche Zu
lässigkeit der Belastung der Wasserwerke mit einer Sonder-Ertrags
steuer. Verletzung des Art. 24 bis BV? Nicht verfassungs-
widrige Ausgesialtung der Steuer (Befreiung der kleinsten
Werke, Progression, verschiedene Messung der steuerpflichtigen
Kraft).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen und Parteianbringen:
A. An Stelle des durch das Urteil der II. Abteilung des
Bundesgerichtes vom 15. Dezember 1909 i. S. der heutigen Pro
zeßparteien (AS 35 1 Nr. 115 S. 725 ff.) teilweise soweit
AS 38 1 1912
die Wassersteuer betreffend aufgehobenen Gesetzes über die
Besteuerung der Wasserwerke vom 3. Mai 1908 hat die Lands
gemeinde des Kantons Glarus am 22. Mai 1910 ein neues Ge
setz betreffend die Besteuerung von Wasserwerken folgenden In
halts erlassen
- Alle Inhaber von Wasserwerken, mit Ausnahme der
jenigen, welche jährlich weniger als 30,000 Pferdekraftstunden
benützen, haben dem Staate eine jährliche Steuer zu entrichten.
Dieselbe beträgt für jede im Jahr vom Wassermotor effektiv ge
leistete und zur Verwendung gekommene Pferdekraftstunde
für Werke mit einer Jahresleistung von:
3,000,000 Pferdekraftstunden
30,000 -
0,02 Rappen
6,000,000
3,000,000
0,03
12,000,000
6,000,000-
0,04
24,000,000
12,000,000
0,05
"
48,000,000
24,000,000
0,06
48,000,000 und mehr
0,07
Neben dieser Wasserwerksteuer hat der Wasserwerkinhaber auch
die ordentliche Staats und Gemeindesteuer zu entrichten.
- Die Festsetzung der Wasserwerksteuer ( 1) geschieht
nach Einholung eines fachmännischen Gutachtens durch eine Spe
zialkommission, welche vom Landrat auf die Dauer von drei
Jahren gewählt wird.
Gegen den Entscheid dieser Kommission steht den Wasserwerk
inhabern innert Monatsfrist Rekurs an den Regierungsrat offen,
welcher endgültig entscheidet.
Alle drei Jahre hat eine allgemeine Revision der Veranlagung
stattzufinden.
- Betriebsunterbrechungen, welche sich auf einen zusammen
hängenden Zeitabschnitt von wenigstens einem Monat erstrecken,
fallen, sofern sie beim Regierungsrat rechtzeitig gemeldet werden,
für die Besteuerung außer Betracht
Bei Wasserwerken, welche die Wasserkraft in elektrische Ener
gie umformen, ist entweder die durch vorhandene Elektrizitätszäh
ler ausgewiesene oder die aus der Zahl der Ampèrestunden und
der Spannung in Volt zu berechnende Jahresleistung zu ver
steuern. Bei der Ermittlung der letztern wird die Pferdekraft an
der Turbinenwelle zu 670 Watt angenommen.
- Vor der Errichtung neuer Wasserwerkanlagen mit einer
Gesamtleistung von mehr als 10 Pferdekräften, ebenso von An
derungen an bestehenden Wasserwerken, welche eine erhebliche Ver
mehrung der Jahresleistung zur Folge haben, ist der Regierungs
rat in Kenntnis zu setzen.
- Von dem jährlichen Ertrage der Wasserwerksteuern ist
ein Drittel dem kantonalen Fond für Alters und Invalidenver
sicherung zuzuweisen.
- Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1910 in Kraft.
- Die zu diesem Gesetz erforderlichen Verordnungen erläßt
der Landrat.
- Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes
beauftragt.
B. Das vorstehende Gesetz hat die A. G. der Kraftwerke
Beznau Löntsch wiederum auf dem Wege des staatsrechtlichen Re
kurses angefochten, und zwar neuerdings sowohl beim Bundesrat,
wegen Verletzung des Art. 31 BV, als auch beim Bundesgericht,
aus den im folgenden erwähnten Gründen.
Die an das Bundesgericht adressierte und rechtzeitig eingereichte
Beschwerdeschrift vom 11. Juli 1910 schließt mit dem Begehren:
Es sei das Gesetz des Kantons Glarus betreffend die Besteue
rung von Wasserwerken, vom 22. Mai 1910, als verfassungs
widrig zu erklären und in allen Teilen aufzuheben.
Die dem Begehren vorausgehende Beschwerdebegründung läßt sich
wie folgt zusammenfassen:
- Die Wasserwerksteuer des neuen Gesetzes sei in Wirklich
keit nicht eine Steuer im Rechtssinne, nämlich eine voraus
setzungslose d. h. an keine bestimmte Gegenleistung des Staates
geknüpfte öffentlichrechtliche Abgabe, sondern vielmehr, gleich der
Wassersteuer des Gesetzes von 1908, aus der sie einfach zu
rechtfrisiert worden sei, ein Wasserzins. Dies ergebe sich sowohl
aus der Art ihrer Veranlagung, als auch aus der durch die Ent
stehungsgeschichte des Gesetzes klar erwiesenen Intention des Gesetz
gebers.
Die Steuer bemesse sich, genau wie der Wasserzins", den die
Gemeinden Glarus, Ennenda, Riedern und Netstal als Grund
eigentümer und daherige Inhaber der Wasserrechte sich für deren
Abtretung konzessionsgemäß von der Rekurrentin ausbedungen hät
ten, nach der verwendeten Kraft: sie werde für die Pferdekraft
stunde gefordert, wie 1 des Gesetzes wörtlich sage. Ihre Höhe
steige also grundsätzlich (wenn man von der Progression absehe)
parallel mit der Ausnützung d. h. mit der Zahl der verwendeten
Pferdekraftstunden. Sie sei somit, noch viel ausgesprochener als die
Wassersteuer von 1908, welche auf die wirtschaftlich ausnützbare
Bruttopferdekraft abgestellt habe, gedacht als ein Anteil des Staa
tes an dem aus der Benutzung der Wasserkraft sich ergebenden
Nutzen, als eine Leistung an den Staat für die Benützung der
Wasserkraft.
Diese Auffassung werde durch die Entstehungsgeschichte des Ge
setzes völlig bestätigt. Zum Ersatz für das Gesetz von 1908 habe
der Regierungsrat zunächst, im März 1910, ein Gesetz über die
Besteuerung der elektrischen Energie in Vorschlag gebracht und in
seinem Begleitbericht zu dessen Entwurf (der dann von der land
rätlichen Kommission, im Einverständnis mit dem Regierungsrate,
zu Gunsten einer Vorlage mit dem im Gesetze angenommenen
System der Besteuerung der Wasserwerke aufgegeben worden sei) zur
Begründung der sofortigen Wiederaufnahme der Gesetzgebungsarbeit
betont, es könne einem Bergkanton nicht zugemutet werden, aus
dem keinen Nutzen zu ziehen, was die Gebirgswelt heute
durch Verwertung der Wasserkräfte zu bieten vermöge. Auch habe
der Regierungsrat in jenem Bericht nun zugestanden, daß das Gesetz
von 1908 unter dem Gesichtspunkte der Regalität erlassen wor
den sei, gleichwohl aber den Inhalt seines damaligen Memorials
ausdrücklich wiederum bestätigt und ferner die Exemption der kleinen
Werke, ja sogar die Progression der Steuer , mit dem Hinweis
auf den Wasserzins anderer Kantone gerechtfertigt. Besonders deut
lich aber zeige sich die Tendenz, aus der früheren Wassersteuer
ohne wirkliche Anderung ihres Wesens mit rein äußerlichen Mit
teln und nur zum Schein eine Steuer im Rechtssinne zu machen,
in der Art, wie die nach dem Gesetze von 1908 befreiten Werke
nunmehr einbezogen worden seien. Vor allem sei festzustellen,
daß es laut dem regierungsrätlichen Bericht vom März 1910 über
haupt nie in der Absicht der Behörden gelegen habe, die glarneri
schen Industriellen zu besteuern, daß die Absicht des Regierungs
rates vielmehr von Anfang an dahin gegangen sei, nicht die
Etablissemente, die schon seit Jahrzehnten Wasserwerkbesitzer
seien, zu belasten, sondern bloß jene moderne Erscheinung der
Elektrizitätswerke, welche mit den Erzeugnissen der glarnerischen
Wasserkraft Handel treiben . Aus diesem Grunde sei der Regie
rungsrat zu seinem Vorschlage der Besteuerung der elektrischen
Energie gelangt, in welche die einheimischen Industriellen mit
wenigen Ausnahmen ihre motorische Kraft nicht umsetzten. Hievon
sei man dann abgekommen, weil die Zulässigkeit dieser Art des
Vorgehens doch zweifelhaft erschienen sei, und weil die landrätliche
Kommission ihrerseits gefunden habe, daß bei Besteuerung der
Wasserwerke die Aufstellung einer Berechnungsskala, welche eine
bescheidene Belastung der in Betracht kommenden industriellen Eta
blissemente ermögliche, keine außerordentlichen
Schwierigkeiten
biete. Die im Gesetze festgelegte Progressionsskala, als deren Zweck
schon der Regierungsrat in einem Eventualvorschlage angegeben
habe, daß sie im finanziellen Ertrag ungefähr auf dasjenige her
auskommen sollte, was das Gesetz von 1908 abgeworfen hätte
und die von der landrätlichen Kommission aus der weiteren Erwä
gung empfohlen worden sei, daß dadurch mit einer jährlichen Ge
samtbesteuerung der industriellen Etablissemente im ungefähren
Betrage von 4000 Fr. die verfassungsrechtliche Unanfechtbarkeit
des Gesetzes gesichert werden könne , verwirkliche in der Tat
das Bestreben, wesentlich nur das Löntschwerk zu treffen und die
andern, pro forma ebenfalls einbezogenen Wasserwerkbesitzer sozu
sagen vollständig zu entlasten. Diese letzteren gehörten nämlich,
wie der Regierungsbericht nachweise, ohne Ausnahme in die Kate
gorie des untersten Steueransatzes, während das Löntschwerk
unter den Höchstansatz des Gesetzes falle und demnach 3½
Mal mehr für die Pferdekraftstunde bezahlen sollte, als jene,
und zwar auch für die elektrische Energie, die es laut Konzessions
verpflichtung zu Vorzugspreisen im Kanton Glarus abgeben müsse,
ja sogar für den Strom, den die Rekurrentin an frühere Wasser
rechtsbesitzer unentgeltlich als Entschädigung zu liefern habe. Und
damit nun nicht genug, halte das Gesetz den übrigen Wasserwerk
besitzern ferner auch ein anderes Steuerermittlungsverfahren zu, als
der Rekurrentin, das, wie noch auszuführen sein werde, ebenfalls
die Möglichkeit biete, jene andern Steuerpflichtigen besonders ge
linde" zu behandeln.
All' das zeige, daß es sich bei der formellen Mitbelastung der
vor 1892 erstellten Wasserwerke tatsächlich um eine bloße Schein
besteuerung handle, und daß die heutige Wasserwerksteuer in
Wirklichkeit den vom Regierungsrate nunmehr zugestandenen Ge
bührencharakter der Wassersteuer des Gesetzes von 1908
beibehalten habe, also gemäß Erwägung 5 des bundesgerichtlichen
Urteils vom 15. Dezember 1909 ebenfalls gegen die verfassungs
mäßige Eigentumsgarantie (Art. 8 glarn. KV) verstoße.
Dieser Feststellung könne nicht entgegengehalten werden, das Ge
setz sei Rechtsquelle, der souveräne Staat könne ein Steuergesetz
gestalten, wie es ihm passe, und als Steuer betrachten und er
klären, was er wolle; es komme nicht darauf an, ob die Wasser
werksteuer materiell ein Wasserzins sei; ihre Leistung könne vom
Staate kraft seiner Steuerhoheit gefordert werden, und wenn er
dies wolle und seinen Willen in der rechtmäßigen Form aus
spreche, so sei sie eben Steuer und als solche nicht anfechtbar. Viel
mehr könne der Kanton Glarus nicht durch einen speziellen Akt
der Gesetzgebung einer Abgabe, die nicht Steuer sei, zunächst die
Steuerqualität verleihen und sie dann kraft der Steuerhoheit an
ordnen. Der Begriff Steuer sei nach allgemeinen Rechtsregeln,
so wie er allgemein in Wissenschaft und Spruchpraxis verstanden
werde, zu interpretieren, und es gehe nicht an, eine durch den
angefochtenen Erlaß ad hoc geschaffene Interpretation oder Defi
nition zu akzeptieren, selbst wenn der betreffende Erlaß ein Gesetz
sei. Denn die verfassungsmäßig garantierten Rechte, wie solche hier
zur Diskussion ständen, seien nach dem Sinn und Geiste der Ver
fassungen auszulegen und dürften nicht durch Gelegenheitsgesetze
namentlich den angefochtenen Erlaß selbst geschmälert werden.
