Art. 46 Abs. 1, Art. 47, 48 and 64 ff. SchKG; wrong venue in debt enforcement and nullity of service of the payment order. A debt-enforcement act commenced at the wrong venue is not, as regards service of the payment order, absolutely void. Nullity is reserved for defects that violate public interests. Where the debtor has in fact received the payment order, its summons to declare whether the debt is disputed retains effect inter partes notwithstanding an incompetent enforcement office. The objection of lack of territorial jurisdiction may still be raised against any later continuation measures, in particular seizure, but not to annul service alone (consid. 1-2).
betriebes zu betreiben. Da er aber keinen festen Wohnsitz habe, sei nach Art. 48 SchKG sein jeweiliger Aufenthaltsort Betrei bungsort. Nach einer Bescheinigung des Polizeipostens Herisau habe sich der Rekurrent von Anfang März bis zum 10. Mai, abge sehen von kurzen Unterbrechungen, in Herisau aufgehalten. Er habe nun den Nachweis, daß er an einem andern Orte als in Herisau einen festen Wohnsitz gehabt habe, nicht geleistet. Die Einwendung, er sei im Kantonsspital St. Gallen gewesen, sei nicht stichhaltig, weil der Aufenthalt in einer Heilanstalt keinen Wohnsitz begründe. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 11. Juni 1912 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Zur Begründung seines Rekurses macht er nur noch geltend, daß die Betreibung am unrichtigen Orte eingeleitet worden sei. Die Rekursgegner Wirz Cie. beantragen die Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: