- Entscheid vom 25. Mai 1912 in Sachen Zumbühl.
Art. 74 SchKG: Beginn der Frist zur Beschwerde wegen Nichtan
erkennung eines Rechtsvorschlages. Die Erklärung des Schuldners,
die Betreibung stimme nicht, er müsse noch nachschauen, ist kein
gültiger Rechtsvorschlag.
A. In den Betreibungen der Erben des I. Hüsler und
des Dr. Arnold in Zug gegen den Rekurrenten I. Zumbühl,
Zimmermeister in Zug, stellte das Betreibungsamt Zug laut der
Zustellungsbescheinigung dem Schuldner am 26. Januar 1912
die Zahlungsbefehle zu. Am 9. März sandte es ihm dann die
Anzeige, daß die Pfändung am 12. März werde vorgenommen
werden. Doch erschien der Beamte auf die angesetzte Zeit nicht
beim Rekurrenten zum Vollzug der Pfändung. Dieser erhielt am
- April 1912 ein Schreiben des Betreibungsamtes, worin die
Angabe von pfändbaren Gegenständen verlangt wurde, und am
- April die Pfändungsurkunde, worin beurkundet ist, daß die
Pfändung von Vermögensobjekten im Betrage von 465 Fr. am
- März 1912 vollzogen worden sei.
B. Gegen die Fortsetzung der Betreibung erhob der Rekur
rent am 20. April 1912 Beschwerde mit dem Begehren, daß der
..... Rechtsvorschlag ..... in Kraft erklärt und daß eine strenge
Rüge an das Betreibungsamt Zug gerichtet werde, damit ähnliche
Vorkommnisse in Zukunft unterbleiben . Er machte folgendes gel
tend: Am 30. Januar 1912 habe er dem Betreibungsbeamten
mündlich erklärt, die Betreibungen stimmten nicht, er müsse unter
allen Umständen Rechtsvorschlag erheben und werde dann zu Hause
noch genauer nachschauen. Hierin liege ein Rechtsvorschlag. Auf
alle Fälle habe er aber am 5. Februar noch schriftlich Rechtsvor
schlag erhoben, wie aus den von ihm vorgelegten Preßkopien
hervorgehe.
Der Betreibungsbeamte erklärte in seiner Vernehmlassung was
folgt: Der Rekurrent habe bloß mündlich erklärt, die Betreibungen
stimmten nicht, es müsse zu Hause zuerst noch nachgeschaut wer
den. Darauf habe er ihm geantwortet, er solle rechtzeitig hierüber
berichten. Indessen habe das Amt innert der gesetzlichen Frist kei
AS 38 1 1912
nen schriftlichen Rechtsvorschlag erhalten. Was den Pfändungs
vollzug betreffe, so kenne er die Aktiven des Schuldners bereits
und gehe daher nicht immer wieder zu ihm ins Haus.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug beschloß am 1. Mai
1912, es sei auf die gegen die Fortsetzung der Betreibung ge
richtete Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, dagegen
sei die Beschwerde wegen unrichtigen Vollzuges der Pfändung be
gründet und das Betreibungsamt werde angewiesen, künftig Pfän
dungen in gesetzlicher Weise zu vollziehen. Der Entscheid ist wie
folgt motiviert: Durch die Pfändungsankündigung habe der Ne
kurrent Kenntnis davon erhalten, daß das Betreibungsamt davon
ausgehe, er habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Da die Be
schwerde nicht innert zehn Tagen nach der Zustellung der Pfän
dungsanzeigen erhoben worden sei, sei sie somit verspätet, soweit
sie sich gegen die Fortsetzung der Betreibung richte. Soweit dagegen
das Vorgehen des Betreibungsamtes bei der Pfändung bemängelt
werde, sei sie begründet.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesge
richt weitergezogen mit dem Begehren, der Rechtsvorschlag solle
in Kraft erklärt werden , eventuell sei die Sache an die Vor
instanz zu materieller Behandlung zurückzuweisen.
D. In ihren Gegenbemerkungen erklärt die kantonale Auf
sichtsbehörde, daß die Angabe des Betreibungsamtes, es habe
innert der Frist keinen schriftlichen Rechtsvorschlag erhalten, glaub
würdig sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung.