Übrigens gebe im vorliegenden Falle das Gesetz keine andern An
haltspunkte für die Steuerqualität der streitigen Abgabe, als den
Gebrauch des Wortes Steuer , der nicht entscheidend sei, wie das
Bundesgericht im früheren Urteil ausgesprochen habe. Dazu komme,
daß die allgemein anerkannten Grundsätze des Privatrechts über
Handeln nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr, über die Beur
teilung der Rechtshandlungen: nicht nach ihrer unrichtigen Bezeich
nung, sondern nach dem wahren Willen der Beteiligten, und über
das Verbot des rechtsgeschäftlichen Schleichweges auch für das
öffentliche Recht Geltung hätten. Auch der Staat habe sich in
seinen Handlungen an Treu und Glauben zu halten; auch seine
Akte seien nicht nach der äußerlichen Bezeichnung, sondern nach dem
wahren Willen und Zweck zu beurteilen, und der Staat dürfe,
wenig wie der Privatmann, einen gesetzwidrigen Erfolg, weil der
direkte Weg von vornherein ausgeschlossen sei, auf einem Schleich
wege zu erreichen suchen; denn nicht nur den Weg, sondern den
praktischen wirtschaftlichen Erfolg bekämpfe die verbietende Vor
schrift. Im vorliegenden Falle aber stehe nach dem früheren Urteil
des Bundesgerichts fest, daß der Kanton Glarus einen Wasser
zins verfassungsgemäß nicht fordern dürfe, weil er nicht Inhaber
des Wasserregals sei, sondern die diesem entsprechenden Befugnisse
dem Privateigentum zuständen. Für den einzelnen Wasserwerkbesitzer,
hauptsächlich also die Rekurrentin, liege der praktische Erfolg
dieses Rechtszustandes darin, daß sie einen dem Wasserzins ent
sprechenden Betrag, den sie, wie bereits erwähnt, den privaten
Wasserwerkbesitzern leiste, nicht nochmals dem Staate bezahlen
müsse. Folglich könne der Staat nicht das Recht haben, denselben
Betrag, nach genau gleicher Veranlagung, neben den ordentlichen
Steuern trotzdem unter dem Titel einer Steuer zu fordern, da
andernfalls ja jener rechtliche Erfolg illusorisch gemacht und speziell
die Rekurrentin deswegen geschädigt würde, weil sie den Wasser
zins eben bereits den wirklich Berechtigten leiste. Gerade hierauf
ziele jedoch das angefochtene neue Gesetz ab: Es habe eine in der
Art ihrer Veranlagung nur unwesentlich veränderte, in Höhe und
Effekt dem Wasserzins entsprechende, ja sogar in allen Einzelheiten
mit der von den Gemeinden bezogenen Auflage kongruente Abgabe
geschaffen, sie auf das Löntschwerk speziell zugeschnitten, Steuer
genannt und dabei erklärt, man müsse nun den Standpunkt der
Regalität, also des Wasserzinses, gänzlich verlassen, und dürfe sich
nur noch auf dem Gebiete der Steuer und des Steuerrechts be
wegen . Die Wasserwerksteuer werde nicht aus steuerpolitischen Er
wägungen gefordert, noch mit steuerpolitischen Gründen gerecht
fertigt, sondern der Kanton Glarus mache damit einfach deshalb,
weil ihm durch das frühere Urteil des Bundesgerichtes die Summe,
die er den Wasserwerken (recte: dem Löntschwerk) unter dem Titel
einer Teilnahme an der wirtschaftlichen Ausnützung der Wasser
kräfte habe abnehmen wollen, verweigert worden sei, nunmehr den
Versuch, dasselbe unter dem Titel der Steuerhoheit als angebliche
Steuer zu verlangen. Er umgehe also Verfassung und Urteil und
folge einem Schleichwege, um den verbotenen wirtschaftlichen Er
folg, scheinbar außer dem Bereiche des Verbotes, doch herbeizufüh
ren. Darin liege ein bedauerlicher Verstoß gegen Treu und Glauben,
ein offenbarer Mißbrauch der staatlichen Steuerhoheit, dem gleich
einem excès de pouvoir und speziell einem détournement du
pouvoir légal im Sinne der französischen Verwaltungsgerichts
praxis (LAFERRIÉRE, Traité de la Juridiction administrative, II
p. 521; O. Mayer, Französisches Verwaltungsrecht, S. 141
f.) der Rechtsschutz zu versagen sei. Das angefochtene Gesetz
sei also rechtlich als ein solches zu behandeln, das materiell einen
Wasserzins einführe und folglich, gemäß dem früheren Urteil des
Bundesgerichts, wegen Verletzung der Eigentumsgarantie zu kas
sieren sei. Die versuchte Umgehung des früheren bundesgerichtlichen
Urteils qualifiziere sich zudem als eine Rechtsverweigerung in op
tima forma, und der Mißbrauch der Steuerhoheit involviere, auch
abgesehen hievon, eine offenbare Willkür und flagrante Verletzung
des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV).
2. Das Gesetz vom 22. Mai 1910 sei aber auch dann ver
fassungswidrig, wenn die Wasserwerksteuer als Steuer im Rechts
sinne betrachtet werden sollte, da diese Steuer als solche den
Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verletze. Es stehe in der
bundesgerichtlichen Praxis (zu vgl. die im frühern Urteil, Erw. 6,
zitierten Präjudizien: AS 35 I S. 750, sowie auch schon AS
6 Nr. 33 S. 1.72 ff) fest, daß die Forderung der Rechtsgleichheit
als ein Postulat staatlicher Gerechtigkeit auch für Gesetze gelte.
Und zwar müsse an die Gesetzgebung, die eine Außerung der
höchsten Funktion des Staates sei, ein noch strengerer Maßstab
angelegt werden, als an die einzelnen Handlungen von Behörden
und Beamten; denn der Geist einer gerechten Gesetzgebung müsse
für deren Vollzug ein Beispiel sein. Diesem Gebote der staatlichen
Gerechtigkeit sei jedoch der Kanton Glarus nicht nachgekommen.
a) Die Erhebung einer besonderen Wasserwerk
steuer als Spezialsteuer neben den auch von den Wasserwerkbe
sitzern bezogenen ordentlichen Steuern, die insofern eine Doppelbe
steuerung involviere, sei mit der Garantie des Art. 4 BV jeden
falls nur dann vereinbar, wenn besondere objektive und triftige,
von der Rechts und Staatsordnung anerkannte Gründe hiefür
bestehen, und zwar habe der Rekursbeklagte den Nachweis des
Vorhandenseins solcher Gründe zu erbringen, da er mit der be
sonderen Besteuerung der Wasserwerke vom Prinzip der Gleichheit
abgehen wolle. Dabei sei zu beachten, daß die Werterhöhung einer
Liegenschaft zufolge einer Wasserkraft, wie auch die besonderen
Einrichtungen zu deren Ausbeutung, bereits bei Bestimmung des
der allgemeinen Besteuerung unterliegenden Wertes der Liegenschaft
berücksichtigt würden und deshalb nicht nochmals zur Rechtfertigung
einer Spezialsteuer ins Feld geführt werden könnten. Auch der
Umstand allein, daß die Wasserwerke als solche sich von andern
Objekten unterscheiden, oder daß die Wasserwerksteuer nur zu be
zahlen habe, wer ein Wasserwerk besitze, vermöge diese besondere
Steuer nicht zu rechtfertigen, sondern es müßten hiezu in den
Wasserwerken spezielle Kriterien für die Besteuerung gefunden wer
den, also Kriterien, die bei den Wasserwerken ohne Ausnahme
und nur bei ihnen anzutreffen wären. An einer derartigen
Begründung der Wasserwerksteuer fehle es jedoch in den so
reichlich vorhandenen offiziellen Außerungen der Glarner Be
hörden völlig. Aus den schon erwähnten Erklärungen des Regie
rungsrates und der landrätlichen Kommission (daß gar nie die
Absicht bestanden habe, die Industriellen, welche schon seit Jahr
zehnten Wasserwerkbesitzer seien, zu besteuern, daß die Steuer viel
mehr nur jene moderne Erscheinung der Elektrizitätswerke, die mit
den Erzeugnissen der glarnerischen Wasserkraft Handel treiben,
treffen solle, und daß die Wasserwerke der Industriellen überhaupt
nur mitgenommen würden, um das gegen die Rekurrentin gerich
tete Gesetz unanfechtbar zu machen) gehe gegenteils hervor, daß
die Glarner Behörden selbst die Besteuerung der Wasserwerke als
solcher für total ungerechtfertigt hielten und bloß die Besteuerung
der Elektrizitätswerke zu motivieren versuchten. Was aber der
Regierungsrat gegen die Besteuerung der Wasserwerke der Indu
striellen vorbringe, gelte noch in verstärktem Maße auch für die
Elektrizitätswerke, namentlich das Löntschwerk. Auch dieses betreibe
ein Gewerbe und gebe Verdienst; auch die von ihm erzeugte Ener
gie diene der Industrie im weitern Sinne und vielfach öffentlichen
Zwecken (öffentliche Beleuchtung, Bahnen ec.). Überdies habe das
Werk den Nachteil, daß es die gewonnene Kraft nicht im eigenen
Betrieb verwenden könne, sondern sie bei Dritten zu verwerten
versuchen müsse. Und daß die Anlage der Rekurrentin, im Gegen
satz zu den schon seit Jahrzehnten bestehenden Wasserwerken, neu
und deshalb nicht amortisiert sei, könne doch keinen Grund für
ihre Besteuerung bilden; das Gegenteil wäre verständlicher. Das
wahre Motiv für die Einführung der sog. Steuer ergebe sich aus
der Bemerkung des regierungsrätlichen Berichtes vom März 1910,
man könne doch dem Kanton Glarus nicht zumuten, aus den
Wasserkräften seiner Gebirgswelt keinen Nutzen zu ziehen: es liege
also in dem Wunsche, einen Anteil am Nutzen der Wasserkräfte
für den Staat zu beanspruchen. Auf diesen Nutzen habe aber der
Kanton mangels des Wasserregals eben keinen besonderen Anspruch;
an den Wasserkräften als Privatgut ständen ihm nicht mehr Rechte
zu, als an anderm Privateigentum.
Mit den Wasserrechten seien schon allgemein bedeutende Pflichten
verknüpft, so die Wuhrpflicht ( 60 glarn. BGB), die Pflicht
des Uferschutzes ( 5 des Wasserpolizeigesetzes vom 4. Mai 1890),
die Pflicht der Beitragsleistung an die Gewässerkorrektionen, durch
welche die Kraft bestehender Werke vermehrt werde, u. s. w. Und
der Rekurrentin speziell seien durch die staatliche Bewilligung weit
gehende Pflichten baulicher und baupolizeilicher Natur auferlegt und
überdies von den die Konzession erteilenden Gemeinden schwerwie
gende Auflagen gemacht worden, wie namentlich die Verpflichtungen,
elektrische Energie zu reduzierten Preisen abzugeben und einen
Wasserzins von 0,06 Rappen für die Pferdekraftstunde zu bezahlen,
ferner das Rückkaufsrecht u. a. m.; auch habe die Rekurrentin
endlich noch gegenüber frühern Wasserrechtsbesitzern die unentgeltliche
Abgabe elektrischer Energie übernommen, die zirka zwei Millionen
Pferdekraftstunden im Jahr erreiche und einer jährlichen Leistung
von mindestens 50,000 Fr. gleichkomme. (Beweis: Experten.)
Es sei also unmöglich, sachliche Gründe für eine Differenzierung
der Wasserwerke im allgemeinen gegenüber andern Objekten des
Privateigentums zu finden, und vollends willkürlich und ohne den
Schein einer materiellen Begründung stehe der Versuch da, die
Elektrizitätswerke, recte: das Löntschwerk, aus allen andern Werken
hervorzuheben und besonders schwer zu belasten. Wollte man die
Erwägung, daß sachliche Gründe eine verschiedene Steuerbehandlung
rechtfertigen müßten, nicht anerkennen, so wäre es z. B. auch zu
lässig, Spinnerei oder Webereietablissemente mit einer nach der
Produktion bemessenen Abgabe oder speziellen Steuer zu belegen,
oder irgendwelche anderen Kategorien von Industrien oder Gewerben,
industriellen oder gewerblichen Anlagen zur Leistung einer Art be
sonderer Produktionssteuer heranzuziehen. Es brauche aber keine
Worte, um darzutun, daß solche Maßregeln gegen die Gleichheit
vor dem Gesetz verstoßen würden.
b) Mit der Rechtsgleichheit unvereinbar sei ferner auch die ge
setzlich vorgesehene Behandlung der Wasserwerke im Ver
hältnis unter sich: die vollständige Steuerbefreiung derjenigen
Werke, die nicht mindestens 30,000 Pferdekraftstunden produzierten
und verwendeten, und die Belastung der übrigen Werke nach Maß
gabe einer Progressionsskala. Diese Differenzierung sei sachlich
wiederum nicht gerechtfertigt, sondern bedeute ebenfalls einen Akt
grober Willkür.
Das ganze Besteuerungssystem des angefochtenen Gesetzes sei
nicht aus objektiven steuerpolitischen Erwägungen aufgestellt wor
den, sondern die Progressionsskala solle nach den ausdrücklichen
Zugeständnissen des Regierungsrates und der landrätlichen Kom
mission einfach die Formel bilden, welche dem Staate die durch
Aufhebung des ersten Gesetzes entgangene Einnahme sichere und
eine bescheidene Belastung der industriellen Etablissemente er
mögliche. Man habe in dieser trefflichen Progressionsskala ganz
einfach den Willkürakt, der 1908 begangen werden wollte, kodifi
ziert und der vom Bundesgericht im früheren Urteile konstatierten
Scheinbesteuerung der Gemeindewerke noch die Scheinbesteuerung
der Wasserwerke der Industriellen zugesellt.
