- Entscheid vom 6. März 1912 in Sachen Näf und Tobler.
Art. 49 SchKG findet in der neuen Fassung vom 1. Januar 1912 an
auf Betreibungen gegen eine Erbschaft auch dann Anwendung, wenn
der Erbgang vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist.
A. Am 19. Juli 1910 starb I. Ulrich Näf zum Linden
hügel im Geß, St. Gallen. Über seinen Nachlaß wurde das
beneficium inventarii eröffnet. Am 10. Januar 1912 erwirkte
Adolf Gschwend, zum Edelweiß, Langgasse, Tablat, gegen Klara
Näf namens der Erbmasse Ulrich Näf sel. einen Zahlungsbefehl
im Betrage von 2400 Fr. Darüber beschwerten sich die heutigen
Rekurrenten mit der Begründung, daß die Erbmasse nach Art. 49
des st. gallischen Einführungsgesetzes zum SchKG vom Jahre
1891 nur während der Dauer eines Jahres seit dem Tode des
Erblassers betrieben werden könne; diese Frist sei verstrichen, ohne
daß der genannte Gläubiger eine Eingabe gemacht habe. Die
Rekurrenten stellten daher das Begehren, es sei die Betreibung
nichtig zu erklären.
B. Vom Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen als unterer
Aufsichtsbehörde unter Verweisung an den ordentlichen Richter
abgewiesen, rekurrierten sie an die kantonale Aufsichtsbehörde. Sie
führten aus, die untere Aufsichtsbehörde sei von der irrtümlichen
Voraussetzung ausgegangen, daß die geltend gemachten Beschwerde
gründe nicht in ihren Überprüfungsbereich fielen, und machten im
übrigen die bereits angegebenen Gründe geltend. Die kantonale
Aufsichtsbehörde bejahte zwar die Kompetenz der Betreibungs
und Aufsichtsbehörden. Sie wies aber den Rekurs als materiell
unbegründet ab, von der Erwägung aus, daß die Betreibungs
fähigkeit einer Erbmasse betreibungs und nicht privatrechtlich
geordnet sei und daß daher in intertemporaler Beziehung das mit
dem Inkrafttreten des ZGB modifizierte Betreibungsrecht zur
Anwendung komme, weil die Betreibung erst im Jahre 1912
angehoben worden sei. Nun lasse Art. 49 SchKG in der neuen
Fassung die Betreibung gegen eine Erbmasse zu, solange weder
die Teilung erfolgt, noch eine vertragliche Gemeinderschaft gebildet,
noch eine amtliche Liquidation angeordnet worden sei. Daß einer
dieser gesetzlichen Ausnahmefälle vorliege, hätten die Rekurrenten
weder behauptet, noch bewiesen. Die Anrufung des beneficium
inventarii falle nicht unter diese Fälle, wenn auch nach dem
kantonalen Erbgesetz die private Teilung durch das beneficium
inventarii nicht ausgeschlossen werde.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht
zeitig und formrichtig eingereichte Rekurs. Beantragt wird Auf
hebung des vorinstanzlichen Entscheides und Nichtigerklärung
der Betreibung. Zur Begründung machen die Rekurrenten geltend,
daß für die Beurteilung der Voraussetzungen der Betreibung
gegen eine Erbmasse das zur Zeit des Todes des Erblassers
geltende Gesetz, also in casu Art. 49 SchKG in der alten
Fassung, sowie Art. 49 des st. gallischen Einführungsgesetzes von
1891 maßgebend seien. Der abgeänderte, mit dem 1. Januar 1912
in Kraft getretene Art. 49 SchKG habe keine rückwirkende Kraft.
Es liege daher in der Nichtanwendung des alten Rechts durch
die Vorinstanz zugleich eine Rechtsverweigerung im Sinne von
Art. 17 Abs. 3 SchKG. Von einer Teilung, Gemeinderschaft
oder amtlichen Liquidation könne übrigens schon deshalb keine
Rede sein, weil mit den am benificium inventarii beteiligten
Gläubigern Vergleiche abgeschlossen worden seien.
