Art. 57 SchKG; military stay for a debtor in military service begins only upon actual entry into service, not during preparatory measures. Art. 46 Abs. 1 SchKG; acts of enforcement performed by an incompetent debt-collection office are not per se void after expiry of the complaint period where no public interest or third-party interest is affected. The mandatory character of forum rules is limited to the extent required to protect such interests; absent such a protected interest, late challenge is excluded. Art. 64 SchKG confirms that service may be made at the debtor's professional domicile and to an employee when the debtor is not found.
bungsamt Zürich I der Zahlungsbefehl zugestellt. Diese Betreibungs urkunde wurde im Hause Waisenhausgasse 10 in Zürich I der Bureau angestellten Klara Hupfer übergeben. Vom 11. bis zum 23. Sep tember war der Rekurrent im Militärdienst. Am 26. Oktober wurde ihm in gleicher Weise wie seinerzeit der Zahlungsbefehl die Konkursandrohung zugestellt. B. Hiegegen erhob der Rekurrent mit Eingaben vom 6. und 8. November, die von Klara Hupfer in seinem Namen unter zeichnet sind, Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Kon kursandrohung, indem er folgendes geltend machte: Diese sei, ebenso wie der Zahlungsbefehl, von einem unzuständigen Be treibungsamt ausgegangen. Der Zahlungsbefehl sei ihm am
Ausg. 2 Nr. 3 ). Übrigens ist darauf hinzuweisen, daß nach Art. 64 SchKG Betreibungsurkunden dem Schuldner am Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden können und daß die Zustellung auch an eine Angestellte geschehen kann, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird. Der Rekurrent hat nicht behauptet, er sei zur Zeit der Zustellung in seinem Geschäftslokal anwesend gewesen, und daß Klara Hupfer seine Angestellte war, ergibt sich schon daraus, daß sie die an die erste Instanz gerichtete Beschwerde unterzeichnet hat. 2. Die Vorinstanz hat mit Recht entschieden, daß für den Rekurrenten Rechtsstillstand nach Art. 57 SchKG erst von dem Tage an bestand, an dem er in den Militärdienst einrücken mußte. Für die Zeit, während der ein Schuldner sich auf den Militär dienst vorbereiten muß, gewährt das Gesetz keinen Rechtsstillstand. 3. Da der Rekurrent in Zürich IV wohnhaft und Zürich I nur der im Handelsregister eingetragene Ort seiner Geschäfts niederlassung ist, so ist Zürich IV sein Wohnsitz im Sinne des Art. 46 Abs. 1 SchKG. Die Betreibung ist daher von einem unzuständigen Betreibungsamt durchgeführt worden. Trotzdem kann aber, wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, weder der Zahlungsbefehl noch die Konkursandrohung aufgehoben werden. Die Vorschriften über das Betreibungsverfahren können nur dann als solche zwingender Natur angesehen werden, wenn sie im öffent lichen Interesse aufgestellt sind oder zum Schutze von Interessen Dritter dienen. Sofern man daher auch den Bestimmungen über den Betreibungsort zwingenden Charakter beimißt, kann dies nicht unbeschränkt der Fall sein, sondern bloß in dem Maße, als dadurch öffentliche Interessen oder solche Dritter geschützt werden. So liegt es z. B. im Interesse der Gläubiger, daß nicht ein anderer Gläubiger an einem ungesetzlichen Betreibungsorte die Pfändung verlange, weil dadurch ihr Recht zum Anschluß beein trächtigt werden könnte. Insoweit es zum Schutze dieses Interesses notwendig ist, können daher allenfalls die Vorschriften über den Betreibungsort als absolut zwingend betrachtet werden. Soweit dagegen eine Verletzung öffentlicher oder dritter Interessen nicht in Frage kommt, besteht kein Grund dafür, von einem unzustän Ges-Ausg. 25 I S. 122. Es ist denn auch nicht bestritten, daß eine am unrichtigen Orte eingeleitete Pfandverwertungsbetreibung nach Ablauf der Frist zur Beschwerde gegenüber der Zustellung des Zahlungsbefehles nicht mehr angefochten werden kann, weil ein Anschluß dritter Gläubiger hiebei nicht möglich ist (Jaeger, Komm., Art. 46 N. 2 S. 85) 4. Was nun zunächst die Zustellung des Zahlungsbefehles betrifft, so werden öffentliche Interessen oder solche Dritter dadurch nicht verletzt, daß der Schuldner von einem unzuständigen Betrei bungsamte unter Androhung der gesetzlichen Folgen zur Zahlung aufgefordert wird. Es kann daher auf jeden Fall von einer Auf hebung der ganzen Betreibung keine Rede sein. Aber auch die Zustellung der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Zürich I anstatt desjenigen von Zürich IV erscheint nicht als eine Handlung, die öffentliche Interessen oder solche Dritter verletzen könnte. Vielmehr kann es sich hiebei wesentlich nur um ein Interesse des Schuldners daran, daß er es in der Betreibung mit dem Amte seines Wohnsitzes zu tun habe, handeln. Wenn allerdings der Betreibungsort, wo die Konkursandrohung zugestellt worden ist, zugleich in allen Fällen Gerichtsstand des Schuldners für das Konkursbegehren und Ort der Durchführung des Konkurses wäre, also auch dann, wenn die Zustellung durch ein unzuständiges Betreibungsamt vorgenommen worden wäre, so müßte die Kon kursandrohung, die in diesem Falle als Akt der Einleitung des Konkursverfahrens anzusehen wäre, aufgehoben werden, sofern der Umstand, daß das Konkurseröffnungsverfahren und die Durch führung des Konkurses an dem durch die Konkursandrohung bestimmten Orte stattfänden, eine Verletzung öffentlicher oder dritter Interessen zur Folge hätte oder sofern man, da die Konkursan drohung, weil der 5. November ein Sonntag war, innert der zehntägigen Beschwerdefrist angefochten worden ist, annehmen wollte, die in der Unterlassung der Beschwerde gegenüber der Zustellung des Zahlungsbefehles liegende Anerkennung des Betreibungsforums gelte überhaupt nicht für das Konkurseröffnungsverfahren und den Konkurs und es könne daher die Einrede der Inkompetenz, wenigstens innert der zehntägigen Beschwerdefrist, gegenüber der das Konkursverfahren einleitenden Konkursandrohung neuerdings
erhoben werden. Was nun aber das Konkurseröffnungsverfahren betrifft, so kann im vorliegenden Falle eine durch ein am unrich tigen Orte erlassenes Konkurserkenntnis herbeigeführte Verletzung öffentlicher oder dritter Interessen oder die Berücksichtigung einer Inkompetenzeinrede nicht in Frage kommen, weil das Konkurs begehren auf alle Fälle beim Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich gestellt werden muß, sei es daß Zürich I oder Zürich IV als für das Konkurseröffnungsverfahren maßgebender Betreibungs ort zu gelten hat. Die Durchführung des Konkurses sodann hängt jedenfalls nicht so eng mit der Konkursandrohung zusammen, daß in jedem Falle der Ort der Zustellung der Konkursandrohung zugleich Ort der Durchführung des Konkurses sein müßte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.