Objektiv sei vorerst die Befreiung der kleinen Werke von
der Steuer durch nichts gerechtfertigt. Das Landsgemeindememorial
vermöge dafür keinen andern Grund anzuführen, als die Befreiung
kleiner Vermögen oder der Vermögen erwerbsunfähiger Personen
von der Vermögenssteuer. Hier handle es sich jedoch um ganz an
dere Verhältnisse. Wenn Staat und Gemeinde vom Ertrage eines
kleinen Vermögens, das nicht einmal hinreiche, um seinen Inhaber
zu ernähren, keinen Beitrag an die öffentlichen Lasten erhöben, so
finde dies seine sachliche Begründung in der wirtschaftlichen Schwäche
oder gar Unterstützungsbedürftigkeit der betreffenden Steuersubjekte.
Bei der Wasserwerksteuer dagegen richte sich die wirtschaftliche Kraft
des Besteuerten nicht nach der Größe seines Wasserwerkes. Ein
reicher Mann könne ein kleines, ein verschuldeter Mann ein grö
ßeres Wasserwerk besitzen; auch könnten mehrere kleinere Werke
einem großen Fabrikanten gehören, oder mehrere kleine Fabrikanten
zusammen Besitzer eines größeren Werkes sein. Ferner könne sehr
wohl ein kleines Wasserwerk seinem Besitzer größere Dienste leisten
und seine Erwerbsfähigkeit günstiger beeinflussen, als in einem an
dern Fall ein größeres Werk. Der Rekursbeklagte sei nicht in der
Lage, in Beziehung auf irgend eine ähnliche Steuer die Befreiung
der kleinen Produktionen zu zitieren. Er habe diese Befreiung ganz
willkürlich nur deshalb gewählt, um den Widerstand, der dem Ge
setze aus dem Kreise der Besitzer ganz kleiner Werke hätte er
wachsen können, zu beseitigen und die etwas größeren Werke der
Industriellen und Gemeinden auch noch recht schwach belasten zu
können.
Ebenso unhaltbar sei die gesetzliche Progressionsskala. Bei der
Vermögens und Einkommenssteuer liege die sachliche Rechtfertigung
der Progression in der gesteigerten wirtschaftlichen Kraft des Be
steuerten. Die Progression sei deshalb dort im Grundsatze zuzulassen,
sie dürfe jedoch nicht übertrieben sein, sonst führe sie zur Willkür
und Konfiskation des Vermögensertrages. Der hier angewandte
Progressionsansatz von 350 % hätte aber, auf die Vermögens
steuer übertragen, diese Wirkung. Bei andern Steuern, als der
Einkommens und Vermögenssteuer (inklusive Erbschaftssteuer),
finde das System der Progression, weil sachlich nicht begründet,
keine Anwendung. So sei es niemandem eingefallen, z. B. eine
höhere Banknotenemission gegenüber einer kleineren progressiv zu
besteuern oder Verkehrs , Verkaufs und Produktionssteuern pro
gressiv auszugestalten (zu vgl. Schanz, Steuern der Schweiz).
Zur sachlichen Rechtfertigung des gewählten Besteuerungssystems
werde in den offiziellen Aktenstücken nur geltend gemacht, es
eine allbekannte Tatsache, daß große Anlagen ungleich günstigere
Resultate erzielen, als kleine und daher sei die progressive Be
lastung begründet und notwendig . Dies sei jedoch, zumal in dieser
allgemeinen Form, natürlich nicht richtig: Es gebe große Anlagen,
die günstig, und solche, die ungünstig arbeiteten; die Leistung hänge
von den konkreten Verhältnissen ab. Das Bundesgericht habe im
früheren Urteil nicht, wie die Glarner Behörden weiterhin behaup
teten, den Grundsatz der progressiven Besteuerung aufgestellt
sondern lediglich die Aufstellung einer Progressionsskala nicht auf
alle Fälle als verfassungswidrig erklärt und bemerkt, die progres
sive Belastung der leistungsfähigeren Werke erscheine als zulässig.
Nun gehe es aber natürlich nicht an, die leistungsfähigeren Was
serwerke einfach mit denjenigen Werken zu identifizieren, welche
die größere Zahl von Pferdekraftstunden abgäben, da die materielle
Leistungsfähigkeit offenbar von ganz anderen Faktoren abhängig
sei (z. B. vom Verhältnis des effektiven Betriebes zur vollen
Leistungsfähigkeit des Werkes, von der Höhe der Anlagekosten im
Vergleich zur Kraftproduktion, von der Art der Kraftabgabe: di
rekt von der Turbine an die Maschine oder vermittelst Fernleitun
gen, vom Grade der bereits erfolgten Amortisation der Anlage).
Wie absurd die progressive Besteuerung nach der Zahl der ver
wendeten Pferdekraftstunden sei, beweise schlagend die Tatsache, daß
die Rekurrentin die zirka 2 Millionen Pferdekraftstunden, die sie
unentgeltlich, als Entschädigung für frühere Wasserwerke, abgeben
müsse, nicht nur an sich zu versteuern habe, sondern daß ihre
Menge auch noch mithelfe, die Gesamtabgabe progressiv zu belasten.
Vollends aber entbehre die Höhe der Progression, die sich
eben nur aus bestimmten fiskalischen Absichten erkläre, jeder inneren
Berechtigung; es könne schlechterdings nicht ernsthaft behauptet
werden, ein Werk, das 48 Millionen Pferdekraftstunden im Jahr
verwende, arbeite ohne weiteres 312 Mal günstiger, als ein solches,
das nur 3 Millionen Pferdekraftstunden abgebe.
c) Eine Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit liege
endlich auch noch darin, daß der für die Besteuerung in Betracht
fallende Kraftverbrauch auf drei verschiedene Arten be
stimmt werde, nämlich (nach 3 Abs. 2 des Gesetzes) beim Löntsch
werk mit Hülfe der vorhandenen Elektrizitätszähler und bei den
übrigen Elektrizitätswerken, die keine Zähler hätten und denen man
die Anschaffung solcher nicht zumute, auf Grund von Ablesungen
an Ampère und Voltmetern, während für die Werke mit Aus
nützung der Wasserkraft als solcher (über deren nähere Behandlung
sich das Gesetz ausschweige) noch ein anderes Verfahren notwendig
sei. Das Prinzip der Rechtsgleichheit gebiete aber, daß bei der Ein
schätzung aller Besteuerten das gleiche Verfahren eingeschlagen werde.
Zuverlässige Resultate ergebe übrigens nur die Benutzung von
Zählern, aus deren Angaben die Zahl der Pferdekraftstunden
durch Umrechnung ermittelt werden könne für das Löntschwerk rich
tigerweise, nach dem tatsächlichen Nutzeffekt seiner Generatoren, aller
dings zu 690 Watt pro Pferdekraft, nicht zu 670 Watt, wie
das Gesetz vorschreibe. Vermittelst der Ampère und Voltmesser
dagegen könnten, und zwar bei sehr zeitraubender Arbeit durch ständige
Ablesungen etwa alle 5 Minuten , nur die Voltampère
Stunden festgestellt werden, zu deren Umwandlung in Watt
stunden bei Wechselstromgeneratoren zufolge der Differenz von Volt
Ampère und Watt noch die Multiplikation mit dem Leistungsfaktor
(Cosinus des Winkels der Phasenverschiebung zwischen Strom und
Spannung, gewöhnlich mit cos. bezeichnet) erforderlich wäre,
der aber selbst keine konstante und bestimmte Größe sei, so daß
sich ein brauchbares Endergebnis bei diesem Verfahren nicht errei
chen lasse. Bei der direkt verwendeten Wasserkraft endlich wäre eine
Messung zwar theoretisch mit Hülfe von Dynamometern möglich,
allein praktisch sei dieses Messungsverfahren wegen der Kosten und
des damit verbundenen Kraftverlustes untunlich und werde des
halb vom Gesetzgeber auch gar nicht verlangt. Und auch eine Be
rechnung der Wasserkraft würde zu komplizierte und zeitraubende
Vorarbeiten erfordern. (Beweis: Experten).
Die sichere Ermittelung des Kraftverbrauchs lasse sich demnach
sowohl bei elektrischen Anlagen ohne Zähler, als auch bei nicht
elektrischen Anlagen überhaupt nicht durchführen, sondern es müßten
die maßgebenden Rechnungselemente in diesen beiden Fällen durch
eine auf die unkontrollierbaren Angaben der Besteuerten angewie
sene Abschätzung im Verfahren nach 2 des Gesetzes bestimmt
werden. Es würde also beim Löntschwerk mit vorhandenen Zählern
die jeweilen ausgewiesene Jahresleistung in Betracht gezogen wer
den, bei allen übrigen Wasserwerken dagegen die Veranlagung
durch Schätzung je auf drei Jahre erfolgen. Diese Ungleichheit sei
um so unerträglicher, als bei der offiziell verkündeten Absicht der
Behörden, insbesondere der Regierung als oberster Einschätzungs
behörde, die einheimischen Industriellen gelinde zu behandeln
der begründete Verdacht bestehe, daß man die sonst schon minime
Belastung der andern Werke durch die Art des Gesetzesvollzugs
noch mehr reduzieren, diese Werke nur zum Schein, um sich da
durch, wie man annehme, die Belastung des Löntschwerkes sichern
zu können, etwas besteuern werde.
C. Der Kanton Glarus hat in seiner Antwort vom Sep
tember 1910 auf Abweisung des Rekurses antragen lassen.
Aus der Begründung dieser Rechtsschrift ist hervorzuheben:
- Durch das frühere Urteil des Bundesgerichts sei bereits ent
schieden, daß die Belastung der Wasserwerke in Form einer speziellen
Steuer verfassungsrechtlich zulässig sei; das Bundesgericht habe
die damals streitige Wassersteuer bei ihrer Würdigung aus dem
Gesichtspunkte der Steuer nur aus zwei besonderen Gründen be
anstandet, nämlich wegen der Steuerbefreiung der älteren Wasser
werke und wegen der zu unbestimmten und zu weiten Bemessungs
skala. Es seien daher im heutigen Rekursverfahren nur noch zwei
Fragen zu prüfen: Einmal die Frage, ob die im neuen Gesetze
geforderte Abgabe wirklich als eine solche aus Steuerrecht, und
nicht aus Regal, zu betrachten sei, worauf jedoch sofort verneinend
geantwortet werden könne, da das neue Gesetz jede Anknüpfung an
das Wasserrecht vermieden habe und ausdrücklich, ex professo,
als Steuergesetz gehalten und auch begründet, vorgeschlagen und
auch angenommen worden sei Sodann die Frage, ob das neue
Gesetz die vom Bundesgericht für unstatthaft erklärten zwei Be
stimmungen wirklich durch wieder ebenso unstatthafte ersetzt habe,
wie die Rekurrentin behaupte. Darin liege der wesentliche Streit
punkt des neuen Prozesses.
Dagegen stehe heute außer Prozeß, weil eben gerichtlich schon,
und zwar in bejahendem Sinne, entschieden, die grundsätzliche Frage,
ob der Kanton Glarus seine Wasserwerke überhaupt mit einer der
Regalabgabe analogen Sonderbesteuerung der Wasserkräfte belasten
dürfe. Auf den dieser Frage gewidmeten größeren Teil der Be
schwerdeschrift sei somit nicht einzutreten. Immerhin möge zur Un
terstützung des bundesgerichtlichen Entscheides noch auf die nachfol
genden Momente verwiesen werden.
2. Es liege im Begriffe der Steuer, daß das Staatswesen
kraft seiner Souveränität sie den Einzelnen in einer von ihm
einseitig bestimmten Weise auferlege, daß es deshalb sowohl
den Gegenstand als die Höhe der Steuern frei wählen könne und
an keine andern Schranken gebunden sei, als die, die dem Gesetz
geber durch sein eigenes Gewissen und sein Ermessen gezogen
seien. Speziell hinsichtlich der Wasserkraftabgaben gelte es übrigens
in der Doktrin nicht bloß als selbstverständlich, daß die Abgaben
auch ohne Regal, in Steuerform, erhoben werden könnten, sondern
von einzelnen Autoritäten werde diese Form geradezu als die rich
tigere, der Regalisierung vorzuziehende, empfohlen. Bei den Regal
abgaben sei nach der Begründung dieser Auffassung so wie
so nur ein kleinerer Teil der Veranlagung der Wahrheit nach Ge
bühr, d. h. Entschädigung für eine wirkliche Leistung oder Tätig
keit des Staates, während das Plus als reine Besteuerung erscheine;
die Regalisierung sei einst als eine nicht von der Steuerbewilligung
abhängige und daher bequeme und beliebte Besteuerungsform ge
wählt worden, als ein Ausweg statt der eigentlichen Besteuerung,
durch die sie heute richtiger ersetzt werde (was denn auch schon
vielfach, z. B. bei Freigebung des Bergbaues mit Bergwerkssteuer,
Freigebung des Tabaks mit Tabaksteuer, Banknotensteuer usw.,
geschehen sei). So äußere sich die größte heutige Autorität: Adolf
Wagner, Finanzwissenschaft I (3. Auflage) 210 und 211,
II (2. Auflage) 107 und 108. Umgekehrt zu behaupten, ein
Staat, der, wie Glarus, seinerzeit das Wasserregal nicht eingeführt
habe, besitze deswegen die Möglichkeit nicht, von den Wasserwerken
seines Gebietes im Wege der Besteuerung Abgaben zu erheben,
also ihnen gegenüber statt der historischen Form der Regalisierung
die moderne der Besteuerung anzuwenden, sei geradezu unerhört. Dies
würde nichts anderes bedeuten, als für alle Gegenstände und für
alle Tätigkeiten, die irgendwie als regalfähig angesehen werden
könnten, solange das Regal nicht eingeführt sei, die Befreiung
auch von jeder Sonderbesteuerung zu proklamieren, und,
da das Regal nicht rückwirkend eingeführt werden dürfte, dieses
Steuerparadies auch gleich noch für eines zu erklären, das gar
nicht mehr verloren gehe!