D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat Abweisung des
Rekurses beantragt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Zu entscheiden ist in erster Linie, welche Fassung des
Art. 49 SchKG für die vorliegende, nach dem 1. Januar 1912
gegen die Erbmasse Näf angehobene Betreibung maßgebend ist.
Art. 58 des Schlußtitels zum ZGB gibt nur die mit dem
- Januar 1912 in Kraft getretenen Abänderungen des SchKG
an, ohne gleichzeitig intertemporale Übergangsbestimmungen auf
zustellen. Und es ist eine ausdrückliche Übergangsbestimmung
auch sonst im Schlußtitel des ZGB nicht zu finden. Insbesondere
kann Art. 15 des Schlußtitels zum ZGB nicht als maßgebende
Norm angesehen werden, da er sich nur auf die materiellrechtlichen
Verhältnisse bezieht. Nun steht aber fest, daß dem Art. 49 SchKG
nicht materiell , sondern rein exekutionsrechtliche Bedeutung
zukommt, und daß diese Bestimmung als zwingendes Recht dem
Parteiwillen entzogen ist. Damit ist die Anwendbarkeit der in
Art. 2 des Schlußtitels zum ZGB enthaltenen allgemeinen
Übergangsbestimmung gegeben, wie denn auch prozeßrechtliche Vor
schriften stets um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit, um
des Rechtsschutzes willen, aufgestellt sind. Demnach hat der neue
Art. 49 SchKG sofort mit dem Inkrafttreten des ZGB auf
alle Tatsachen Anwendung zu finden. Mit Recht hat also die
Vorinstanz der Beurteilung der Betreibung gegen die Erbmasse
Näf die neue Fassung des Art. 49 SchKG zu Grunde gelegt.
Maßgebend sind nur die dort angegebenen Hinderungsgründe
und es sind, da dem Art. 49 rückwirkende Kraft zukommt, auch
die vor dem 1. Januar 1912 eingetretenen Tatsachen unter dem
Gesichtspunkt des neuen Rechts zu würdigen.
2. Bleibt somit nur zu untersuchen, ob einer der in Art. 49
SchKG aufgeführten drei Hinderungsgründe vorliege, d. b. ob
infolge Teilung, vertraglicher Gemeinderschaft oder amtlicher
Liquidation die Erbmasse aufgehört habe, selbständig betreibbar zu
sein, so ist zu sagen, daß die Rekurrenten im ganzen Beschwerde
verfahren den Bestand eines solchen gesetzlichen Hinderungsgrundes
nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen haben. Wenn
auch die angebliche vertragliche Abfindung der am beneficium
inventarii beteiligten Gläubiger eine private Teilung nicht ohne
weiteres ausschloß, so haben sich die Rekurrenten doch tatsächlich
darauf beschränkt, solche Einwendungen zu erheben, die nach dem
alten Recht begründet sein mochten, dagegen vom Standpunkt des
neuen Rechts aus von vornherein außer Betracht fallen. Selbst
wenn aber nach altem Recht die Erbschaft Näf nie selbständig
betreibbar gewesen wäre, stände nach dem Gesagten der angefochtenen
Betreibung nichts im Wege. Daß endlich in casu von einer
Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 ff. SchKG nicht
die Rede sein kann, bedarf keiner nähern Erörterung.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
wendung.
Kraft habe.
pfandverwertung aufgelaufen seien. Es handle sich nun nicht
darum, ob Art. 806 ZGB rückwirkende Kraft habe, sondern
darum, ob diese Bestimmung vom 1. Januar 1912 an auch für
Grundpfandbetreibungen, die vorher eingeleitet worden seien, gelte.
Nun sei das in Art. 806 ZGB normierte Pfandrecht nicht
vertraglicher Natur, sondern trete von Gesetzes wegen ein, und
für derartige Pfandrechte gelte in analoger Anwendung
lrt. 26 Abs. 2 der Einführungsbestimmungen zum ZGB das
neue Recht vom Tage des Inkrafttretens an. Wäre dies nicht
der Fall, so müßte ein Grundpfandgläubiger, der vor dem
- Januar 1912 Betreibung eingeleitet hatte, neuerdings Be
treibung anheben, wenn er des in Art. 806 ZGB zugesicherten