- Entscheid vom 2. März 1912 in Sachen Kaiser.
Art. 115 Abs. 2, 149 Abs.2 u. 27 1 Ziff. 5 SchKG : Ist ein Arrest auf
Grund eines Verlustscheines erwirkt, so kann er nicht Gegenstände
erfassen, deren Unpfändbarkeit im Betreibungsverfahren, das zum
Verlustschein geführt hat, festgestellt worden ist. Art. 107 Abs.2
SchKG: Zulässigkeit der Pfändung verarrestierter Gegenstände, an
denen im Arrestverfahren Drittansprüche geltend gemacht worden
sind, trotz Hängigkeit des Widerspruchverfahrens.
A. In einer Betreibung des Julius Moser in Zürich gegen
den Rekurrenten Hermann Kaiser in Zürich IV wurde am 12. No
vember 1910 die Pfändung vorgenommen. Sie führte aber nicht
zur Deckung des Gläubigers. Eigentumsansprüche Dritter, die
dabei geltend gemacht wurden, bestritt dieser nicht. Am 29. Mai
1911 erwirkte Moser sodann für seine Forderung gegen den
Rekurrenten auf Grund der ungedeckten Pfändungsurkunde vom
- November 1910 einen Arrestbefehl. Das Betreibungsamt
Zürich IV erklärte in der Urkunde über den Arrestvollzug, der
Arrest sei erfolglos, weil der Rekurrent seit der Pfändung vom
- November 1910 kein neues Vermögen erworben habe. Auf
Beschwerde des Gläubigers wies aber die obere Aufsichtsbehörde
des Kantons Zürich mit Beschluß vom 1. September 1911 das
Betreibungsamt an, den Arrest zu vollziehen ohne Rücksicht darauf,
ob die in Beschlag zu nehmenden Objekte am 12. November 1910
bereits zu Gunsten des Rekurrenten gepfändet worden seien oder
nicht. Der Entscheid wurde wie folgt begründet: Wenn der Re
kurrent eine neue Betreibung einleite, so sei es für die Pfändung
gleichgültig, ob bestimmte Objekte schon in der frühern Betreibung,
die noch nicht zu einem definitiven Verlustschein geführt habe,
gepfändet worden seien. Nur wenn er die alte Betreibung fortsetze,
könne er die schon früher gepfändeten Objekte nicht nochmals
pfänden lassen. Da nun noch nicht feststehe, ob der Rekurrent
die alte Betreibung fortsetzen oder eine neue einleiten wolle, so müßten
die erwähnten Gegenstände verarrestiert werden.
An diesen vom Betreibungsamt Zürich IV hierauf mit Arrest
belegten Objekten wurden neuerdings Drittansprüche geltend gemacht
und es kam hierüber infolge der Bestreitung des Gläubigers zum
Prozeß. Auf Grund des Arrestes leitete Moser eine neue Betrei
bung gegen den Rekurrenten ein, und der Rekursgegner Dr. Deuß
in Zürich verlangte darin als angeblicher Zessionar des Gläubigers
die Pfändung. Das Betreibungsamt stellte darauf einen leeren
Pfandschein aus mit der Erklärung, es seien nur die in der frühern
Betreibung gepfändeten Objekte vorhanden und diese könnten nicht
mehr gepfändet werden.
B. Auf die Beschwerde des Rekursgegners wies jedoch die
untere kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, die
erwähnten Gegenstände zu pfänden. Eine hiegegen vom Rekurrenten
ergriffene Beschwerde wurde von der obern kantonalen Aufsichts
behörde durch Entscheid vom 27. Januar 1912 mit folgender
Begründung abgewiesen: Die Einwendung des Rekurrenten, es
stehe nach der frühern Betreibung fest, daß die zu pfändenden
Gegenstände nicht ihm gehörten, sei unrichtig. Die Anerkennung
eines Drittanspruches wirke nur für die Betreibung, in der sie
erfolgt sei. Daß der Gläubiger die frühere Betreibung nicht ab
gestellt habe, sei ohne Bedeutung.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent mit dem Begehren
um Abweisung der Beschwerde des Rekursgegners an das Bundes
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn Art. 149 und 115 SchKG dem Gläubiger, der im
Besitze einer ungenügenden Pfändungsurkunde sich befindet, das
Recht geben, jederzeit einen Arrest gegenüber dem Schuldner zu
verlangen, so kann diese Arrestbeschlagnahme sich offenbar nur auf
neu entdeckte, nicht schon im vorangegangenen Verfahren eingezogene
und dabei als unpfändbar festgestellte Gegenstände beziehen. Wollte
man den Zugriff auf solche Objekte wieder zugeben, so hieße das
ja im gleichen Betreibungsverfahren diese frühere Entscheidung
welche die Gegenstände der Exekution entzog, wieder in Frag
stellen. Die Arrestlegung kann eben nicht als die Einleitung einer
neuen Betreibung aufgefaßt werden, sondern erscheint vielmehr
als ein letzter Ausläufer der früheren. Daher kann man sie auch
nicht davon abhängig machen, ob nachher eine neue Betreibung
angehoben werde oder nicht, wie das in dem Entscheid der Vor
instanz vom 1. September 1911 geschehen ist.
Da jedoch dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und
gültig arrestierte Gegenstände auch ohne weiteres gepfändet werden
können, kann es sich nur noch fragen, ob nicht die Pfändung
der gültig arrestierten Gegenstände deshalb zu unterbleiben habe,
weil im Anschluß an den Arrest bereits wieder eine Klage über
die Drittansprüche eingeleitet worden und dadurch nach Art. 10.
SchKG die Betreibung eingestellt ist.
Doch ist diese Frage vom Bundesgericht bereits in einem früheren
Entscheide in Sachen Binaghi vom 22. September 1911 (AS
Sep. Ausg. 14 Nr. 69 ) verneint worden, weil Art. 107 Abs. 2
SchKG nur den Zweck hat, die Verwertung der vindizierten
Gegenstände bis zur Erledigung des Prozesses über den Drittan
spruch zu verhindern, und der Arrestgläubiger, der, wenn die
Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet worden
sind, nicht rechtzeitig das Pfändungsbegehren stellt, des ihm durch
Art. 281 SchKG gewährten Teilnahmerechtes verlustig geht.
Nach dem Gesagten können zwar allerdings die arrestierten
Ges.-Ausg. 37 I S. 447 ff.
Gegenstände vorsorglich gepfändet werden, jedoch hat über die Dritt
ansprüche kein neues Verfahren zu ergehen, sondern der Ausgang
des im Anschluß an das Arrestverfahren pendenten wird auch
darüber entscheiden, ob und wie eventuell die Pfändung anfrecht
erhalten werden kann und solange dieses Verfahren nicht erledigt
ist, kann selbstverständlich kein auf die Pfändung gültiges Ver
wertungsbegehren gestellt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.