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BGE 38 I 246 ΓÇó New Art. 49 SchKG applies immediately to estate executions
BGE 38 I 246Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I01.01.1912Dismissed
The heirs of Ulrich Näf challenged an execution initiated in 1912 against the estate, arguing that the old Art. 49 SchKG and a cantonal one-year limitation still applied because the succession had opened in 1910. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the amended Art. 49 SchKG applied immediately from 1 January 1912, as it is purely enforcement law and falls under the general transitional rule of the ZGB final title. Since no statutory impediment to estate execution was proven, the complaint was dismissed.
Art. 49 SchKG in der seit 1. Januar 1912 geltenden Fassung; intertemporale Anwendung auf Betreibungen gegen eine Erbschaft. Die Vorschrift ist rein exekutionsrechtlich und zwingend; mangels besonderer Übergangsbestimmung findet die allgemeine Regel von Art. 2 SchlT ZGB Anwendung. Die neue Ordnung gilt daher sofort für alle nach Inkrafttreten eingeleiteten Betreibungen, auch wenn der Erbgang vorher eröffnet worden ist. Für die Betreibungsfähigkeit der Erbmasse sind einzig die in Art. 49 SchKG genannten Hinderungsgründe (Teilung, vertragliche Gemeinderschaft, amtliche Liquidation) maßgebend; frühere kantonale Schranken treten zurück. Beneficium inventarii begründet für sich allein keinen solchen Hinderungsgrund (consid. 1–2).
zukommt, und daß diese Bestimmung als zwingendes Recht dem Parteiwillen entzogen ist. Damit ist die Anwendbarkeit der in Art. 2 des Schlußtitels zum ZGB enthaltenen allgemeinen Übergangsbestimmung gegeben, wie denn auch prozeßrechtliche Vor schriften stets um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit, um des Rechtsschutzes willen, aufgestellt sind. Demnach hat der neue Art. 49 SchKG sofort mit dem Inkrafttreten des ZGB auf alle Tatsachen Anwendung zu finden. Mit Recht hat also die Vorinstanz der Beurteilung der Betreibung gegen die Erbmasse Näf die neue Fassung des Art. 49 SchKG zu Grunde gelegt. Maßgebend sind nur die dort angegebenen Hinderungsgründe und es sind, da dem Art. 49 rückwirkende Kraft zukommt, auch die vor dem 1. Januar 1912 eingetretenen Tatsachen unter dem Gesichtspunkt des neuen Rechts zu würdigen. 2. Bleibt somit nur zu untersuchen, ob einer der in Art. 49 SchKG aufgeführten drei Hinderungsgründe vorliege, d. b. ob infolge Teilung, vertraglicher Gemeinderschaft oder amtlicher Liquidation die Erbmasse aufgehört habe, selbständig betreibbar zu sein, so ist zu sagen, daß die Rekurrenten im ganzen Beschwerde verfahren den Bestand eines solchen gesetzlichen Hinderungsgrundes nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen haben. Wenn auch die angebliche vertragliche Abfindung der am beneficium inventarii beteiligten Gläubiger eine private Teilung nicht ohne weiteres ausschloß, so haben sich die Rekurrenten doch tatsächlich darauf beschränkt, solche Einwendungen zu erheben, die nach dem alten Recht begründet sein mochten, dagegen vom Standpunkt des neuen Rechts aus von vornherein außer Betracht fallen. Selbst wenn aber nach altem Recht die Erbschaft Näf nie selbständig betreibbar gewesen wäre, stände nach dem Gesagten der angefochtenen Betreibung nichts im Wege. Daß endlich in casu von einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 ff. SchKG nicht die Rede sein kann, bedarf keiner nähern Erörterung. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. wendung. Kraft habe. pfandverwertung aufgelaufen seien. Es handle sich nun nicht darum, ob Art. 806 ZGB rückwirkende Kraft habe, sondern darum, ob diese Bestimmung vom 1. Januar 1912 an auch für Grundpfandbetreibungen, die vorher eingeleitet worden seien, gelte. Nun sei das in Art. 806 ZGB normierte Pfandrecht nicht vertraglicher Natur, sondern trete von Gesetzes wegen ein, und für derartige Pfandrechte gelte in analoger Anwendung lrt. 26 Abs. 2 der Einführungsbestimmungen zum ZGB das neue Recht vom Tage des Inkrafttretens an. Wäre dies nicht der Fall, so müßte ein Grundpfandgläubiger, der vor dem