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BGE 38 I 289 ΓÇó Timeliness and validity of objection in debt enforcement
BGE 38 I 289Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.05.1912Dismissed
In enforcement proceedings brought by the heirs of I. Hüsler and Dr. Arnold against Zumbühl, the Federal Tribunal dismissed the debtor's appeal. It held that the complaint against continuation of the enforcement was out of time because the seizure notice already showed that the office treated no valid objection as having been made. On the merits, the debtor's oral remark that the claims were incorrect and that he would check at home was only a provisional announcement and did not amount to a valid objection under Art. 74 SchKG. The alleged irregular seizure was not examined because no request on that point was made.
Art. 74 SchKG; Beginn der Beschwerdefrist bei Nichtanerkennung des Rechtsvorschlags; Anforderungen an den Rechtsvorschlag. Die Frist zur Beschwerde gegen die Weiterführung der Betreibung beginnt zu laufen, sobald dem Schuldner aus der Pfändungsankündigung oder einem gleichwertigen Akt erkennbar ist, dass das Betreibungsamt einen behaupteten Rechtsvorschlag nicht anerkennt. Ein bloss vorläufiges, auf spätere Abklärung verwiesenes Bestreiten der Forderung stellt keinen Rechtsvorschlag dar. Eine teilweise Bestreitung ist nur wirksam, wenn der bestrittene Betrag genau bezeichnet wird; das bloße Inaussichtstellen einer späteren Erklärung entfaltet keine Rechtswirkungen.
nen schriftlichen Rechtsvorschlag erhalten. Was den Pfändungs vollzug betreffe, so kenne er die Aktiven des Schuldners bereits und gehe daher nicht immer wieder zu ihm ins Haus. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug beschloß am 1. Mai 1912, es sei auf die gegen die Fortsetzung der Betreibung ge richtete Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, dagegen sei die Beschwerde wegen unrichtigen Vollzuges der Pfändung be gründet und das Betreibungsamt werde angewiesen, künftig Pfän dungen in gesetzlicher Weise zu vollziehen. Der Entscheid ist wie folgt motiviert: Durch die Pfändungsankündigung habe der Ne kurrent Kenntnis davon erhalten, daß das Betreibungsamt davon ausgehe, er habe keinen Rechtsvorschlag erhoben. Da die Be schwerde nicht innert zehn Tagen nach der Zustellung der Pfän dungsanzeigen erhoben worden sei, sei sie somit verspätet, soweit sie sich gegen die Fortsetzung der Betreibung richte. Soweit dagegen das Vorgehen des Betreibungsamtes bei der Pfändung bemängelt werde, sei sie begründet. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesge richt weitergezogen mit dem Begehren, der Rechtsvorschlag solle in Kraft erklärt werden , eventuell sei die Sache an die Vor instanz zu materieller Behandlung zurückzuweisen. D. In ihren Gegenbemerkungen erklärt die kantonale Auf sichtsbehörde, daß die Angabe des Betreibungsamtes, es habe innert der Frist keinen schriftlichen Rechtsvorschlag erhalten, glaub würdig sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung.
nicht die Rechtswirkungen dieser Erklärung selbst haben kann. Erst die angemeldete Erklärung hätte unter Umständen einen gültigen Rechtsvorschlag bilden können. Selbst wenn man aber auch an nehmen wollte, der Rekurrent habe bereits definitiv einen Teil der Forderung bestreiten und sich dabei nur vorbehalten wollen, auf Grund einer Nachforschung die Erklärung allenfalls abzuän dern, so läge doch kein gültiger Rechtsvorschlag vor, weil nach Art. 74 Abs. 2 SchKG eine teilweise Bestreitung der Forderung unwirksam ist, wenn der bestrittene Betrag nicht genau angegeben wird. 3. In Beziehung auf die in ganz ungesetzlicher Weise vor genommene Pfändung hat der Rekurrent kein Begehren gestellt, so daß hierüber nicht zu entscheiden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.