Art. 69 Ziff. 3 SchKG; Zahlungsverweigerung wegen Drittanspruchs an der Forderung als gültiger Rechtsvorschlag. Eine Erklärung des Schuldners, er verweigere die Zahlung, weil ein Dritter die in Betreibung gesetzte Forderung für sich beanspruche, ist nicht als bloße Drittanspruchsanmeldung nach Art. 106/109 SchKG zu behandeln, sondern als Bestreitung der Zahlungspflicht. Massgebend ist, dass bei mehreren Anspruchstellern die Gläubigerberechtigung streitig ist; der Schuldner darf sich in diesem Fall verweigern, um nicht an den Nichtberechtigten zu leisten. Die Stellungnahme genügt daher als Rechtsvorschlag, auch wenn der Drittanspruch nicht aus Abtretung herrührt (vgl. Erw. 1-2).
und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien kann, wenn die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig ist. Diese Bestimmung bezieht sich allerdings, ihrer Stellung im fünften Titel des alten Obli gationenrechtes gemäß, zunächst nur auf den Fall, wo es sich um die Abtretung einer Forderung handelt. Sie ist aber jedenfalls überall da anwendbar, wo Streit darüber besteht, wer Gläubige einer Forderung sei. Der Zweck der Bestimmung geht im wesent lichen dahin, bei einer Mehrheit von Forderungsansprechern den Schuldner vor der Gefahr, an einen Unberechtigten zahlen zu müssen, zu schützen. Ob ein Ansprecher sich für seine Gläubiger qualität auf eine Abtretung oder einen andern Grund stützt, erscheint dabei unerheblich. Die erwähnte Bestimmung steht nur deshalb im Titel über die Abtretung der Forderungen, weil das Auftreten mehrerer Ansprecher in der Regel auf der Geltend machung eines Wechsels in der Person des Gläubigers beruht. Es ergibt sich also, daß die Behauptung, es mache ein Dritter einen Anspruch auf die vom Rekurrenten in Betreibung gesetzte Forderung geltend, geeignet ist, die Zahlungsverweigerung zu rechtfertigen (vergl. auch neues OR Art. 96). Demgemäß ist in der Tat anzunehmen, es liege eine Bestreitung der Zahlungs pflicht, also ein gültiger Rechtsvorschlag vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.