- Die Vorinstanz ist mit Recht auf die gegen die Fort
setzung der Betreibung gerichtete Beschwerde nicht eingetreten, da
diese, wie sie zutreffend ausführt, verspätet war. Der Rekurrent
erhielt durch die Zustellung der Pfändungsankündigung vom
- März Kenntnis davon, daß das Betreibungsamt der Auffassung
war, es sei innert der Frist ein Rechtsvorschlag nicht erhoben
worden und es könne die Betreibung daher fortgesetzt werden. Vom
Tage dieser Zustellung an lief demnach die Frist zur Beschwerde
wegen Nichtanerkennung eines angeblich rechtzeitig und gültig ge
machten Rechtsvorschlages (BGE 231 S. 961 Erw. 1). Hieran
ändert der Umstand nichts, daß der Betreibungsbeamte es unter
ließ, sich am angesetzten Tage beim Schuldner zum Zwecke des
Pfändungsvollzuges einzustellen. Nur dann, wenn der Rekurrent
beim Betreibungsamte Einspruch gegen die Pfändungsankündi
gung erhoben hätte, könnte in dieser Unterlassung die stillschwei
gende Erklärung gefunden werden, daß der Rechtsvorschlag nun
mehr als gültig erhoben anerkannt werde, so daß eine Beschwerde
unnötig geworden wäre. Übrigens erhielt der Rekurrent neuer
dings am 4. April Kenntnis davon, daß das Betreibungsamt den
Standpunkt einnahm, er habe nicht rechtsgültig Rechtsvorschlag
erhoben, und die Beschwerde ist auch nicht innerhalb zehn Tagen
vom 4. April an eingereicht worden.
- Sie wäre zudem materiell unbegründet gewesen. Die
Vorinstanz geht, wie sich aus ihren Gegenbemerkungen ergibi, da
von aus, daß das Betreibungsamt innert der gesetzlichen Frist
keinen schriftlichen Rechtsvorschlag erhalten hat. Diese Annahme
ist nicht aktenwidrig; denn die vom Rekurrenten vorgelegten Preß
kopien beweisen natürlich nicht, daß die kopierten Schreiben innert
der Frist zur Post gegeben oder dem Betreibungsamt sonst recht
zeitig zugekommen sind. Das Bundesgericht ist somit an die er
wähnte Annahme gebunden. Demnach kann es sich nur noch fragen,
ob in der dem Betreibungsamt innert der Rechtsvorschlagfrist
mündlich abgegebenen Erklärung, soweit sie durch die Vernehm
lassung des Amtes als erwiesen zu betrachten ist, ein gültiger
Rechtsvorschlag liege. Dies wäre dann der Fall, wenn aus der
Erklärung der Wille des Rekurrenten, die Forderung oder das
Recht zu deren Eintreibung in Beziehung auf den ganzen Betrag
oder einen Teil davon zu bestreiten, hervorginge. Die Erklärung,
daß die Betreibungen nicht stimmten und der Rekurrent zu Hause
noch nachschauen müsse, enthält nun wohl, genau genommen, nur
den Willen, vorläufig, nicht definitiv, einen unbestimmten Teil
der Forderung zu bestreiten und zwar in dem Sinne, daß der
Rekurrent sich noch über den anzuerkennenden bezw. zu bestreiten
den Betrag vergewissern und dann eine definitive Erklärung ab
geben wolle. Eine solche bloß vorläufige Anmeldung eines künftig
zu erhebenden Einspruches ist aber kein Rechtsvorschlag, wie denn
überhaupt das bloße Inaussichtstellen einer definitiven Erklärung
nicht die Rechtswirkungen dieser Erklärung selbst haben kann. Erst
die angemeldete Erklärung hätte unter Umständen einen gültigen
Rechtsvorschlag bilden können. Selbst wenn man aber auch an
nehmen wollte, der Rekurrent habe bereits definitiv einen Teil
der Forderung bestreiten und sich dabei nur vorbehalten wollen,
auf Grund einer Nachforschung die Erklärung allenfalls abzuän
dern, so läge doch kein gültiger Rechtsvorschlag vor, weil nach
Art. 74 Abs. 2 SchKG eine teilweise Bestreitung der Forderung
unwirksam ist, wenn der bestrittene Betrag nicht genau angegeben
wird.
3. In Beziehung auf die in ganz ungesetzlicher Weise vor
genommene Pfändung hat der Rekurrent kein Begehren gestellt, so
daß hierüber nicht zu entscheiden ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.