Unrichtig sei übrigens die Behauptung der Rekurrentin, daß sie
mit der angefochtenen Steuer ebenso stark belastet würde, wie in
Kantonen mit Regal. Ein Vergleich der tatsächlichen Wirkung der
Glarner Steuer mit der Abgabenbelastung, die das Löntschwerk im
Regalkanton Aargau zu tragen hätte, ergebe wie einläßlich dar
gelegt wird daß selbst bei Einrechnung der von der Rekurren
tin in Glarus an die Gewässeranstößer und die sogenannten Kon
zessionsgemeinden als Verkäufer der Wasserkraft zu machenden
jährlichen Leistungen (Wasserzins, Vorzugs und Gratislieferung
von Kraft, die in Wirklichkeit nicht öffentliche Abgaben, sondern
einen in wiederkehrende Jahresvergütungen aufgelösten Teil des
Kaufpreises darstellten und deshalb eigentlich nicht mit zu berück
sichtigen wären) die glarnerische Steuerlast, abgesehen vom Aus
nahmefall des Jahres Vollbetriebes, noch erheblich hinter der Auf
lage der aargauischen Regalabgaben zurückbleibe.
In der Erhebung einer besonderen Wasserkraftsteuer neben der
allgemeinen Landessteuer liege auch keine unzulässige Doppelbesteue
rung. Denn in der Steuerwissenschaft würden Sondersteuern neben
der allgemeinen geradezu als Ergänzungen der letzteren bezeichnet,
ohne welche gewisse Vermögens oder Einkommensteile nicht oder
nicht genügend erfaßt werden könnten (Adolf Wagner, a. a. O.,
II S. 536 ff., insbesondere S. 543). Und in der Praxis seien
als solche Sondersteuern, speziell in der Schweiz, schon längstens
bekannt z. B. Getränksteuern der Wirte, Gewerbesteuern für ein
zelne andere Gewerbe und neuestens (in den Kantonen Waadt und
Aargau) auch die Extrabesteuerung der Aktiengesellschaften neben
ihrer ordentlichen Steuerleistung. Der Kanton Aargau habe die
bisherige Patentgebühr dieser Gesellschaften in eine Spezialsteuer
umgewandelt und so das historisch hergebrachte System der Ge
bührenerhebung für die den Aktiengesellschaften gewährten Privile
gien der juristischen Persönlichkeit und der beschränkten Haftung
durch das moderne voraussetzungslose Mittel der Sonderbesteuerung
ersetzt. Er habe also unangefochten auf diesem Gebiet dasselbe ge
tan, was dem Kanton Glarus von der Rekurrentin als Mißbrauch
AS 38 1 1912
des Gesetzgebungsrechts vorgeworfen werde. Der Umstand, daß es
sich im einen Falle um die Erzeugung und Verwendung von Was
serkraft, im andern Fall um die Ausnützung von Kreditvorrechten
handle, stelle natürlich für die wissenschaftliche Betrachtung einen
Unterschied nicht dar, und ebensowenig bilde einen solchen die Tat
sache, daß Aargau das Gebührensystem vorher gehabt habe, Glarus
dagegen nicht. Denn wäre das historische System der Gebührener
hebung für ein gewisses Verhältnis zum Staat heiße es nun
a oder b das einzig mögliche, das System der Besteuerung also
ausgeschlossen, so könnte ein Staat, der jenes besessen habe, nach
dessen Aufhebung so wenig zur Besteuerung greifen, als ein Staat
der es nicht besessen habe. Gerade bei Aargau habe das Bundes
gericht schon im Jahre 1885 als durchaus zulässig erklärt, daß
der Staat gewisse Steuersubjekte oder Objekte neben der allge
meinen Steuer noch mit Sondersteuern belege (AS 13 S. 20),
und diese Auffassung habe es auch bereits im früheren Urteil in
der vorliegenden Streitsache vertreten. Die hier streitige Sonderbe
steuerung der Wasserkräfte, die nicht eine Vormögens , sondern eine
Produktions oder Ertragssteuer sei und nicht die Liegenschaft treffe
sondern die Tätigkeit, die mit Wasserkraft auf ihr stattfinde, führe
in Anbetracht des Umstandes, daß der Kanton Glarus keine all
gemeine Landes Einkommenssteuer, sondern nur eine Landes
Vermögenssteuer habe, daselbst auch rein wirtschaftlich gesprochen
noch zu keiner Doppelbesteuerung. Das Beispiel der Rekursschrift
von den Spinnereien und Webereien, die Glarus nach seiner Theo
rie angeblich auch mit einer Sondersteuer belegen könnte, sei nicht
verständlich. Diese Betriebe unterlägen ja bereits der Sonderbesteue
rung der verwendeten Wasserkräfte, sofern sie mit Wasser und nicht
mit Dampf arbeiteten; denn das neue Gesetz besteuere ja die
Wasserkrafterzeugung und ihre industrielle Verwendung bei allen
Gewerben. Aber es besteuere eben nur sie, und nicht auch die
weitere Produktion, den weiteren Ertrag der Fabriken und Gewerbe.
Sollte der Kanton einmal dazu kommen, auch diese übrige Pro
duktion mit einer Sondersteuer zu belegen, so würde er auch diese
Sonderbesteuerung des Gewerbsertrages wiederum auf alle Ge
werbe ausdehnen und wäre damit erst bei einer allgemeinen Er
tragssteuer der Gewerbe angelangt. Und wenn er dieser Steuer
dann noch eine allgemeine Einkommenssteuer beifügen würde, so
ginge er damit lediglich zu dem in andern Staaten längst beste
henden Parallelsystem von allgemeiner und von Sonderbesteuerung
über, bei dem die Gewerbe nicht unter Doppelbesteuerung zu leiden
hätten, weil sie für die allgemeine Einkommenssteuer eben nur die
Reinerträge, abzüglich also der besonderen Gewerbesteuer, versteuern
müßten.
Der glarnerische Gesetzgeber habe nicht, wie die Rekurrentin be
haupte, die Pflicht, vor Gericht nachzuweisen, daß für die an
gefochtene Steuer ein innerer volkswirtschaftlicher Grund bestehe.
Was ein Staat besteuern wolle, stehe einzig in seinem Ermessen,
es sei der Ausfluß seiner autonomen Steuerhoheit, und er schulde
den Besteuerten darüber keine andere Rechenschaft, als jene öffent
liche, die bei der Beratung und Abstimmung über das betreffende
Steuergesetz gegeben werde. Den Gesetzgeber nach dem Verlangen
der Rekurrentin zu zwingen, vor dem Richter Rechenschaft abzu
legen, hieße die gesetzgebende Gewalt der richterlichen unterordnen
und die Postulate der Volkswirtschaft zu Verfassungsgrundsätzen
erheben, während sie doch nur Ratschläge für den Gesetzgeber darstellten
Auf der flachen Hand liege aber, daß in Wirklichkeit die triftig
sten volkswirtschaftlichen Gründe für eine Wasserkraftsteuer überall
da gegeben seien, wo es an der Regalisierung der Wasserkräfte
und an Realabgaben von ihnen fehle. Genau dieselben Erwägun
gen, die die meisten Staaten früher zur Regalisierung geführt
hätten, müßten diejenigen wenigen Staaten, die von der Regali
sierung seinerzeit abgesehen hätten, heute, angesichts der riesigen
Gewinnung und Verwendung der Wasserkräfte, zu der die In
dustrie der Gegenwart geschritten sei, zur Wasserkraft Produktions
besteuerung bewegen. Regalgebühr und Steuer hätten denselben
obersten Finanzzweck der Veranlagung; verschieden sei bei ihnen
nur die rechtliche Konstruktion, die Quelle und die Rechtsnatur
der Anlage: Während die Regalgebühr erhoben werde für die Ab
tretung oder Verpachtung der Wasserkraft an die Werke, sei die
Steuer zu leisten als Beitrag der Werke an den Finanzbedarf des
Staates aus dem Ertrag, den sie in ihrer Industrie aus der Na
turkraft des Wassers erzielten, wobei wie bei vielen Steuern
eines der Produktionsmittel der Industrie, nicht der schließliche
Produktionsgewinn selbst, gefaßt werde.
Wenn die Rekurrentin gar von Handlungen gegen Treu und
Glauben, von Schleichwegen, von unwürdiger Umgehung des bun
desgerichtlichen Urteils und eben so unwürdigem Mißbrauch der
Gesetzgebungshoheit durch Behörden und Volk des Kantons Glarus
rede, so müsse gegen diese ebenso unzutreffenden wie beleidigenden
Angriffe Verwahrung eingelegt werden.
3. Was die Besteuerungsskala des Gesetzes betreffe, sei
sowohl die Besteuerung der kleinen Werke, als auch die Abstufung
der Steuer der andern Werke erfolgt aus dem Gesichtspunkte des
Umfangs der verwendeten Triebkraft. Und dieser Gesichtspunkt sei
aus den Erwägungen gewählt worden, daß je größer Anlage und
Verwendung der Triebkraft seien, um so billiger diese den Werk
besitzer zu stehen komme und um so größer dessen Nutzen daraus
sei, und daß bei ganz kleinen Anlagen und kleinerer Kraftverwen
dung die Steuer wirtschaftlich, dem Werkinhaber gegenüber, nicht
mehr gerechtfertigt sei und auch steuertechnisch, für den Staat, sich
nicht mehr empfehle.
Hiegegen könne die Rekurrentin vor allem nicht mit der Be
gründung aufkommen, daß die Aufstellung der Skala den Zweck
verfolge, ernstlich bloß das Löntschwerk zu besteuern; denn eine
Gesetzesbestimmung könne nicht aus einer angeblichen Intention
des Gesetzgebers heraus als verfassungswidrig bekämpft werden,
der ihr Wortlaut und Inhalt entgegenstehe, wie dies hier der Fall
sei, indem das Gesetz sich tatsächlich nicht nur auf das Löntschwerk
beziehe, sondern ausdrücklich alle Wasserwerke, mit Ausnahme
der wegen ihrer Kleinheit außer Betracht fallenden, der Steuer
unterstelle. Gewiß sei das gewaltige Löntschwerk die nächste und
wirksamste, wenn auch nicht die einzige Ursache zur Einführung
einer Besteuerung der glarnerischen Wasserkräfte gewesen; allein
diese Verursachung des Steuergesetzes sei nicht maßgebend für die
Frage, ob sein Inhalt, die Art seiner Ausführung, gegen die
Rechtsgleichheit verstoße. Wenn die Rekurrentin allein den weitaus
größten Steuerbetrag bezahlen müsse, so erkläre und rechtfertige
sich dies vollauf aus der Tatsache, daß ihr Löntschwerk eben nicht
nur größer, sondern ein paar hundertmal so groß sei, als die
meisten andern Glarner Werke einzeln, und nach seinem Ausbau
sogar ein paar Mal so groß als alle andern zusammen.
An dem Einwande der Rekurrentin sodann, daß die Befreiung
der Kleinen nach der Natur der Wasserwerksteuer unzulässig sei,
sei richtig nur soviel, daß die Subjektsteuer, weil sie das ganze
Vermögen und Einkommen einer Person umfasse, auch am besten
gestatte, die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu be
rücksichtigen. Irrig dagegen sei, daß man bei der Objektsteuer auf
eine Befreiung der Kleinen verzichten müsse. Hier finde der
Grundsatz nur in anderer Weise Anwendung: statt auf den Steuer
zahler, auf das Steuerobjekt, statt nach der Lage des Subjektes,
nach den für die Steuertragfähigkeit maßgebenden Eigenschaften
des Objektes. Die Befreiung treffe dabei im einzelnen Falle nicht
immer den richtigen Objektinhaber, in der großen Mehrzahl der
Fälle aber treffe es ihn. Für die Anwendung des Grundsatzes
spreche zudem auch noch die Erwägung, daß bei ganz kleinen
Steuerbetreffnissen der Ertrag ganz oder zu erheblichem Maße in
den Bezugskosten aufgehe und das geringe Ergebnis die Belästi
gung der Steuerzahler nicht mehr rechtfertige. In Theorie und
Praxis sei beispielsweise anerkannt die Befreiung kleiner Erbschaften
und Schenkungen von der Erbschafts und Schenkungssteuer, die
Befreiung kleiner Geldanlagen von der Stempelsteuer und in Eng
land die Befreiung derjenigen Hausbesitzer von der Haussteuer,
deren Haus nicht wenigstens 20 L Jahresertrag abwerfe. Was
für diese Steuern gelte, dürfe auch für die Besteuerung der
Wasserwerke berücksichtigt werden.
