Art. 255, 305, 306 and 317 SchKG; further creditors’ meeting in bankruptcy composition proceedings. The supervisory authorities are not competent to decide whether, after rejection of an initial composition proposal, the debtor may submit a new one; that question belongs to the composition authorities. Under Art. 255 SchKG, a further creditors’ meeting after the second meeting is to be convened only at the request of the majority of creditors or the creditors’ committee, or when the bankruptcy administration itself deems it necessary; the debtor has no enforceable right to compel such a meeting. If a composition proposal is submitted only after the second creditors’ meeting, a further meeting is not required before the written acceptances of the two-thirds majority required by Art. 305 SchKG have been produced, because otherwise the protection intended by Art. 255 SchKG would be frustrated (consid. 2-4).
Entscheid vom 20. Juni 1912 in Sachen Weibel. Inkompetenz der Aufsichtsbehörden zur Prüfung der Frage, ob der Gemeinschuldner nach Verwerfung seines Gesuches um Bestätigung eines Nachlassvertrages nochmals ein solches stellen könne. Art. 255 SchKG: Weiterziehung der Entscheide kantonaler Aufsichtsbehör den, wodurch in einem Konkursverfahren die Abhaltung einer dritten Gläubigerversammlung angeordnet wird, an das Bundesgericht. Wenn der Gemeinschuldner der Konkursverwaltung nach der zweiten Gläubigerversammlung einen Nachlassvertragsentwurf unterbreitet, so ist eine weitere Gläubigerversammlung nicht einzuberufen, bevor die schriftlichen Annahmeerklärungen der durch Art. 305 SchKG geforderten Zweidrittelmehrheit der Gläubiger vorliegen. A. Die am 2. Oktober 1911 in Konkurs gefallene Frau Anna Meyer Lanz in Solothurn schlug an der zweiten Gläubiger versammlung einen Nachlaßvertrag auf Basis einer Dividende von 3 % der Forderungen vor und fand dafür die Zustimmung der erforderlichen Zahl von Gläubigern. Das Obergericht des Kantons Solothurn als zweitinstanzliche Nachlaßbehörde verweigerte indessen durch Erkenntnis vom 28. März 1912 die Genehmigung des Nachlaßvertrages mit der Begründung, daß die angebotene Dividende nicht im richtigen Verhältnis zu den Mitteln der Ge meinschuldnerin stehe. Mit Zuschrift vom 19. April 1912 stellte darauf der Vertreter der Gemeinschuldnerin, Fürsprech Dr. Schöpfer, an das Konkurs ami Solothurn das Begehren, zwecks Behandlung einer neuen, abgeänderten Nachlaßvertragsofferte eine weitere (dritte) Gläubiger versammlung einzuberufen. Er erklärte, daß zwar die Kridarin von sich aus nicht mehr als 3 % anbieten könne, daß er (Schöpfer aber, um den Nachlaßvertrag zu ermöglichen, sich verpflichten wolle, aus eigenen Mitteln den Gläubigern 5 6 % auszurichten, womit dann dem Art. 306 Ziff. 2 SchKG gewiß Genüge getan sei. Das Konkursamt weigerte sich indessen mit Antwort vom
April 1912 diesem Begehren Folge zu geben, da, nachdem das erste Nachlaßgesuch verworfen worden sei, ein zweites solches Gesuch im nämlichen Konkurse nicht mehr gestellt werden könne. B. Hierüber beschwerte sich Dr. Schöpfer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und diese wies mit Entscheid vom 23. Mai 191, in Gutheißung der Beschwerde das Konkursamt an, eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, an der über das zweite Nach laßgesuch der Kridarin zu verhandeln sei. Motiviert wurde die An ordnung damit, daß keine gesetzliche Bestimmung den Gemeinschuldner hindere, nach Verwerfung des ersten Nachlaßgesuches ein zweites abgeändertes einzubringen und daß Rücksichten der Billigkeit dafür sprächen, auch auf ein solches zweites Gesuch grundsätzlich einzu treten. C. Diesen Entscheid hat F. Weibel in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger der Frau Meyer Lanz an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, ihn als gesetzwidrig aufzuheben und die Verfügung des Konkursamtes Solothurn vom 30. April, durch die die Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung verweigert worden sei, zu bestätigen. Er macht geltend: Die Auffassung der Vorinstanz, daß der Schuldner nach Verwerfung des ersten Nachlaßgesuches neuerdings ein solches einbringen könne, sei unrichtig und würde im Ergebnis zu einer unerträglichen Verschleppung des Konkursverfahrens führen. Zudem verletze der angefochtene Entscheid den Art. 255 SchKG, nach dem die Konkursverwaltung eine dritte Gläubiger versammlung (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Falle eines entsprechenden Begehrens der Mehrheit der Gläubiger oder des Gläubigerausschusses) nur dann einzuberufen brauche, wenn es sie selbst für nötig halte. Lehne sie die Einberufung als un nötig ab, so sei dagegen kein Rechtsmittel gegeben. D. Dr. Schöpfer hat namens der Gemeinschuldnerin auf Abweisung des Rekurses angetragen und dabei in erster Linie die Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerde bestritten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Da der Rekurrent laut dem unangefochtenen Kollokations plane für zwei Forderungen von 565 Fr. a Cts. und 3390 Fr. 35 Cts. als Gläubiger im Konkurse zugelassen worden ist, steht seine Legitimation zum Rekurse gegen das Konkursverfahren be treffende gesetzwidrige Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden außer Zweifel. AS 38 I 1912
In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit Unrecht in eine Erörterung darüber eingelassen, ob der Gemeinschuldner nach Verwerfung seines ersten Nachlaßvertragsgesuches nochmals ein solches stellen könne. Denn die Prüfung der formellen und materiellen Zulässigkeit des Nachlaßvertragsentwurfes ist Sache der Nachlaßbehörden, die daher auch allein zum Entscheide darüber kompetent sein können, ob ein zweites Nachlaßgesuch im nämlichen Konkurse möglich sei oder ob dessen Genehmigung der über das erste Gesuch ergangene verwerfende Entscheid als Ausschlußgrund entgegenstehe. Die Aufsichtsbehörden haben hierüber nicht zu be finden und können daher auch nicht durch von ihnen getroffene Maßnahmen mögen diese nun von der einen oder andern Auf fassung ausgehen die Stellung der Nachlaßbehörden präju dizieren.
