Art. 247 SchKG; Art. 134 SchKG; Art. 60 KV: Die Frage, ob ein Gegenstand den Grundpfandgläubigern von Gesetzes wegen als Zugehör der belasteten Liegenschaft pfandrechtlich hafte, ist im Kollokationsverfahren zu entscheiden. Bei mehrfacher Verpfändung einer Liegenschaft ist die Verwertung so anzuordnen, dass die im Kollokationsplan ausgewiesenen oder im Kollokationsprozess noch möglichen Pfandrechte nicht vereitelt werden. Haftet die Zugehör nach dem Kollokationsplan nur einzelnen Grundpfandgläubigern oder ist mit diesem Ergebnis je nach Prozessausgang zu rechnen, so sind Liegenschaft und Zugehör getrennt zu versteigern; ob nach gesondertem Ausbieten ein Gesamtausruf zu folgen habe, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit und der kantonalen Aufsicht.
B. Hierüber beschwerten sich die Rekursgegner mit dem Be gehren, es seien die Liegenschaften und das Mobiliar getrennt zu versteigern. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Schwyz hieß mit Ent scheid vom 4. Mai 1912 die Beschwerde gut und wies das Kon kursamt Küßnacht an, das Gasthofmobiliar gesondert von der Liegenschaft zu versteigern. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Es sei unter bestimmten Voraussetzungen nach dem schwyzerischen Hypothekarrecht gestattet, daß das Gasthofmobiliar mit einem Gasthof zusammen verpfändet werde. Die Mitverpfän dung müsse dabei im Pfandtitel ausdrücklich festgestellt werden. In folgedessen hafte bei einer Mehrzahl von Schuldverschreibungen das Mobiliar nur für diejenigen Forderungen als Pfand, für die es als solches ausdrücklich im Titel notariell mitverschrieben sei. Im vorliegenden Falle hafte für sechs Schuldbriefe im Gesamt betrage von 41,800 Fr. 52 Cts. nur das Kurhaus, für fünf im Range nachgehende Schuldbriefe im Gesamtbetrage von 8000 Fr aber neben der Liegenschaft noch das Mobiliar. Wenn nun die Liegenschaft um 40,000 Fr. losgeschlagen werden müßte, so er hielten die Eigentümer der sechs ersten Titel unter der Voraus setzung, daß das Mobiliar mit der Liegenschaft zusammen ver steigert würde, den ganzen Betrag, also auch den Erlös aus den Möbeln, obwohl ihnen diese nicht verhaftet seien. Das sei aber nicht zulässig und daher seien Liegenschaft und Mobiliar getrennt zu versteigern. C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes gericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei die angefochtene Steigerungsbedingung aufrecht zu halten. Zur Begründung führt sie folgendes aus: Der Inhaber eines Titels mit Mobiliarver pfändung habe kein besonderes, für sich bestehendes Pfandrecht an dem Mobiliar. Deshalb sei eine gesonderte Steigerung von Lie genschaft und Mobiliar nicht zulässig. Eine separate Exekution in die Zugehör ermögliche die Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand, weil dann ein Gläubiger sich einfach einen Pfand titel mit gemeinsamer Verpfändung von Liegenschaft und Mobiliar, der ohne die Mitverpfändung des Mobiliars wertlos wäre, ver schaffen und sich dann bei der Steigerung ausschließlich an die Möbel halten könne. Der Fall, daß der Erlös des Mobiliars solchen Hypothekargläubigern zukäme, die kein Pfandrecht an den Möbeln hätten, könne auch bei der gemeinsamen Versteigerung von Liegenschaft und Mobiliar nicht eintreten, weil, wenn der In haber eines Titels mit Mobiliarverpfändung seine Hypothek nicht herausbiete, das Pfandrecht am Mobiliar dahinfalle und dessen Erlös dann zur Deckung sämtlicher Gläubiger diene. Eventuell beziehe sich übrigens die Verpfändung eines Grundstückes nach Art. 805 ZGB ohne weiteres auch auf dessen Zugehör. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung.
so ist doch jedenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die An fechtung der Kollokation abgewiesen und also das ausschließliche Pfandrecht der Rekursgegner an dem Hotelmobiliar anerkannt werde. Infolgedessen muß im Verfahren festgestellt werden, welchen Wert dieses Zusatzpfand hat, und eine solche einwandsfreie Fest stellung ist nur durch eine separate Versteigerung des Mobiliars und nicht etwa durch eine bloße Schätzung möglich, wie auch erst das Ergebnis einer Verwertung der Aktiven eines Schuldners in maßgebender Weise zeigt, welcher Betrag der Forderung eines betreibenden Gläubigers gedeckt wird (AS Sep. Ausg. 14 Nr. 40 S. 175 ). Die Anordnung der Vorinstanz ist daher durchaus ge setzmäßig. Davon, daß die Rekursgegner ihr Pfandrecht verlören, wenn sie für die Liegenschaft bei der Steigerung nicht so viel böten, daß ihre Titel gedeckt würden, wie die Rekurrentin geltend machen will, kann natürlich keine Rede sein. 2. Es wäre allerdings möglich, daß das Mobiliar in Ver bindung mit der Liegenschaft mehr gilt als ohne sie und daß um gekehrt auch die Liegenschaft im Werte steigen würde, wenn man sie zusammen mit den Möbeln ausböte. Die Rekursgegner und in ihrem Rekurse eventuell auch die Rekurrentin hätten daher wohl verlangen können, daß Liegenschaft und Mohiliar zu nächst getrennt und nachher gemeinsam ausgeboten würden. Auf diese Weise hätte ein möglichst hoher Erlös erzielt werden können und zugleich wäre durch die beim getrennten Ausbieten gemachten Höchstangebote das Wertverhältnis zwischen Liegenschaft und Mo biliar festgestellt worden. Da aber die Rekurrentin einen Antrag in diesem Sinne nicht gestellt hat, obwohl ein doppeltes Ausbieten unter Umständen auch in ihrem Interesse läge, so kann das Bun desgericht eine derartige Anordnung nicht treffen. Zudem handelt es sich dabei lediglich um eine Frage der Angemessenheit, die end gültig von den kantonalen Aufsichtsbehörden entschieden wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. 37 I S. 346.