Ebenso unbegründet sei endlich die Bestreitung der Zulässigkeit
einer progressiven Skala. Die Progression sei auch bei den
Objektsteuern, nur mit weniger Sicherheit, durchführbar und bei
einzelnen solcher Steuern schon längst eingeführt. Ein Hauptbei
spiel biete wieder die Erbschaftssteuer (Wagner, a. a. O., II
S. 592), die eben eine Objekt und nicht eine Subjektsteuer sei
und gerade in Glarus eine stark progressive Ausbildung erfahren
habe. Andere Beispiele fänden sich beim Progressiv Wertstempel, bei
Handänderungsabgaben und Eintragungsgebühren. Übrigens habe
das Bundesgericht schon im früheren Urteil festgestellt, daß die
progressive Belastung der Werke zulässig sei. Auch die Höhe der
im Glarner Gesetze festgelegten Progression sei keineswegs über
trieben, sondern durchaus angemessen. Ihre Bestimmung falle ge
rade so gut, wie die des einfachen Steuersatzes, an sich in die
Zuständigkeit des Gesetzgebers und könnte vom Richter nur bean
standet werden, wenn sie zur Vermögenskonfiskation führen würde.
Hievon könne jedoch bei einer Steigerung bis zum 3½fachen des
untersten Ansatzes schlechterdings nicht die Rede sein; die Pro
gressionssätze der gewöhnlichen Steuern seien zum Teil erheblich
höher, wie zu ersehen sei aus Schanz, Steuern der Schweiz,
Bd. I, Anhang II. Überdies ergebe die Statistik der Elektrizitäts
werke mit Sicherheit, daß ihre Leistungsfähigkeit mit der Größe
des Anlagekapitals zunehme (Hoppe, Die Elektrizitätswerke im
Lichte der Statistik, S. 109), und auch eine (beigelegte) Verglei
chung der Betriebsüberschüsse speziell des Löntschwerkes mit einem
kleineren Glarner Elektrizitätswerk zeige, daß die Steuer für beide
Werke, trotz der Verschiedenheit des auf diese anwendbaren Klassen
satzes, denselben Prozentsatz des Reinertrages ausmache, ein Be
weis, daß die Ansätze des Glarner Gesetzes nicht aufs Geratewohl
hin gewählt, sondern wohl überlegt worden seien.
Daß die Rekurrentin auch diejenige verwendete Kraft versteuern
müsse, die sie laut Kaufvertrag den Verkäufern des Gefälles un
entgeltlich oder zu Vorzugspreisen zu liefern habe, sei selbstver
ständlich und berühre den Staat nicht; auch beim Wasserzins sei
es nicht anders.
4. Die vermeintliche Rechtsungleichheit bei den Vorschriften über
das Mittel zur Feststellung der Kraftverwendung endlich
sei in Wirklichkeit keine, sondern nur der Ausdruck der Verschie
denheit der tatsächlichen Verhältnisse der Wasserwerke. Von
vornherein springe da in die Augen, daß die elektrische Kraft an
ders gemessen werden müsse, als die Wasserkraft. Eine schlechthin
auf alle Wasserwerke anwendbare Formel, außer dem Begriff der
effektiven Wasserkraftstunde, gebe es einfach nicht. Ungenauigkeiten
seien da, wo nicht mit Elektrizitätszählern gemessen werden könne,
allerdings möglich; ihre praktische Bedeutung sei jedoch gering, da
es schon eines in diesem Umfang zweifellos selten vorkommen
den Irrtums von 10,000 Pferdekraftstunden bedürfe, um die
Steuer kleinerer Werke nur um 2 Fr. zu beeinflussen. Die Re
gelung des Vorgehens zur Bestimmung der direkt verwendeten
Wasserkraft habe sehr wohl der Vollziehungsverordnung überlassen
werden können, und die Formel für die Elektrizitätswerke sei im
Gesetze genau so gefaßt worden, wie der Motor sie seinerzeit
den Gemeinden vorgeschlagen und in die Verträge mit ihnen ein
geführt habe. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit werde also durch
den 3 des Gesetzes so wenig begründet, als sie beabsichtigt wor
den sei, und auch die Fassung der Verordnung über die Messungen
(deren Entwurf vorgelegt wird) verbürge die Unparteilichkeit.
D. In der Replikschrift hat die Rekurrentin gegenüber den
Einwendungen der Rekursantwort noch wesentlich vorgebracht:
Die Frage, ob der Kanton Glarus eine Besteuerung der Was
serkräfte einführen dürfe, sei durch das frühere Urteil nicht schlecht
hin gelöst worden, sondern das Bundesgericht habe damals nur
festgestellt, daß nach der glarnerischen Verfassung die Be
steuerung der innerkantonalen Wasserwerke und der Wasserkräfte
auswärtiger Korporationen nicht anfechtbar sei, die heutige Wasser
werksteuer aber werde als solche wesentlich mit Argumenten aus
dem verfassungsrechtlichen Grundsatze der Rechtsgleichheit
bekämpft, die das Gericht an Hand der nunmehrigen konkreten Ver
hältnisse zu prüfen habe.
Hier handle es sich nicht um einen Wechsel des Abgaben
systems, darum, statt der historischen Form der Regalisierung
die moderne der Besteuerung anzuwenden, sondern die Situation
sei so, daß der Kanton Glarus neben die inhaltlich dem Regal
gleichkommenden Wasserrechte des Grundeigentums und die Wasser
zinse, welche praktisch zum großen Teil der Offentlichkeit, nämlich
Gemeinden, zuflößen, ein gleichwertiges Recht des Staates stellen
wolle, indem er seine Steuerhoheit vorschiebe, um wirtschaftlich
dasselbe zu erreichen, was ihm das mangelnde Regal bieten würde.
Darin aber liege eben ein die verfassungsmäßige Rechtsstellung der
Rekurrentin im Sinne der Ausführungen des Rekurses verletzender
Mißbrauch der Steuergesetzgebung. Die finanzielle Wirkung des
glarnerischen Gesetzes, verglichen mit den finanziellen Wirkungen,
die das aargauische Regalrecht auf das Werk der Rekurrentin hätte,
sei für die Frage der Verfassungsmäßigkeit jenes Gesetzes uner
heblich. Zudem seien die Darlegungen der Rekursantwort hierüber
tatsächlich unzutreffend (wie näher ausgeführt wird) und auch recht
lich insofern verfehlt, als der Rekursbeklagte den von der Rekur
rentin in Glarus an die Grundeigentümer zu zahlenden Wasser
zins und die übrigen Leistungen aus den Konzessionen nicht als
solche öffentlich rechtlicher Natur gelten lassen wolle. Denn weil
der Kanton Glarus das Wasserrecht dem Privateigentum zuerkenne,
und diesem damit die Befugnisse überlasse, denen inhaltlich das
Wasserregal entspreche, so sei die Rekurrentin gezwungen gewesen,
die Konzessionen der Gemeinden zu erwerben und sich darin von
diesen Herren über die Wasserkraft Leistungen auferlegen zu lassen,
die ihr bei bestehendem Regal nur der Kanton hätte auferlegen
können; folglich seien ihre Verpflichtungen gegenüber den glarne
rischen Gemeinden und Wasserrechtsbesitzern den Konzessionsver
pflichtungen gegenüber einem Regalkanton gleichzuachten.
Es sei nicht einzusehen, welcher Unterschied bestehen sollte zwischen
der streitigen Sonderbesteuerung der Wasserwerke und einer nach
der Produktion bemessenen Sondersteuer der Spinnerei oder Weberei
etablissemente oder irgend einer anderen Kategorie der glarnerischen
Industrieen, die auch der Rekursbeklagte als mit der Gleichheit vor
dem Gesetz nicht vereinbar erkläre: Der Kraftproduzent, wie der
Spinner, betreibe ein Privatgeschäft und verkaufe dessen Erzeugnis,
nämlich, soweit er sie nicht selbst brauche, Energie; er sitze, so gut
wie der Spinner, auf seinem Eigentum und benütze und verarbeite,
was ihm gehöre; der Staat habe nicht mehr Rechte an seiner
Wasserkraft, als an den Produktionsmitteln des Spinners. Es
gehe eben nicht an, bestimmte einzelne Produktionen oder Erträg
nisse mit Ausnahmesteuern zu belegen, zulässig wäre vielmehr nur
die Einführung einer allgemeinen Produktions oder Ertrags
steuer. Die Behauptung des Rekursbeklagten, daß in Glarus in
Wirklichkeit die triftigsten volkswirtschaftlichen Gründe für eine
Wasserkraftsteuer gegeben seien, weil der Kanton das Wasserregal
nicht habe und keine Realabgaben beziehe, sei in allen Teilen irr
tümlich. Die Voraussetzung der Freiheit von Realabgaben treffe
angesichts der Wasserzinse, welche die Rekurrentin an die Inhaber
des dem Wasserregal inhaltlich gleichstehenden Rechts zu bezahlen
habe, nicht zu, und wieso der Nichtbesitz des Regals für den
Kanton Glarus einen Grund sollte abgeben können, die Rekurrentin
in Form der Sonderbesteuerung so zu behandeln, wie wenn er das
Regal besäße, sei schlechterdings nicht verständlich. Dem Rekurs
beklagten schwebe bei seiner Rechtfertigung der Steuer immer noch
die irrtümliche Idee vor, er habe eben doch gewisse Rechte auf die
Wasserkräfte; damit aber knüpfe er die sog. Steuer an eine Voraus
setzung, beraube sie also ihres Steuercharakters und stemple sie zum
Wasserzins, zur Gebühr, mit deren Forderung er wiederum in das
ihm durch das frühere Urteil des Bundesgerichts ausdrücklich ver
schlossene Gebiet des Wasserregals eingreife.
Einen Beweis dafür, daß die streitige Wasserwerksteuer nach dem
allein maßgebenden schweizerischen Rechtsgefühl und Sprachgebrauch
keine Steuer im Rechtssinne, sondern, wie die von den Inhabern
der glarnerischen Wasserrechte bezogene Abgabe, eine Gebühr im
erweiterten Sinne des Wortes sei, bilde der Wortlaut des sog.
Wasserrechtsartikels der Bundesverfassung (Art. 24 bis). Darin
seien die Leistungen, welche für die Benützung der Wasserkräfte
von den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung
Berechtigten innert der durch die Bundesgesetzgebung zu bestim
menden Schranke gefordert werden dürften, nicht als Steuern,
sondern als Gebühren und Abgaben bezeichnet. Dabei werde der
Zusammenhang zwischen ihrer Zahlung und der Benützung der
Wasserkräfte festgestellt und ausdrücklich auch die Möglichkeit vor
gesehen, daß die Gebühren und Abgaben nicht an den Kanton selbst
fallen, sondern an andere physische oder juristische Personen, denen
die Herrschaft über die Wasserrechte zustehe. Wie sollte es nun
aber nach dieser Verfassungsbestimmung zulässig sein, daß ein Kanton
neben den an die Berechtigten zu leistenden Abgaben und Ge
bühren noch eine inhaltlich gleiche und, wie die Rekursantwort ja
eingestehe, sogar ihrem Rechtstitel nach damit identische Steuer
setzen dürfte? Wie würde sich das Verhältnis einer solchen Steuer
zu dem bundesgesetzlich zu fixierenden Maximum der Gebühren
und Abgaben gestalten? Wollte man die Steuer wirklich als
solche behandeln, so wäre durch das Vorschieben der kantonalen
Steuerhoheit bereits die Möglichkeit gefunden, das durch die Bundes
gesetzgebung festzusetzende Maximum der Gebühren und Abgaben
beliebig zu umgehen; es werde jedoch kaum jemand wagen, eine
Sondersteuer wie die glarnerische Wasserwerksteuer, die der Rekurs
beklagte selbst als ein Aquivalent des Wasserzinses bezeichne, als
außerhalb der im Wasserrechtsartikel erwähnten Gebühren und Ab
gaben stehend zu erklären. Falle aber die Steuer unter diese Ge
bühren und Abgaben", so sei damit festgestellt, daß sie für die
Benützung der Wasserkräfte bezogen werde, und damit höre die
Möglichkeit auf, sie als voraussetzungslose Auflage, als Steuer im
Rechtssinne, zu qualifizieren. Die Einführung dieser Steuer
erscheine demnach als ein Versuch der Umgehung des Art. 24 bis
BV, und darin müsse vollends ein Akt der Willkür, ein offenbarer
Verstoß gegen Art. 4 BV, gefunden werden.
Wenn der Rekursbeklagte auf die Sonderbesteuerung des Wirt
schaftsgewerbes verweise, so sei daran zu erinnern, daß die Bundes
verfassung hiefür ausdrücklich und nach den besonderen Verhält
nissen, unter denen dieses Gewerbe stehe, mit guten Gründen eine
Ausnahme schaffe. Und die Extrabesteuerung der Aktiengesell
schaften und Erwerbsgenossenschaften, wie sie z. B. im Aargau in
Form einer festen Leistung auf den eigenen und den anvertrauten
Geldern bestehe, sei durch die Rechtsform dieser Gesellschaften gerecht
fertigt, deren Verhältnisse sich mit denen der physischen Steuer
pflichtigen nicht vergleichen ließen. Auch habe es sich bei dieser
Besteuerung im Aargau nicht um eine Umwandlung einer Gebühr
in eine Steuer gehandelt; denn die frühere Patentgebühr
materiell bereits eine Steuer gewesen und vom Bundesgericht als
solche gewürdigt worden (AS 13 S. 16 ff. Erw. 4).