In Wirklichkeit war die Lösung der Frage zur Beurteilung der der Vorinstanz vorliegenden Beschwerde auch gar nicht erfor derlich. Denn die Gemeinschuldnerin verlangte ja nicht, daß der neue Nachlaßvorschlag genehmigt werde, sondern nur, daß das Konkursamt verhalten werde, zwecks dessen Behandlung und nach heriger Vorlage an die Nachlaßbehörde eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Folglich war auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Gemeinschuldnerin einen Anspruch darauf besitze, daß die Nach laßbehörde auf ihr zweites Nachlaßgesuch eintrete, sondern lediglich zu prüfen, ob sie das Konkursamt zwingen könne, schon auf dieses Gesuch hin zu einer Gläubigerversammlung zu laden. Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage aber müssen, da das Gesetz be sondere Normen darüber nicht enthält, die allgemeinen Vor schriften über die Abhaltung von Gläubigerversammlungen sein. Nach diesen stand es aber im Ermessen der Konkursverwaltung ob sie dem Begehren der Gemeinschuldnerin um Einberufung einer solchen Versammlung Folge geben wollte. Denn Art. 255 SchKG bestimmt ausdrücklich, daß weitere Gläubigerversammlungen (nach der zweiten, an der ordentlicher Weise über einen allfälligen Nach laßvertrag zu verhandeln ist) nur dann einzuberufen seien, wenn die Mehrheit der Gläubiger oder der Gläubigerausschuß es verlangt oder die Konkursverwaltung es für nötig hält. Diese Bestimmung ist zwingenden Rechtes; sie soll verhüten, daß der Gemeinschuldner oder eine Minderheit der Gläubiger den Gang des Konkursver fahrens aufhalten und der Masse unter Umständen erhebliche un nütze Kosten verursachen können. Steht aber dem Gemeinschuldner kein Recht auf die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen zu, so kann er sie auch nicht auf dem Beschwerdeweg erzwingen. Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden, durch die dennoch auf sein einseitiges Begehren hin eine solche Versammlung angeordnet wird, müssen daher von den Konkursgläubigern jedenfalls dann durch Rekurs an das Bundesgericht angefochten werden können, wenn die Abhaltung der Versammlung sich im Hinblick auf andere Bestimmungen des Gesetzes als unnötig erweist.
Dies ist aber vorliegend der Fall. Richtig ist allerdings, daß über einen Nachlaßvertragsvorschlag des Gemeinschuldners grundsätzlich in einer Gläubigerversammlung verhandelt werden soll (Art. 317. Abs. 1 SchKG) und daß eine dem Art. 293 analoge Vorschrift für das Nachlaßverfahren im Konkurse nicht besteht. Schlägt daher der Schuldner vor der zweiten Gläubiger versammlung einen Nachlaßvertrag vor, so muß in dieser darüber verhandelt werden, ohne daß dazu die vorherige unterschriftliche Zustimmung einer Gläubigermehrheit erforderlich wäre. Eine andere Frage ist aber, ob, wenn der Gemeinschuldner der Konkursver waltung erst später nachträglich ein Nachlaßvertragsgesuch unter breitet, schon darauf allein hin eine Gläubigerversammlung ein zuberufen sei. Dies ist zu verneinen. Denn nach Art. 306 SchKG darf die Nachlaßbehörde nur dann auf das Nach laßvertragsgesuch eintreten, wenn es von den Gläubigern ange nommen worden ist, d. h. die unterschriftlichen Annahmeerklärungen der durch Art. 305 geforderten Zweidrittelsmehrheit der Gläubiger vorliegen. Folglich braucht auch dem Begehren des Schuldners um Einberufung einer Gläubigerversammlung keine Folge gegeben zu werden, bevor er diese Annahmeerklärungen beigebracht hat. Denn solange der Beweis dafür fehlt, daß die Nachlaßbehörde auf das Nachlaßgesuch überhaupt eintreten kann, kann logischerweise auch nicht davon gesprochen werden, daß die Einberufung einer Gläu bigerversammlung zum Zwecke der nachherigen Vorlage des Ge suches an die Nachlaßbehörde nötig sei und muß daher folgerichtig deren Anordnung verweigert werden. Wollte man anders entscheiden
und dem Schuldner das Recht geben, schon durch die bloße Ein reichung eines Nachlaßgesuches eine weitere Gläubigerversammlung und damit die Sistierung der Verwertung zu erzwingen, so würden die Garantien, die Art. 255 zu Gunsten der Gläubiger schaffen wollte, illusorisch. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn vom 22. Mai 1912 aufgehoben.