Art. 115 Abs. 2, 149 Abs. 2 und 27 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG; Arrest auf Grund eines Verlustscheines kann sich nur auf neu entdeckte Vermögenswerte beziehen, nicht auf Gegenstände, deren Unpfändbarkeit bereits im früheren Betreibungsverfahren festgestellt worden ist. Die Arrestlegung bildet keine neue Betreibung, sondern eine Fortsetzung des früheren Vollstreckungsverfahrens. Art. 107 Abs. 2 SchKG steht der Pfändung arrestierter Gegenstände trotz hängiger Widerspruchsklage nicht entgegen; die Bestimmung hindert lediglich die Verwertung bis zur Erledigung des Drittanspruchsprozesses. Dem Arrestgläubiger bleibt bei verspäteter Stellung des Pfändungsbegehrens das Teilnahmerecht nach Art. 281 SchKG verwehrt.
um Abweisung der Beschwerde des Rekursgegners an das Bundes gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn Art. 149 und 115 SchKG dem Gläubiger, der im Besitze einer ungenügenden Pfändungsurkunde sich befindet, das Recht geben, jederzeit einen Arrest gegenüber dem Schuldner zu verlangen, so kann diese Arrestbeschlagnahme sich offenbar nur auf neu entdeckte, nicht schon im vorangegangenen Verfahren eingezogene und dabei als unpfändbar festgestellte Gegenstände beziehen. Wollte man den Zugriff auf solche Objekte wieder zugeben, so hieße das ja im gleichen Betreibungsverfahren diese frühere Entscheidung welche die Gegenstände der Exekution entzog, wieder in Frag stellen. Die Arrestlegung kann eben nicht als die Einleitung einer neuen Betreibung aufgefaßt werden, sondern erscheint vielmehr als ein letzter Ausläufer der früheren. Daher kann man sie auch nicht davon abhängig machen, ob nachher eine neue Betreibung angehoben werde oder nicht, wie das in dem Entscheid der Vor instanz vom 1. September 1911 geschehen ist. Da jedoch dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und gültig arrestierte Gegenstände auch ohne weiteres gepfändet werden können, kann es sich nur noch fragen, ob nicht die Pfändung der gültig arrestierten Gegenstände deshalb zu unterbleiben habe, weil im Anschluß an den Arrest bereits wieder eine Klage über die Drittansprüche eingeleitet worden und dadurch nach Art. 10. SchKG die Betreibung eingestellt ist. Doch ist diese Frage vom Bundesgericht bereits in einem früheren Entscheide in Sachen Binaghi vom 22. September 1911 (AS Sep. Ausg. 14 Nr. 69 ) verneint worden, weil Art. 107 Abs. 2 SchKG nur den Zweck hat, die Verwertung der vindizierten Gegenstände bis zur Erledigung des Prozesses über den Drittan spruch zu verhindern, und der Arrestgläubiger, der, wenn die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet worden sind, nicht rechtzeitig das Pfändungsbegehren stellt, des ihm durch Art. 281 SchKG gewährten Teilnahmerechtes verlustig geht. Nach dem Gesagten können zwar allerdings die arrestierten Ges.-Ausg. 37 I S. 447 ff. Gegenstände vorsorglich gepfändet werden, jedoch hat über die Dritt ansprüche kein neues Verfahren zu ergehen, sondern der Ausgang des im Anschluß an das Arrestverfahren pendenten wird auch darüber entscheiden, ob und wie eventuell die Pfändung anfrecht erhalten werden kann und solange dieses Verfahren nicht erledigt ist, kann selbstverständlich kein auf die Pfändung gültiges Ver wertungsbegehren gestellt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinn der Motive abgewiesen.