Daß für die Würdigung der Besteuerungsskala des Gesetzes
die Intention des Gesetzgebers mit in Betracht falle, sei klar, da
ja in der Behauptung von Willkür und Rechtsverweigerung
deren Begriffe nach eigentlich der Vorwurf bewußt rechtswidriger
Behandlung liege: Wenn dargetan werden könne, daß eine Behörde
sich bei einem Erlaß ausschließlich von den Rücksichten auf einen
ihr passenden Endeffekt habe leiten lassen, statt zu untersuchen, zu
welchem Schlusse sie durch objektive Erwägungen geführt würde,
so sei durch dieses subjektive Verhalten eben das Vorhandensein
einer Willkür und Rechtsverweigerung erwiesen.
Speziell die Progression sei auf Produktionssteuern überhaupt
nicht anwendbar. Das Gegenbeispiel der Rekursantwort von der
Erbschaftssteuer gehe fehl, da diese Steuer eigentlich eine Abgabe
auf dem Vermögen der physischen Person sei. Wenn aber auch die
progressiv stärkere Belastung der leistungsfähigeren" Wasserwerke
mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit vereinbar sein sollte, so sei
das leistungsfähigere Werk doch nicht identisch mit dem Werke,
das mehr Pferdekraftstunden abgebe, worauf das angefochtene Gesetz
allein abstelle. Die Statistik von Hoppe, wonach bei Elektrizitäts
werken die Leistungsfähigkeit mit der Größe des Anlagekapitals zu
nähme, beziehe sich auf Dampf und nicht auf Wasserwerkanlagen;
für die letzteren sei sie (wie näher erörtert wird) nicht zutreffend.
Auch die in der Rekursantwort angeführte vergleichende Berechnung
der Betriebsergebnisse des Löntschwerkes und eines kleineren Glarner
Elektrizitätswerkes sei falsch.
Hinsichtlich der Bemessung der zu versteuernden Kraft
übersehe der Rekursbeklagte bei seiner von vorneherein in die
Augen springenden Unterscheidung zwischen elektrischer Kraft
und Wasserkraft offenbar ganz, daß die elektrische Kraft nichts
anderes sei, als umgeformte Wasserkraft und daher nicht in Gegen
satz zu dieser letzteren gestellt werden könne. Gegenstand der Be
steuerung bilde gemäß 1 des Gesetzes auch bei den Elektrizitäts
werken die Wasserkraft, und die verfassungswidrige ungleiche
Behandlung dieser Werke gegenüber den die Wasserkraft als solche
verwendenden bestehe darin, daß bei ihnen nicht vom Verbrauch an
motorischer Kraft, sondern von der elektrischen Jahres
leistung ausgegangen und von dieser ein gesetzlicher Rückschluß auf
die Zahl der Pferdekraftstunden gezogen werden solle, während die
Rechtsgleichheit erfordere, daß bei der Berechnung der Kraftmenge
überall von Faktoren ausgegangen werde, die bei allen Wasser
werken vorhanden seien. In der Art der Verwendung der moto
rischen Kraft (Umformung in elektrische Energie oder direkte Ver
wendung) liege kein Kriterium des streitigen Steuersystems, das
eine verschiedene Behandlung der Steuerpflichtigen rechtfertigen
würde; denn die Wasserwerksteuer sei von der Produktion und
Verwendung der aus Wasser und Gefälle gewonnenen Energie
zu leisten. Übrigens sei auch das Ergebnis der Umformung mecha
nischer Kraft in elektrische Energie verschieden, je nach dem Wirkungs
grade der Generatoren, und wenn nun von der Menge der erzeugten
Elektrizität zurückgeschlossen werde auf die Menge der Pferdekraft
stunden, so falle dieser Rückschluß für ein Werk um so ungünstiger
aus, je rationeller seine Umformer Installation sei. Und diese
Ungerechtigkeit werde noch verschärft dadurch, daß bei Messung der
elektrischen Energie von Gesetzes wegen für je 670 Watt eine
Pferdekraft an der Turbinenwelle gerechnet werde. Speziell beim
Löntschwerk sei nämlich der Wirkungsgrad der Generatoren so groß
(95 %), daß eine Pferdekraft, an der Turbinenwelle gemessen, in
Elektrizität 700 Watt ergebe (weshalb denn auch die Konzessions
gemeinden der Rekurrentin nachträglich die abgeänderte Umrechnung
von 690 Watt für die Pferdekraft zugestanden hätten), während
andere Werke bloß 660 Watt oder noch weniger erreichten. Da
nach müsse das Löntschwerk für mehr Pferdekraftstunden motorischer
Kraft die Steuer bezahlen, als von den Wassermotoren effektiv
geleistet würden und zur Verwendung gelangten, während bei andern
Werken mit Generatoren, welche die gesetzlich firierte Leistung nicht
erreichten, das umgekehrte der Fall sei. Und zwar sei diese Differenz
von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung (Erhöhung der Steuer
für das Löntschwerk um mindestens 3 % gegenüber der tatsächlich
richtigen Messung seiner verwendeten Wasserkraft). Zur Recht
fertigung dieser Verschiedenheit könne nicht etwa eingewendet werden,
daß der größere Wirkungsgrad der Generatoren auch eine intensivere
lusnützung der Kraft gestatte, der die höhere Besteuerung an
gemessen sei; denn die Steuer dürfe nicht nach dem Nutzen ab
gestuft werden, den der einzelne Werkinhaber aus seiner Verwendung
der motorischen Kraft ziehe, sonst käme man dazu, auch Variationen
eintreten zu lassen, je nach dem Ergebnis des industriellen Betriebes,
dem die Kraft direkt diene.
Auch die verschiedene Behandlung der Elektrizitätswerke unter sich
vermöge die Rekursantwort nur mit dem Hinweis darauf zu ent
schuldigen, daß man für die Werke ohne Zähler mit der Messung
nach Ampèrestunden und Spannung Genauigkeit genug erhalte,
während auch hier nach den Ausführungen der Rekursschrift in
Wirklichkeit leicht bedeutende Differenzen entstehen könnten. Und
die im vorgelegten Verordnungsentwurf gewählte Bestimmung der
Pferdekraftstunden der reinen Wasserwerke, unter Zugrundelegung
der Zahl der für Vollbetrieb bei normalem Geschäftsgang be
nötigten Pferdekräfte, sei an sich nicht weniger bedenklich, da die
Kriterien des vollen Geschäftsbetriebes und des normalen Ge
schäftsgangs" einer genauen amtlichen Feststellung nicht fähig seien.
E. Duplizierend hat der Rekursbeklagte an seinen Ausfüh
rungen in der Rekursantwort in allen Teilen festgehalten und
gegenüber der Berufung der Replik auf den Wasserrechtsartikel der
Bundesverfassung noch eingewendet: Die Redeweise Gebühren
und Abgaben sei in Art. 24 bis BV gerade deshalb gewählt
worden, um jede Art der Verauflagung zu umfassen; mit dem
Ausdruck Gebühren seien gar nicht die Regalzinsen gemeint, son
dern die einmaligen Konzessionsgebühren, während der Ausdruck
Abgaben die Begriffe sowohl der Regalzinsen, als auch der
Steuern umfasse. Ebenso springe in die Augen, daß der Ausdruck
Benutzung der Wasserkräfte einfach Verwendung bedeute. Eine
Wasserkraftsteuer unterstehe also selbstverständlich auch diesem Ver
fassungsartikel und dem zukünftigen Bundesgesetze. Doch habe sich
der Kanton Glarus davor nicht zu fürchten, da seine Besteuerung
selbst bei Hinzurechnung dessen, was die Wasserwerkbesitzer den
Eigentümern der regalfreien Wasserquelle zu entrichten hätten, die
Ansprüche einzelner Regalkantone, vor allem des Kantons Aargau,
nicht erreiche.
F. Über die Behandlung des vorliegenden Doppelrekurses
haben sich Bundesrat und Bundesgericht auf Grund des Art. 194
OG dahin verständigt, daß dem Bundesgericht die Priorität der
Entscheidung zuerkannt worden ist;
in Erwägung:
- Die Rekurrentin hält dem angefochtenen Gesetze vor Bun
desgericht in erster Linie entgegen, daß der Kanton Glarus damit
unter dem vorgeschobenen Namen einer Steuer in Wirklichkeit
einen Wasserzins d. h. eine Abgabe mit Gebührencharakter,
zu deren Erhebung er nach dem früheren Urteile des Bundesge
richts nicht berechtigt sei, einführen wolle und sich so, in Umge
hung jenes früheren Urteils, eines gegen den Grundsatz des Art. 4
BV verstoßenden Mißbrauchs seiner Steuerhoheit, eines détourne
ment du pouvoir légal auf dem Gebiete der Steuergesetzgebung,
schuldig gemacht habe. Dieser Einwand entbehrt der Begründung.
Allerdings kann einer Abgabe nicht einfach dadurch der Charakter
einer Steuer nach juristisch technischem Sprachgebrauch verliehen
werden, daß der Gesetzgeber ihr den Namen Steuer beilegt. Als
Steuern im Rechtssinne sind vielmehr, wie die Rekurrentin
zutreffend geltend macht, nur solche Abgaben zu betrachten, die
den Merkmalen des allgemeinen Rechtsbegriffs der Steuer , im
Gegensatz zur Gebühr , entsprechen, indem sie als durch keine
besonderen Gegenleistungen des sie fordernden Staatswesens bedingte
und in diesem Sinne voraussetzungslose Beiträge zur Deckung
des staatlichen Finanzbedarfs erscheinen. Allein maßgebend für die
Beantwortung der Frage, ob einer bestimmten Abgabe dieser Cha
rakter zukomme, ist lediglich der Inhalt des sie einführenden Er
lasses, dessen Formulierung der Abgabepflicht, und nicht auch die
Veranlassung ihrer Einführung, das durch die Entstehungsge
schichte des Erlasses dokumentierte gesetzgeberische Motiv. Denn
die juristische Betrachtungsweise stellt allgemein auf Gestalt und
Inhalt der Erscheinungen ab, während deren Grund und Zweck
Gegenstand der wirtschaftlichen Erörterung bildet. Es fragt sich
somit hier nur, ob die Wasserwerksteuer des glarnerischen Ge
setzes vom 22. Mai 1910 nach ihrer Ordnung im Gesetze
selbst unter den erwähnten Steuerbegriff falle. Dies aber ist ent
gegen den Ausführungen der Rekurrentin zu bejahen. Das Gesetz
normiert als Steuer eine Abgabe, mit der es ( 1) die Inhaber
von Wasserwerken als solche auf Grund der aus dem Betrieb der
Werke effektiv gewonnenen und verwendeten Wasserkraft neben den
ordentlichen Staats und Gemeindesteuern belegt. Es knüpft
also die Abgabepflicht an den bereits bestehenden Betrieb eines
Wasserwerkes von bestimmter Minimalnutzungsleistung, ohne
die Zulässigkeit einer derartigen Ausnützung des fließen
den Wassers irgendwie von der Entrichtung der Abgabe abhängig
zu machen. Die Abgabe wird m. a. W. nicht gefordert als Gegen
leistung einer staatlichen Wassernutzungsbewilligung irgend welcher
Art und in diesem Sinne für die effektiv benutzte Wasserkraft,
sondern einfach als Leistung von d. h. nach Maßgabe der effektiv
benutzten Wasserkraft. Das Gesetz von 1910 enthält, im Gegensatz
zu demjenigen von 1908 (vergl. Erw. 4 des früheren Urteils:
AS 35 1 S. 743), in der Tat nicht die mindeste Andeutung,
aus der auf einen Zusammenhang der Abgabe mit einer besonderen
staatlichen Dispositionsbefugnis über die Wasserkräfte geschlossen
werden könnte. Der Ausdruck in 1, die Steuer betrage für
jede ..... Pferdekraftstunde ..... , will offenbar nicht sagen,
wie die Rekurrentin zu behaupten scheint, daß die Abgabe als Ent
gelt für die Gewinnung und Verwendung der Kraft erhoben werde,
sondern das Wörtchen für dient an jener Stelle, gleichbedeutend
mit dem in solchen Fällen häufiger gebrauchten per oder pro
einfach zur Bezeichnung der Art und Weise der Abgabenbemessung.
Die Wasserwerksteuer stellt somit eine rein in sich selbst begrün
dete staatliche Finanzauflage, eine wirkliche steuermäßige Be
lastung der Wasserwerkinhaber, dar.
Daß der Staat damit einen Anteil an dem aus der Benutzung
der Wasserkraft sich ergebenden Nutzen beansprucht und daß die
Auflage in ihrer ökonomischen Wirkung auf die Betroffenen einem
entsprechenden, ebenfalls nach dem Kraftverbrauch bemessenen
Wasserzinse gleichkommt, ist freilich unstreitbar, wie denn auch das
Bestreben der Glarner Behörden, mit der heutigen Wasserwerk
steuer das finanzielle Ergebnis der früheren Wassersteuer (der
sie selbst nachträglich Gebührencharakter zuerkannt haben) zu
erreichen, aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes von 1910
klar hervorgeht und übrigens vom Rekursbeklagten in den Pro
zeßschriften auch nicht in Abrede gestellt wird. Das berührt
jedoch die gesetzliche Ausgestaltung der Abgabe als Steuer im
Rechtssinne nicht: Es handelt sich dabei eben um eine Ertrags
steuer, dir als solche begrifflich notwendigerweise einen Teil des
Nutzens der besteuerten Ertragsquelle der gewerblich verwendeten
Wasserkraft für den Staat in Anspruch nimmt. Bei diesem Charak
ter der streitigen Abgabe aber liegt in deren Einführung weder ein
Mißbrauch der Steuerhoheit im Sinne der Rekursschrift, noch eine
Umgehung des früheren bundesgerichtlichen Urteils. Dieses letztere
hat dem Rekursbeklagten das Recht zu einer besonderen finanziellen
Belastung der Wasserwerke nicht schlechthin abgesprochen, sondern
nur die Erhebung einer staatlichen Gebühr für die Ausnutzung
der Wasserkräfte mangels des kantonalen Wasserregals als grund
sätzlich verfassungswidrig erklärt, die Möglichkeit einer Besteue
rung der Wasserkräfte dagegen allgemein nicht in Abrede gestellt
(vergl. Erw. 6, 1. c. S. 749 f.).
