Art. 275 SchKG; Art. 278 Abs. 1 SchKG; territorial competence of arrest authority and forum of enforcement: if the debtor does not challenge the execution of an arrest, he tacitly accepts the arrest forum. This acceptance extends to the subsequent debt-enforcement proceedings initiated at the place where the arrest was ordered and executed. The arrest forum is not mandatory public law in the sense that a later complaint against the payment order can still be founded on alleged incompetence of the arrest authority. A challenge for lack of local competence is admissible against the arrest execution itself, but not as a means to attack the ensuing enforcement once the arrest execution has become final (consid. 1-3).
schuldner dadurch, daß er sich über den Arrestvollzug nicht be schwert, das vom Gläubiger gewählte Arrestforum, und diese Anerkennung muß sich auch auf die nachher eingeleitete Arrest betreibung beziehen. Da der Arrest die provisorische Sicherung einer künftigen Pfändung bezweckt, somit eine Betreibung, wo eine solche noch nicht eingeleitet ist, vorbereiten soll und insofern keine selbständige Bedeutung hat, als er nur im Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen kann, so bildet er gewissermaßen einen Teil des Betreibungsverfahrens (vergl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 13 Erw. 3 ). Deshalb gilt auch, abgesehen von Konkursandrohung und Konkurseröffnung, für das ganze Verfahren dasselbe Forum, das des Ortes, wo die Arrestgegenstände liegen, und zwar wird dieses Forum in dem Falle, wo der Arrest der Betreibung vor ausgeht, durch den Arrestbefehl als den das ganze Verfahren ein leitenden amtlichen Akt mit der Wirkung bestimmt, daß auch ein vor Einleitung der Betreibung eintretender Wechsel des Ortes der Arrestgegenstände für das Betreibungsforum ohne Bedeutung ist (ASSep. Ausg. 13 Nr. 28 , Jaeger, Komm., Art. 52 N. 4, 272 N. 2). Aus dem Gesagten folgt, daß eine bei Einleitung des Verfahrens erfolgte Anerkennung des Arrestforums für das ganze Verfahren seine Bedeutung behält, gerade wie die Aner kennung der örtlichen Kompetenz eines Gerichtes stets für den ganzen Prozeß maßgebend ist. Es würde dem Grundsatz, daß das Forum des Arrestverfahrens auch für eine nachfolgende Betreibung Geltung haben soll, widersprechen, wenn infolge einer Beschwerde gegen die Betreibung, wie sie der Rekurrent erhoben hat, der Gläubiger, vorausgesetzt, daß die Frist des Art. 278 Abs. SchKG noch nicht abgelaufen ist, an einem andern als dem bis herigen Forum das Betreibungsbegehren erneuern müßte und dann die Betreibung an diesem neuen Orte durchzuführen wäre. 3. Nur dann wäre eine Anerkennung des Arrestforums nicht maßgebend, wenn die Vorschriften über dieses Forum zwingendes Recht wären. Diese Voraussetzung trifft aber nicht zu, wie das Bundesgericht schon einmal entschieden hat (AS Sep. Ausg. 12 Nr. 19 ). Offentliche Interessen werden davon nicht berührt, ob das Arrest und Betreibungsverfahren nach Art. 52 Ges.-Ausg. 38 1 S. 239 f. Id. 36 1 317. Id. 35 I 274 f. E 2. SchKG am Ort, wo die Arrestgegenstände zur Zeit des Arrest befehls sich befinden oder befunden haben, durchgeführt wird oder nicht (vergl. AS Sep. Ausg. 15 Nr. 11 ) Kann somit der Rekurrent die Zustellung des Zahlungsbefehles nicht wegen Unzuständigkeit der Arrestbehörde anfechten, so ist der Rekurs unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.