Art. 85 SchKG; extinction of debt through enforcement payments or realization proceeds; effect of filing an action to stop or set aside enforcement. Where the debtor alleges that the claim has been satisfied by payments received by the debt office under Art. 12 or 123 SchKG, or by the proceeds of realization, the question whether the enforcement has lapsed is for the supervisory authorities and not for the judge under Art. 85 SchKG (consid. 1). The mere filing of an action to set aside or suspend enforcement does not stay enforcement; only the legally provided cases may do so, and any suspension arises, where applicable, only from a final judgment, not from the pendency of the action or an appeal against its rejection (consid. 2).
Rekurrentin den Nachweis der Tilgung jener Schuld nicht erbracht habe. Gestützt auf dieses Urteil stellte der Gläubiger das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, die Verwertung vorzunehmen, weil die Rekurrentin gegen das Urteil des Einleitungsrichters von Siders vom 23. August 1911 appelliert hatte. B. Gegen diese Weigerung führte der Gläubiger bei der untern kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, aber ohne Erfolg. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen erklärte die Beschwerde begründet. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin ihrer seits innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, es sei die Betreibung als erloschen zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Zu Unrecht hat die Rekurrentin gegen den Gläubiger die Aufhebungsklage des Art. 85 SchKG angestrengt, um gerichtlich feststellen zu lassen, daß sie die in Betreibung gesetzte Schuld abbezahlt habe und die Betreibung infolgedessen erloschen sei. Artikel 85 ist nicht anwendbar, wenn die Schuld durch den natürlichen Gang der Betreibung getilgt wird, sei es daß der getreibende Gläubiger für seine Forderung durch den Verwertungs erlös gedeckt wird oder dadurch, daß das Betreibungsamt Zahlungen ir Rechnung des Gläubigers im Sinn von Art. 12 bezw. 123 SchKG entgegennimmt. Die Betreibungshandlungen und ihre Rechtsfolgen sind nicht vom Richter, sondern von den Aufsichts behörden zu würdigen. Artikel 85 hat nur dann Anwendung finden, wenn die Tilgung oder Stundung der Schuld durch ein Rechtsgeschäft bewirkt wurde, das außerhalb des Rahmens der Betreibung liegt und dem materiellen Recht angehört. Nur dann sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Feststellung und Würdigung vorhanden. Die Rekurrentin hätte also an die Auf sichtsbehörden und nicht an den Richter gelangen sollen, um fest stellen zu lassen, daß die Betreibung infolge Abbezahlung der Schuld an das Betreibungsamt erloschen sei. Dabei hätten die Aufsichtsbehörden in erster Linie untersuchen müssen, ob die in Be treibung gesetzte Forderung 4950 Fr. oder nur 2950 Fr. betragen habe, eventuell ob sie nicht dadurch auf 2950 Fr. ermäßigt worden sei, daß die Pfändung nur für diesen Betrag vollzogen wurde, ohne daß der Gläubiger sich darüber beschwerte, und daß dieser sich mit der Festsetzung der viermonatlichen Abschlagszahlungen auf je 750 Fr. stillschweigend einverstanden erklärte. 2. Wie dem aber sei, handelt es sich im gegenwärtigen Stadium für das Bundesgericht nur darum, zu entscheiden, ob die Appellation gegen das Urteil, das die Klage der Rekurrentin auf Aufhebung der Betreibung erstinstanzlich abwies, die Einstellung der Betreibung bewirkt habe und nicht, wie die Rekurrentin ausführt, ob das Betreibungsamt jenes Urteil zu exequieren habe, obschon es noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Daß die Appellation die Einstellung der Betreibung im Gefolge habe, ist entschieden zu verneinen. Die Einstellung der Betreibung ist auf die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle beschränkt. Hiezu gehört die Anhebung der Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nicht. Der Gang der Betreibung wird von der Klageanhebung nicht berührt und es wäre nicht einmal der Richter berechtigt, die Einstellung der Betreibung bis zur Urteilsfällung anzuordnen. Bezweckt die Klage die Aufhebung der Betreibung, so läuft die Betreibung weiter, bis der Richter endgültig erkannt hat, daß die Betreibung erloschen sei. Geht die Klage auf Ein stellung der Betreibung infolge Stundung, so läuft die Betrei bung, bis rechtskräftig entschieden ist, daß die Stundung erteilt wurde und die Betreibung für die Dauer der Stundung einzu stellen sei. Die Einstellung kann also erst durch das rechtskräftig gewordene Urteil bewirkt werden, nicht schon durch die Anhebung der Klage, geschweige denn durch die Appellation gegen das Urteil, das die Klage erstinstanzlich abwies. Der Rekurs entbehrt mithin jeder Begründung. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer: erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.