2.
Die weitere Einwendung der Rekurrentin, daß die strei
tige Wasserwerksteuer auch als Steuer im Rechtssinne betrachtet
grundsätzlich nicht zulässig sei, ist nicht schon durch das frü
here Urteil erledigt, wie der Rekursbeklagte übrigens nur bei
läufig und, nach der einläßlichen materiellen Gegenargumentation
zu schließen, wohl kaum ernstlich behauptet. Denn die frühere
Wassersteuer war als Steuer von der Rekurrentin wesentlich
auf Grund des kantonalen Verfassungsrechts angefochten worden,
während die heutige Anfechtung der Wasserwerksteuer sich in
dieser Hinsicht direkt und ausschließlich auf Verletzung der bundes
verfassungsmäßigen Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV.
stützt, abgesehen davon, daß der jene Argumente zurückweisenden
Erwägung des früheren Urteils als solcher überhaupt keine Rechts
kraft im Sinne der formellen Verbindlichkeit für den heutigen Fall
zukommt. Vielmehr ist die in Rede stehende Einwendung in Wür
digung der vorliegenden neuen Verhältnisse selbständig zu prüfen
und zu beurteilen.
Nach dem Prinzip der Rechtsgleichheit darf der Gesetzgeber, wie
längst feststeht und auch nicht streitig ist, rechtliche Differenzie
rungen nur an solche Verschiedenheiten tatsächlicher Natur anknüpfen,
die nach anerkannten Grundsätzen der Rechts und Staatsordnung
für das in Frage kommende Rechtsverhältnis von wesentlicher Be
deutung sind. Mit Bezug auf die Beachtung dieser verfassungs
mäßigen Weisung aber steht dem Bundesgericht keine unbeschränkte
Kognition in dem Sinne zu, daß es die Frage der Erheb
lichkeit der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse für den rechtlichen
Inhalt eines angefochtenen Gesetzeserlasses frei zu prüfen hätte.
Denn der Bundesstaatsgerichtshof befindet sich auf Grund des Art. 4
BV gegenüber der gesetzgebenden Gewalt der Kantone gleich
wie gegenüber den kantonalen Gerichts und Verwaltungsbehörden
hinsichtlich der Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nicht
in der Stellung einer kompetenzkonformen Oberinstanz; er hat als
ausschließlicher Hüter des Verfassungsrechts vielmehr nur darüber
zu wachen, daß die kantonalen Staatsorgane die ihnen zur Aus
übung innert verfassungsmäßigen Schranken übertragenen Funk
tionen nicht in einer Art und Weise mißbrauchen, die mit
der Rechtsgleichheit nicht vereinbar ist. Das Gericht kann somit
aus diesem Gesichtspunkte speziell gegen einen kantonalen Gesetzes
erlaß nicht schon deswegen einschreiten, weil dieser auf gesetzge
bungspolitischen Erwägungen beruht, die es für materiell unzu
treffend erachtet, sondern nur dann, wenn das Gesetz rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger, nach den fundamen
talen Rechtsanschauungen in der betreffenden Materie plausibler
Grund aus den tatsächlichen Verhältnissen schlechterdings nicht ab
geleitet werden kann.
Nun handelt es sich vorliegend, wie bereits festgestellt, um eine
Ertragssteuer, und zwar greift die Wasserwerksteuer aus der
Gesamtheit der im Kanton Glarus fließenden Ertragsquellen eine
einzelne, nämlich die Wasserwerke, heraus und erscheint insofern
als Sonder ertragssteuer, im Gegensatze zu der alle Ertrags
quellen jedes einzelnen Steuerpflichtigen umfassenden Einkommens
steuer . Diese Ertragsbesteuerung, neben der Erhebung der or
dentlichen Staats und Gemeindesteuer , kann nach dem System
der glarnerischen Steuergesetzgebung grundsätzlich nicht als eine mit
der allgemeinen Auffassung über die Steuergerechtigkeit unverträg
liche materielle Doppelbesteuerung bezeichnet werden. Der Kanton
Glarus kennt gemäß dem Landsgemeindegesetz über das Landes
steuerwesen vom 1. Mai 1904 als ordentliche Hauptsteuern
außer der hier nicht in Betracht fallenden Erbschaftssteuer
erster Linie eine Vermögenssteuer und daneben noch eine Per
sonalsteuer . Der Vermögenssteuer unterliegt, der Regel nach,
alles bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gemeinden, Kor
porationen und einzelnen Kantonseinwohner, sowie der kantonale
Liegenschaftsbesitz und das im Kanton als Betriebsfonds angelegte
oder verwaltete Vermögen auswärts Wohnender, und laut Gesetz
vom 3. Mai 1903 speziell bei anonymen Erwerbsgesellschaften
(die steuerpflichtig sind, wenn sie ihren Sitz und ganz oder teil
weise auch ihren Geschäftsbetrieb im Kanton haben) das einbezahlte
Aktien oder Genossenschaftskapital nebst dem Reservefonds und
ihm ähnlicher Spezialfonds. Die Personalsteuer ist von den voll
jährigen und nicht almosengenössigen Kantonseinwohnern männlichen
Geschlechts zu entrichten. Diese zwei Steuern tragen, von den beiden
obersten Prinzipien der Steuergerechtigkeit, wonach das Steuer
system aus verschiedenartigen Steuern derart zusammengesetzt sein
soll, daß die gesamte Steuerbelastung allgemein und gleich
mäßig, d. h. verhältnismäßig gleich, verteilt ist (vergl. Ad.
Wagner, Finanzwissenschaft, II S. 304; Fuisting, Grundzüge
der Steuerlehre, S. 7), hauptsächlich dem Postulat der Allge
AS 38 1 1912
meinheit Rechnung und entsprechen dem Postulat der Gleich
mäßigkeit jedenfalls insofern nur ungenügend, als die Vermö
genssteuer auf die praktische Wertverschiedenheit bestimmter Ver
mögensbestandteile, namentlich des Kapitalvermögens, je nach der
Art der Vermögensnutzung gar nicht oder nur in unsicherer
Weise Rücksicht nehmen kann. Zur Ergänzung dieser Lücke aber
eignet sich die Vermögensbesteuerung nach dem Ertrage in der
Form von Ertragssteuern. Die Rekurrentin gibt denn auch selbst
die Richtigkeit dieser Auffassung zu, indem sie in der Replik die
Zulässigkeit der Einführung einer die bestehenden ordentlichen Steuern
ergänzenden allgemeinen Produktions und Ertragssteuer aus
drücklich anerkennt. Dagegen behauptet sie, daß die durch das an
gefochtene Gesetz eingeführte alleinige Belegung der glarnerischen
Wasserwerke mit einer solchen Ertragssteuer vom Standpunkte
der Steuergerechtigkeit aus vor der Garantie des Art. 4 BV nicht
haltbar sei. Die zu entscheidende Frage stellt sich deshalb nach dem
erörterten Umfang der Kognition des Bundesgerichts so, ob für
diese Sonderbesteuerung einer einzelnen Ertragsquelle in den
tatsächlichen Verhältnissen, welche die wirtschaftliche Ausnutzung der
Wasserläufe durch Anlage von Wasserwerken umfaßt, nicht Momente
zu finden seien, die genügen, um dieses spezielle Herausgreifen der
Wasserwerke durch den Steuergesetzgeber nicht als rein willkürlich,
einer sachlichen Rechtfertigung schlechthin bar erscheinen zu lassen.
Diese Frage aber ist mit dem Rekursbeklagten zu bejahen.
Die Kraft des unerschöpflich zu Tal fließenden Wassers bildet,
namentlich seitdem ihre industrielle Verwertung sich zufolge der
Möglichkeit ihrer Umwandlung in elektrische Energie in früher un
geahnter Weise entwickelt hat, in der Tat einen sehr erheblichen
Bestandteil des für die Besteuerung in Betracht fallenden dauern
den Reichtums des Gebietes der Gebirgskantone (vergl. hierüber
Otto Mayr, Verwertung der Wasserträfte, S. 5 ff.). Dabei
unterscheidet sich die Nutzbarmachung dieser Kraft von der sonstigen
Gütererzeugung im allgemeinen und von der gewerblichen Produk
tion im besondern dadurch, daß sie mehr als die anderweitige pro
duktive Tätigkeit der Landesbewohner an spezielle örtliche Verhält
nisse (zur Kraftgewinnung geeignete Gewässerstrecken) gebunden
und insofern mit dem Territorium, auf dem sich die Kraftgewinnungs
anlage befindet, besonders eng verknüpft ist. Überdies hängt der un
gestörte Betrieb gerade der Wasserkraftnutzung vielfach wesentlich ab
von Sicherungsmaßnahmen des den Wasserlauf in sich schließenden
Staatsverbandes (Wildbachverbauungen und Flußkorrektionen), die
den Wasserwerksinhabern in besonderem Maße zugute kommen.
Es läßt sich daher, jedenfalls ohne Willkür, annehmen, daß die
Inhaber von Wasserwerken am Staate in außergewöhnlicher
Weise interessiert sind und daß ihre wirtschaftliche Leistungsfähig
keit, soweit sie auf der Ausnutzung der Wasserkraft beruht, wenig
stens zum Teil ihren besonderen Beziehungen zum Staate zu
verdanken ist, daß also die Wasserwerke grundsätzlich als ein das
Interesse der Inhaber am Staate erhöhender und im Zusam
nenhang damit deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigern
der Faktor betrachtet werden können. Diese beiden Momente aber
sind für die Besteuerung in Hinsicht auf das Postulat der Gleich
mäßigkeit von wesentlicher Bedeutung (vergl. Fuisting, a. a. O.,
6 und 7, S. 8 ff. und 14 S. 24). Folglich ist eine Son
derertragssteuer der Wasserwerke, wenn auch ernstliche Zweifel über
ihren gesetzgebungspolitischen Wert bestehen mögen, immerhin sach
lich zu rechtfertigen.
Gegen sie vermag namentlich die Einwendung der Rekurrentin
nicht aufzukommen, daß die wertbildende Bedeutung der Wasserkraft
ausnutzung bereits bei der allgemeinen Vermögenssteuertaration
der Wasserwerkliegenschaften berücksichtigt werde und deshalb nicht
nochmals zur Rechtfertigung einer Spezialsteuer ins Feld geführt
werden könne. Zwar lassen sich die Vorteile der Wasserwerke für
ihre Inhaber freilich schon bei der Liegenschaftsbewertung zum
Zwecke der Vermögensbesteuerung in Anschlag bringen. Diese
Steuerart gestattet jedoch den durch die Wasserkraftanlagen be
dingten Mehrwert nur gleich, wie den sonstigen Vermögenswert
der betreffenden Liegenschaften, heranzuziehen, während die ange
führten Momente eben für eine verhältnismäßig stärkere
Steuerbelastung dieses Mehrwertes sprechen, die erst durch eine
besondere Zusatzsteuer erreicht werden kann. Gerade auf die Rekur
rentin als Aktiengesellschaft trifft übrigens die in Rede stehende
Einwendung nach der heutigen Steuergesetzgebung des Kantons
Glarus überhaupt nicht zu, da die den anonymen Erwerbsgesell
schaften gesetzlich auferlegte Versteuerung des Vermögens nach der
Höhe des Gesellschaftskapitals mit Einschluß der Reserven eine Be
rücksichtigung des Ertragswertes der Vermögensanlagen zum
vornherein ausschließt.
Ebenso geht auch die von der Rekurrentin versuchte Gleich
stellung der streitigen Wasserwerksteuer mit einer Sonderproduktions
oder ertragssteuer, die irgend einem einzelnen andern Industrie
zweige, z. B. den Spinnereien oder Webereien, auferlegt würde
und die die Rekurrentin als nach Auffassung auch des Retursbe
klagten mit der Gleichheit vor dem Gesetze nicht vereinbar bezeich
net, fehl, da die Produktion oder der Ertrag eines solchen ander
weitigen Industriezweiges, soweit nicht auf der Verwendung sebst
gewonnener Wasserkraft beruhend, eben die erörterten besonderen
Merkmale der Wasserwerks Ertragsquelle nicht aufweist.
