Complaint period runs only from service of written notice

BGE 38 I 307Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I04.05.1912Annulled

Zusammenfassung

Karl Dettwiler challenged the seizure of several paintings and a letter case, claiming they were necessary for his profession. The cantonal supervisory authority rejected his complaint as late because it assumed he had received the seizure report shortly after the seizure. The Federal Court accepted that the report was actually served only on 1912-05-04 and held that, where written notice of an enforcement act is required, the complaint period runs only from service. The complaint was therefore timely, the non-entry decision was annulled, and the matter was remitted for substantive review.

Regest

Art. 17 Abs. 2 SchKG; where the law requires written notice of a debt enforcement authority's measure, the complaint period begins only upon service of the notice, not upon execution of the measure. This rule follows from the statutory requirement of communication to the parties and from the nature of the remedy period. A complaint filed within ten days of delivery is timely, even if more than ten days have elapsed since the measure itself (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 12. Juni 1912 in Sachen Dettwiler. Art. 17 Abs. 2 SchKG: Wenn das Gesetz die schriftliche Mitteilung einer betreibungsamtlichen Verfügung an die Parteien vorschreibt, läuft die Beschwerdefrist erst vom Tage der Zustellung an. A. Der Rekurrent, Karl Dettwiler, Architekt in Basel, be schwerte sich mit Eingabe vom 14. Mai 1912 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde darüber, daß ihm am 26. April 1912 vom Be treibungsamt Basel Stadt 13 Aquarellbilder und eine Kassette zum Einschließen von Briefen gepfändet worden seien. Er verlangte Aufhebung der Pfändung, mit der Begründung, er brauche die gepfändeten Gegenstände notwendig zur Ausübung seines Berufes. B. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Sie führt aus, daß der Re kurrent spätestens Ende April im Besitz der Abschrift der Pfändungs urkunde gewesen sei, aus der er ersehen habe, daß die Bilder und die Kassette gepfändet seien. Die Beschwerde sei also nach Ablauf der zehntägigen Frist eingereicht worden. C. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent inneri Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Er bestreitet, daß seine erstinstanzliche Beschwerde verspätet sei, da er die Pfändungsurkunde erst am 4. Mai 1912 erhalten habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde gibt die Richtigkeit dieser Angabe zu. Die Annahme, daß die Abschrift der Pfändungsurkunde dem Rekurrenten gemäß Art. 113 SchKG innert drei Tagen nach Vornahme der Pfändung zugestellt worden sei, habe sich als un richtig herausgestellt.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es wurde seinerzeit vom Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ausgesprochen (Arch. 1 No. 3) und seither in ständiger Praxis daran festgehalten, daß in allen Fällen, in denen das Gesetz die schriftliche Mitteilung einer be treibungsamtlichen Verfügung an die Parteien vorschreibt, die Be schwerdefrist für die Parteien nicht schon vom Tag des Vollzuges der Verfügung, sondern erst vom Tag der Zustellung an laufe (vergl. Jaeger, I Anm. 11 ad Art. 17 SchKG und die dortigen Zitate). Es besteht durchaus kein Anlaß, von dieser Praxis abzu gehen, die schon in der Natur der Sache begründet ist. Darnach ist in casu die Beschwerdefrist eingehalten, da der Rekurrent die Pfändungsurkunde unstreitig am 4. Mai 1912 zugestellt erhalten hat und am 14. Mai gegen die Pfändung Beschwerde führte. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten und die Sache zu mate rieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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