Art. 144 ff. SchKG; distribution of surplus from a collective auction of real estate and appurtenances. Where appurtenances are pledged only in favor of certain mortgage creditors, and the collective sale yields more than the aggregate of the separate bids for the real estate and the appurtenances, the surplus must be allocated exclusively to the creditor whose security extends to both components. Earlier mortgage creditors cannot claim that excess, since their legal position is not worsened by the additional pledge of appurtenances to a later creditor; the surplus reflects the combined realization of the encumbered complex.
Konsequenzen führen, indem der nachgehende Pfandgläubiger in folge unbedeutender vertraglicher Pertinenzen tatsächlich besser ge stellt würde als die Inhaber der vorgehenden Hypotheken. Endlich habe der Rekurrent in casu die mitverpfändeten Gegenstände als gesetzliche Zugehör angesprochen, mit Ausnahme der auf 500 Fr. geschätzten Registrierkasse. Es frage sich nun, ob der Mehrerlös auf diese allein fallen würde, wenn der Rekurrent im Prozeß obsiegen sollte. D. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegen bemerkungen abgesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. Unzutreffend ist einmal die Behauptung des Rekur renten, daß der Entscheid in Sachen Vogt Oederlin (H. rechtl. Entsch. 20 S. 92 ff.), auf den sich die Vorinstanz beruft, Begründung des angefochtenen Verteilungsverfahrens nichts ent halte. Freilich wird in jenem Entscheid in erster Linie ausgespro chen, daß die besondere Stellung der Hypothekargläubiger, denen Zubehörden mitverpfändet seien, die getrennte Verwertung der Zu behörden verlange. Da indessen die Summe der Erlöse von Lie genschaft und Pertinenzen kleiner sein könne, als wenn beide zu sammen zur Gant gebracht werden, so sei- führte das Obergericht aus richtigerweise noch ein Gesamtruf zu veran stalten. Im Anschluß daran wurde vom Obergericht die Frage erörtert und gelöst, wie es mit einem beim Gesamtruf erzielten Mehrerlös zu halten sei. Dieser Mehrbetrag komme allein der Nachhypothek zu, wie denn auch nur derjenige Hypothekargläubi ger den Gesamtverkauf beantragen könne, dem die Pertinenzen verschrieben seien. Denn der zufällige Umstand, daß in einem spätern Schuldbriefe Zubehörden mitverpfändet seien, könne die Rechtsstellung des Inhabers der vorgehenden Pfandrechte in keiner Weise verbessern. 2. Damit ist auch der weitere Einwand des Rekurrenten entkräftet, daß der Mehrerlös des Gesamtrufes nicht einseitig den Pertinenzen zugeteilt werden dürfe. Weder im Fall Vogt Oederlin, noch im vorliegenden handelt es sich darum. In beiden Fällen wurde entschieden, daß der Mehrerlös des Gesamtrufes demjenigen Gläubiger zuzuteilen sei, dem Liegenschaft und Pertinenzen verpfändet sind. Diese Zuteilung ist durchaus gerechtfertigt. ist nicht einzusehen, wieso diejenigen Gläubiger, denen nur die Liegenschaft als solche verpfändet ist, auf einen allfälligen Mehr wert über den durch das Höchstangebot beim Einzelruf aus gewiesenen Wert der Liegenschaft hinaus Anspruch erheben könnten. Die Rechtsstellung dieser Gläubiger wird durch die Mit verpfändung der Zubehörden zu Gunsten eines andern Gläubigers in keiner Weise berührt. Wenn der Erlös des Gesamtrufes ein höherer ist als die Summe der Einzelerlöse der Liegenschaft einer seits und der Pertinenzen anderseits, so hat daher auf diesen Mehrerlös nur derjenige Gläubiger Anspruch, zu dessen Gunsten die Liegenschaft nebst den Pertinenzen haftet. 3. Ist somit dieser Verteilungsmodus bundesrechtlich nicht anfechtbar, so ist irrelevant, ob das Betreibungsamt ihn zufolge einer noch nicht in Kraft stehenden Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde und angeblich entgegen der bisherigen Praxis der zürcherischen Betreibungsämter befolgt habe, wogegen übrigens schon der Entscheid in Sachen Vogt Oederlin spricht. Und es ist nach dem Gesagten auch nicht richtig, daß die angefochtene Praxis zu bedenklichen Übelständen führen würde. Es kann nicht gesagt werden, daß der letzte Pfandgläubiger in ungerechtfertigter Weise besser gestellt werde als die Inhaber der vorgehenden Hypotheken. Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß der Mehrerlös auf die Registrierkasse allein fallen würde, falls die andern Pertinen zen im hängigen Prozeß als gesetzliches Zugehör erklärt werden sollten, da ja dem letzten Pfandgläubiger nicht die vertraglichen Pertinenzen allein verpfändet sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.