Timeliness and validity of objection in debt enforcement

BGE 38 I 289Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.05.1912Dismissed

Zusammenfassung

In enforcement proceedings brought by the heirs of I. Hüsler and Dr. Arnold against Zumbühl, the Federal Tribunal dismissed the debtor's appeal. It held that the complaint against continuation of the enforcement was out of time because the seizure notice already showed that the office treated no valid objection as having been made. On the merits, the debtor's oral remark that the claims were incorrect and that he would check at home was only a provisional announcement and did not amount to a valid objection under Art. 74 SchKG. The alleged irregular seizure was not examined because no request on that point was made.

Regest

Art. 74 SchKG; Beginn der Beschwerdefrist bei Nichtanerkennung des Rechtsvorschlags; Anforderungen an den Rechtsvorschlag. Die Frist zur Beschwerde gegen die Weiterführung der Betreibung beginnt zu laufen, sobald dem Schuldner aus der Pfändungsankündigung oder einem gleichwertigen Akt erkennbar ist, dass das Betreibungsamt einen behaupteten Rechtsvorschlag nicht anerkennt. Ein bloss vorläufiges, auf spätere Abklärung verwiesenes Bestreiten der Forderung stellt keinen Rechtsvorschlag dar. Eine teilweise Bestreitung ist nur wirksam, wenn der bestrittene Betrag genau bezeichnet wird; das bloße Inaussichtstellen einer späteren Erklärung entfaltet keine Rechtswirkungen.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 25. Mai 1912 in Sachen Zumbühl. Art. 74 SchKG: Beginn der Frist zur Beschwerde wegen Nichtan erkennung eines Rechtsvorschlages. Die Erklärung des Schuldners, die Betreibung stimme nicht, er müsse noch nachschauen, ist kein gültiger Rechtsvorschlag. A. In den Betreibungen der Erben des I. Hüsler und des Dr. Arnold in Zug gegen den Rekurrenten I. Zumbühl, Zimmermeister in Zug, stellte das Betreibungsamt Zug laut der Zustellungsbescheinigung dem Schuldner am 26. Januar 1912 die Zahlungsbefehle zu. Am 9. März sandte es ihm dann die Anzeige, daß die Pfändung am 12. März werde vorgenommen werden. Doch erschien der Beamte auf die angesetzte Zeit nicht beim Rekurrenten zum Vollzug der Pfändung. Dieser erhielt am
  2. April 1912 ein Schreiben des Betreibungsamtes, worin die Angabe von pfändbaren Gegenständen verlangt wurde, und am
  3. April die Pfändungsurkunde, worin beurkundet ist, daß die Pfändung von Vermögensobjekten im Betrage von 465 Fr. am
  4. März 1912 vollzogen worden sei. B. Gegen die Fortsetzung der Betreibung erhob der Rekur rent am 20. April 1912 Beschwerde mit dem Begehren, daß der ..... Rechtsvorschlag ..... in Kraft erklärt und daß eine strenge Rüge an das Betreibungsamt Zug gerichtet werde, damit ähnliche Vorkommnisse in Zukunft unterbleiben . Er machte folgendes gel tend: Am 30. Januar 1912 habe er dem Betreibungsbeamten mündlich erklärt, die Betreibungen stimmten nicht, er müsse unter allen Umständen Rechtsvorschlag erheben und werde dann zu Hause noch genauer nachschauen. Hierin liege ein Rechtsvorschlag. Auf alle Fälle habe er aber am 5. Februar noch schriftlich Rechtsvor schlag erhoben, wie aus den von ihm vorgelegten Preßkopien hervorgehe. Der Betreibungsbeamte erklärte in seiner Vernehmlassung was folgt: Der Rekurrent habe bloß mündlich erklärt, die Betreibungen stimmten nicht, es müsse zu Hause zuerst noch nachgeschaut wer den. Darauf habe er ihm geantwortet, er solle rechtzeitig hierüber berichten. Indessen habe das Amt innert der gesetzlichen Frist kei AS 38 1 1912

nen schriftlichen Rechtsvorschlag erhalten. Was den Pfändungs vollzug betreffe, so kenne er die Aktiven des Schuldners bereits und gehe daher nicht immer wieder zu ihm ins Haus. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug beschloß am 1. Mai 1912, es sei auf die gegen die Fortsetzung der Betreibung ge richtete Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, dagegen sei die Beschwerde wegen unrichtigen Vollzuges der Pfändung be gründet und das Betreibungsamt werde angewiesen, künftig Pfän dungen in gesetzlicher Weise zu vollziehen. Der Entscheid ist wie folgt motiviert: Durch die Pfändungsankündigung habe der Ne kurrent Kenntnis davon erhalten, daß das Betreibungsamt davon ausgehe, er habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Da die Be schwerde nicht innert zehn Tagen nach der Zustellung der Pfän dungsanzeigen erhoben worden sei, sei sie somit verspätet, soweit sie sich gegen die Fortsetzung der Betreibung richte. Soweit dagegen das Vorgehen des Betreibungsamtes bei der Pfändung bemängelt werde, sei sie begründet. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesge richt weitergezogen mit dem Begehren, der Rechtsvorschlag solle in Kraft erklärt werden , eventuell sei die Sache an die Vor instanz zu materieller Behandlung zurückzuweisen. D. In ihren Gegenbemerkungen erklärt die kantonale Auf sichtsbehörde, daß die Angabe des Betreibungsamtes, es habe innert der Frist keinen schriftlichen Rechtsvorschlag erhalten, glaub würdig sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung.