Und wenn die Rekurrentin endlich die angebliche Verletzung der
Rechtsgleichheit noch daraus ableiten will, daß die Erhebung einer
Steuer von den Wasserwerken gegen den Wortlaut des
Art. 24 bis BV verstoße, so ist hierauf zu erwidern, daß diese
Verfassungsbestimmung selbst mit Bezug auf die finanzielle Be
lastung der Wasserwerke noch keine beschränkenden Vorschriften ent
hält, sondern in dieser Hinsicht lediglich die Kompetenzgrundlage
für die künftige Bundesgesetzgebung geschaffen und dabei, wie
der Rekursbeklagte richtig bemerkt, mit den Ausdrücken Gebühren
und Abgaben die möglichen Auflagen bloß allgemein umschrieben
hat. Es wird daher erst von der nähern Ausgestaltung des heute
noch nicht erlassenen Bundesgesetzes über die Materie (vergl. des
sen amtlichen Entwurf: BBl. 1912 II S. 706 ff., speziell Art. 40)
abhängen, ob eine Steuer vorliegender Art nach dem besonderen
Bundesrecht über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte überhaupt,
und eventuell in welchem Maße, zulässig sei. Diese Fragen aber
werden zu ihrer Zeit gemäß Art. 189 Abs. 2 OG vorbehält
lich einer gegenteiligen Bestimmung des zukünftigen Gesetzes -
in den Bereich der Kognition des Bundesrates fallen, und es ist
schon deswegen im heutigen Verfahren darauf nicht weiter einzutreten.
Ferner hat das Bundesgericht auch den Streit der Parteien darüber
nicht zu entscheiden, welches die rechtliche Natur der Wasserzinse
sei, zu deren Bezahlung sich die Rekurrentin beim Erwerbe ihrer
Wasserrechte den beteiligten Glarner Gemeinden gegenüber ver
pflichtet hat; denn selbst wenn jene mit der Rekurrentin als ihr
kraft des öffentlichen Rechts auferlegte Leistungen
entspre
chend den staatlichen Wasserzinsen der Regalkantone zu betrach
ten wären, so würde diese Abgabepflicht gegenüber den Gemein
den der Besteuerung ihres Werkes durch den Kanton, um die
es sich hier ausschließlich handelt, vom Standpunkte der Rechts
gleichheit aus grundsätzlich nicht entgegenstehen. Es könnte sich bei die
ser Auffassung vielmehr nur fragen, ob die aus dem Zusammen
treffen der beiden Abgaben resultierende Gesamtbelastung der Was
serwerkanlage nicht gegenwärtig schon
abgesehen von den
zukünftigen Sondervorschriften im Sinne des Art. 24 bis BV -
als prohibitiv wirkend mit der allgemeinen Garantie des Art. 31
BV unvereinbar sei. Hierüber ist jedoch im vorliegenden Falle,
gemäß Art. 189 Abs. 1 Ziff. 3 aOG ebenfalls der Bundes
rat zu urteilen berufen.
3. Was die spezielle Regelung der Wasserwerksteuer
durch das angefochtene Gesetz betrifft, beanstandet die Re
kurrentin als gegen die Rechtsgleichheit verstoßend in erster Linie
sowohl die Steuerbefreiung der kleinsten Werke (mit einer jährlichen
Nutzung von weniger als 30,000 Pferdekraftstunden), als auch
die Belastung der größeren Werke nach Maßgabe einer auf den
Umfang der Kraftnutzung abstellenden Progression.
Die Befreiung der kleinsten, eine bestimmte Nutzleistung nicht
erreichenden Werke von der Steuer kann jedoch keineswegs als
schlechterdings grundlos und willkürlich bezeichnet werden. Denn
für sie spricht, wie die Rekursantwort betont, einerfeits die steuer
technische Erwägung, daß bei diesen Werken die Steuerhöhe zum
Aufwande ihrer Feststellung, der auch bei Kleinbetrieben häufig
nicht ganz einfachen Ermittlung der Steuerbemessungsfaktoren, in
keinem angemessenen Verhältnis mehr stünde. Und andererseits ist
auch in steuerpolitischer Hinsicht nach der allgemeinen Lebenserfah
rung wohl nicht in Abrede zu stellen, daß sich bei den kleinsten
Wasserwerken normalerweise die Nutzungskosten verhältnismäßig
höher belaufen, als bei größeren Anlagen, und daß jedenfalls die
besondere Natur der Wasserkraftertragsquelle, im Sinne der vorstehen
den grundsätzlichen Erörterung, nicht schon bei beliebig geringer
Nutzleistung in einem für die Besteuerung praktisch relevanten
Maße zur Geltung kommt.
Auch die progressive Steigerung der Steuer mit der Größe
der steuerpflichtigen Nutzleistung ist grundsätzlich aus Art. 4 BV
nicht zu beanstanden. Sie setzt allerdings, wie das Bundesgericht
im früheren Urteile angedeutet hat, voraus, daß die Werke mit
größerer Nutzleistung wirtschaftlich verhältnismäßig
leistungsfähiger seien und daß ihnen die Vorteile der Wasser
kraftverwertung in relativ höherem Maße zu gute kommen,
als den kleineren Anlagen. Allein diese Voraussetzung darf wohl
ür den Regelfall, auf den der Gesetzgeber abzustellen hat, un
bedenklich als zutreffend erachtet werden, läßt doch die ganze Ent
wicklung des heutigen Wirtschaftslebens die überall, namentlich
auf dem Gebiete der gewerblichen Produktion, sich zeigende Tenden
der Verdrängung des Kleinbetriebes durch den Großbetrieb
deutlich erkennen, daß die wirtschaftliche Kraft und Leistungsfähigkeit
einer produktiven Unternehmung mit deren Ausdehnung und Um
fang im allgemeinen nicht nur absolut, sondern relativ zu
nimmt. Überdies fällt bei den Wasserwerkanlagen speziell noch in
Betracht, daß die Nutzung einer größeren Kraftmenge heutzutage
nicht direkt erfolgt, sondern in der Form der zur Verwendung
beliebig übertragbaren und damit vom Gewinnungsorte unabhängigen
elektrischen Energie. Die Rekurrentin wendet zu Unrecht ein, daß
auf diesen Umstand für die Besteuerung der Wasserkraft im Sinne
des angefochtenen Gesetzes nichts ankommen könne. Es handelt
sich dabei tatsächlich nicht, wie sie behauptet, um eine besondere
Art der Kraftverwendung, sondern um die Form, in der die
vom Wassermotor effektiv geleistete Kraft ( 1 des Gesetzes)
auf möglichst vielseitige Art nutzbringend verwendbar ist, also um
ein Moment, dem die Erheblichkeit vom Standpunkte einer Ertrags
besteuerung der Wasserwerke nach Maßgabe der früheren Er
wägungen nicht abgesprochen werden kann. Diese Umformung
der primitiven Wassertraft ermöglicht nämlich, trotz den vielfach
wesentlich größeren Baukosten der Elektrizitätswerkanlagen, un
zweifelhaft eine weit günstigere Kraftnutzung, da sie eine
örtlich viel ausgedehntere und sachlich viel mannigfaltigere Ver
wendung der Kraft gestattet. Es läßt sich daher eine progressive
Steuerbelastung der größeren Wasserwerke speziell auch aus ihrer
Eigenschaft als Elektrizitätswerke sehr wohl rechtfertigen, und in
sofern kann die von den glarnerischen Behörden ausdrücklich kund
gegebene Tendenz, hauptsächlich die mit der Wasserkraft Handel
treibenden modernen Elektrizitätswerke zur Steuerleistung heran
zuziehen, nicht als willkürlich bezeichnet werden. Bei den Elektrizitäts
werken unter sich aber steigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
und damit die streitige Steuerfähigkeit, nach der erwähnten allge
gemeinen Erfahrungstatsache wiederum, aller Regel nach, relativ
mit der Größe der Nutzleistung, so daß auch bei ihnen die Steuer
progression der sachlichen Begründung nicht ermangelt. Die vom
Rekursbeklagten in dieser Hinsicht angerufene Statistik Hoppe's
wird durch die Kritik der Replik nicht entkräftet, da die Rekurrentin
bestimmte und überzeugende Gründe dafür, daß die Verhältnisse der
Elektrizitätserzeugung durch Dampfkraft von derjenigen der
Elektrizitäts wasser werke, grundsätzlich verschieden seien, nicht vor
zubringen vermocht hat. Wohl ist der Rekurrentin zuzugeben, daß
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wasserwerke im allgemeinen
und der Elektrizitätswerke im besonderen nicht allein von der
Menge der produzierten und zur Verwendung gebrachten Kraft ab
hängt, sondern daß hiefür noch eine Reihe anderer Faktoren mit
bestimmend sind, deren Einfluß unter Umständen im gegenteiligen
Sinne überwiegen kann. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der
Gesetzgeber für die steuerrechtliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit
auf jenen einzelnen Rentabilitätsfaktor entscheidend abstellen durfte:
denn auf dem Gebiete der gewerblichen Ertragssteuern ist es nicht
selten praktisch unumgänglich, das Maß der Steuerpflicht, statt
vom Ertrage selbst, von äußeren Betriebsmerkmalen (z. B. von
der Art und Größe der verwendeten Maschinen, von der Zahl der
Angestellten oder vom Mietwerte der Geschäftslokalitäten u. s. w.)
abhängig zu machen, die normalerweise einen sichern Schluß
auf die Rentabilität des Betriebes zulassen.
Entgegen der Argumentation der Rekurrentin hat tatsächlich die
Steuergesetzgebung von der Progression nicht nur bei der allgemeinen
Vermögens und Einkommensbesteuerung, denen sie allerdings, wie
auch der Rekursbeklagte zugibt, am besten angepaßt ist, sondern
überdies auch anderweitig bei Ertragssteuern (vgl. z. B. über die
Gewerbesteuern in Elsaß Lothringen, Bayern und Württemberg
Fuisting, a. a. O., S. 330 und 331/32) und in neuerer Zeit sogar
bei einzelnen Verbrauchssteuern (so bei den deutschen Zigaretten ,
Brantwein , Brau und Zuckersteuern) Gebrauch gemacht.
Was aber die Höhe der angefochtenen Progression betrifft,
handelt es sich um eine Frage des gesetzgeberischen Ermessens, deren
Lösung aus dem Gesichtspunkte der Willkür nicht einfach unter
Hinweis darauf beanstandet werden kann, daß der Gesetzgeber sich
bei Festsetzung der Progressionsskala wesentlich vom Bestreben der
Erreichung eines bestimmten Gesamtsteuerertrages habe leiten lassen;
denn die Rücksichtnahme auf dieses praktische Ergebnis des Gesetzes
erscheint keineswegs als schlechthin unstatthaft. Dagegen bleibt es,
nach der im vorliegenden Falle maßgebenden Kompetenzausscheidung,
dem Bundesrate vorbehalten, zu prüfen, ob das Maß der für die
Rekurrentin aus der Gesetzesanwendung resultierenden Belastung mit
dem Grundsatze des Art. 31 BV vereinbar sei.
4. Soweit die Rekurrentin endlich noch die gesetzesgemäß je
nach der Einrichtung der Werke verschiedene Messung der
steuerpflichtigen Kraft als gegen die Rechtsgleichheit ver
stoßend ansicht, gibt ihre Kritik des Gesetzes allerdings zu ernst
lichen Bedenken Anlaß. Immerhin ist zu beachten, daß eine Ver
schiedenheit der tatsächlichen Verhältnisse der verschieden behandelten
Kategorien von Werken besteht, die ihre absolute Gleichbehandlung
im Sinne der Ausführungen des Rekursbeklagten zwingend aus
schloß, vermag doch die Rekurrentin selbst die Behauptung der
Rekursantwort nicht zu bestreiten, daß es eine auf alle Wasser
werke schlechthin anwendbare Messungsformel, außer dem der Steuer
veranlagung gesetzlich zu Grunde gelegten Begriff der Wasserkraft
stunde, einfach nicht gebe. Es kann sich deshalb vom Standpunkte
des Art. 4 BV aus nur fragen, ob die Differenzierung des Ge
setzes zu diesen tatsächlichen Verschiedenheiten der Werkanlagen in
einem derartigen Mißverhältnis stehe, daß auch von relativer
Gleichheit der Gesetzesanwendung auf die verschiedenen Kate
gorien schlechterdings nicht gesprochen werden könne. Dies ist je
doch zu verneinen; insbesondere kann darin, daß da, wo Elektrizitäts
zähler vorhanden sind, diese als zuverlässigstes Hilfsmittel zur Be
stimmung des Kraftverbrauchs benutzt werden sollen, während in
Ermangelung solcher auf anderweitige, unsicherere Faktoren abgestellt
wird, eine verfassungswidrige Rechtsgleichheit nicht gefunden werden.
Allerdings ist nach diesen Vorschriften speziell bei den Werken,
welche die Wasserkraft nicht in elektrische Energie umsetzen, dem
Ermessen der zur Gesetzesanwendung berufenen Behörden ein weiter
Spielraum gewährt. Allein die pflichtmäßige Erfüllung dieser
Aufgabe gestattet ihnen natürlich eine systematische Begünstigung
der kleineren Werke, wie die Rekurrentin sie befürchtet, nicht; denn
einer solch mißbräuchlichen Handhabung des Gesetzes gegen
über würde der Rekurrentin stets die Beschwerde wegen Verletzung
der Rechtsgleichheit zu Gebote stehen. Durch eine den Verhältnissen
angemessene Gesetzesanwendung läßt sich wohl speziell auch der von
der Rekurrentin gerügten Unbilligkeit des gesetzlich festgelegten An
satzes von 670 Watt für die motorische Pferdekraft in gebührender
Weise Rechnung tragen.
5. Nach dem Gesagten bedarf es zur Beurteilung der Streit
sache des von der Rekurrentin mehrfach angebotenen Experten
beweises überall nicht, sondern es ist der Rekurs im Sinne der vor
stehenden Erwägungen ohne weiteres als unbegründet abzuweisen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.