  1. Die Vorinstanz ist mit Recht auf die gegen die Fort setzung der Betreibung gerichtete Beschwerde nicht eingetreten, da diese, wie sie zutreffend ausführt, verspätet war. Der Rekurrent erhielt durch die Zustellung der Pfändungsankündigung vom
  2. März Kenntnis davon, daß das Betreibungsamt der Auffassung war, es sei innert der Frist ein Rechtsvorschlag nicht erhoben worden und es könne die Betreibung daher fortgesetzt werden. Vom Tage dieser Zustellung an lief demnach die Frist zur Beschwerde wegen Nichtanerkennung eines angeblich rechtzeitig und gültig ge machten Rechtsvorschlages (BGE 231 S. 961 Erw. 1). Hieran ändert der Umstand nichts, daß der Betreibungsbeamte es unter ließ, sich am angesetzten Tage beim Schuldner zum Zwecke des Pfändungsvollzuges einzustellen. Nur dann, wenn der Rekurrent beim Betreibungsamte Einspruch gegen die Pfändungsankündi gung erhoben hätte, könnte in dieser Unterlassung die stillschwei gende Erklärung gefunden werden, daß der Rechtsvorschlag nun mehr als gültig erhoben anerkannt werde, so daß eine Beschwerde unnötig geworden wäre. Übrigens erhielt der Rekurrent neuer dings am 4. April Kenntnis davon, daß das Betreibungsamt den Standpunkt einnahm, er habe nicht rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben, und die Beschwerde ist auch nicht innerhalb zehn Tagen vom 4. April an eingereicht worden.
  3. Sie wäre zudem materiell unbegründet gewesen. Die Vorinstanz geht, wie sich aus ihren Gegenbemerkungen ergibi, da von aus, daß das Betreibungsamt innert der gesetzlichen Frist keinen schriftlichen Rechtsvorschlag erhalten hat. Diese Annahme ist nicht aktenwidrig; denn die vom Rekurrenten vorgelegten Preß kopien beweisen natürlich nicht, daß die kopierten Schreiben innert der Frist zur Post gegeben oder dem Betreibungsamt sonst recht zeitig zugekommen sind. Das Bundesgericht ist somit an die er wähnte Annahme gebunden. Demnach kann es sich nur noch fragen, ob in der dem Betreibungsamt innert der Rechtsvorschlagfrist mündlich abgegebenen Erklärung, soweit sie durch die Vernehm lassung des Amtes als erwiesen zu betrachten ist, ein gültiger Rechtsvorschlag liege. Dies wäre dann der Fall, wenn aus der Erklärung der Wille des Rekurrenten, die Forderung oder das Recht zu deren Eintreibung in Beziehung auf den ganzen Betrag oder einen Teil davon zu bestreiten, hervorginge. Die Erklärung, daß die Betreibungen nicht stimmten und der Rekurrent zu Hause noch nachschauen müsse, enthält nun wohl, genau genommen, nur den Willen, vorläufig, nicht definitiv, einen unbestimmten Teil der Forderung zu bestreiten und zwar in dem Sinne, daß der Rekurrent sich noch über den anzuerkennenden bezw. zu bestreiten den Betrag vergewissern und dann eine definitive Erklärung ab geben wolle. Eine solche bloß vorläufige Anmeldung eines künftig zu erhebenden Einspruches ist aber kein Rechtsvorschlag, wie denn überhaupt das bloße Inaussichtstellen einer definitiven Erklärung

nicht die Rechtswirkungen dieser Erklärung selbst haben kann. Erst die angemeldete Erklärung hätte unter Umständen einen gültigen Rechtsvorschlag bilden können. Selbst wenn man aber auch an nehmen wollte, der Rekurrent habe bereits definitiv einen Teil der Forderung bestreiten und sich dabei nur vorbehalten wollen, auf Grund einer Nachforschung die Erklärung allenfalls abzuän dern, so läge doch kein gültiger Rechtsvorschlag vor, weil nach Art. 74 Abs. 2 SchKG eine teilweise Bestreitung der Forderung unwirksam ist, wenn der bestrittene Betrag nicht genau angegeben wird. 3. In Beziehung auf die in ganz ungesetzlicher Weise vor genommene Pfändung hat der Rekurrent kein Begehren gestellt, so daß hierüber nicht zu entscheiden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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