Art. 46 Abs. 1 SchKG; Art. 91 SchKG; Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Einwendungen gegen das Betreibungsforum sind mit Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls geltend zu machen und können nach Fristablauf gegenüber späteren Vollstreckungshandlungen nicht mehr erhoben werden. Eine pfändungsgemäß angekündigte Pfändung ist auch in Abwesenheit des Schuldners gültig vollziehbar. Der Berufsbegriff des Art. 92 Ziff. 3 SchKG ist weit auszulegen; auch das einfache Halten einer Pension oder die Vermietung weniger möblierter Zimmer kann Berufsausübung darstellen, wenn die persönliche Tätigkeit überwiegt, kein erhebliches Betriebskapital und keine fremden Hilfskräfte eingesetzt werden und die Tätigkeit der Bestreitung des Lebensunterhalts dient. In diesem Fall sind die zur Ausübung unerlässlichen Möbel unpfändbar (consid. 1-5).
B. Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin mit dem Be gehren, die Pfändung aufzuheben. Sie machte geltend, daß sie keine Pfändungsanzeige erhalten habe und zudem die Möbel brauche, um mit dem Betrieb einer Pension den Lebensunterhalt für sich und die Kinder zu verdienen, weil ihr Ehemann die Familie nicht erhalten könne. Außerdem bestritt sie die Zustän digkeit des Betreibungsamtes, weil der Ehemann in Basel keinen Wohnsitz habe. Das Betreibungsamt erklärte, daß die Pfändung nach dem Postbescheinigungsbuch dem Schuldner vorschriftsgemäß angezeigt worden sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent scheid vom 14. Dezember 1911 ab. Aus der Begründung folgendes hervorzuheben: Der Ehemann der Rekurrentin habe seinen privatrechtlichen Wohnsitz in Basel und könne daher dort betrieben werden. Aus einer Postquittung vom 1. November gehe hervor, daß die Pfändung der Rekurrentin vorschriftsgemäß ange zeigt worden sei. Somit habe dieser Betreibungsakt auch in Ab wesenheit des Schuldners oder seiner Angehörigen gültig vollzogen werden können. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei der Be trieb einer Pension keine Berufsausübung im Sinne von Art. 92 SchKG, weil es sich dabei nicht um die Betätigung bestimmter persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse handle, sondern um die Leitung eines Unternehmens, zu dessen Betriebsfonds die Möbel gehörten. C. Den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Halten einer eigentlichen Pension, nämlich das Vermieten möb lierter Zimmer in Verbindung mit dem Verabreichen der Mahl zeiten, dann betrachtet werden, wenn sie in ganz einfacher Weise ohne fremde Hilfskräfte in bescheidenem Umfange und ohne eigent liches Betriebskapital betrieben wird. Denn dabei spielt offenbar die persönliche Tätigkeit die Hauptrolle. Handelt es sich bloß um das Vermieten von möblierten Zimmern, so tritt allerdings die Tätigkeit des Vermieters weniger hervor; sie scheint sich im wesent lichen in der Überlassung eines Raumes mit Möbeln zu erschöpfen, bei der die Instandhaltung des Zimmers und die Reinigung der Kleider und dgl. nur ganz als Nebensache erscheint. Trotzdem wird man auch hier von einer Berufstätigkeit reden können, sosern das in den Zimmern steckende Betriebskapital unbedeutend ist und nicht fremde Arbeitskräfte verwendet werden, sofern eine Frauensperson sich mit dem Vermieten abgibt und auf den Ertrag dieser Tätig keit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist. Denn es ist davon auszugehen, daß Art. 92 Ziff. 3 SchKG in erster Linie den Zweck hat, dem Schuldner die Möglichkeit zu sichern, seine Arbeits kraft in der bisherigen Weise zu betätigen und so seinen Lebens unterhalt zu verdienen, damit er nicht der öffentlichen Armen pflege zur Last falle (AS Sep. Ausg. 14 Nr. 42 ). Mit diesem Zweck ist eine enge Auslegung des Berufsbegriffes nicht vereinbar. Bloß eine solche Tätigkeit will das Gesetz nicht schützen, wo ein Schuldner und seine Familie in der Hauptsache Kapital oder fremde Arbeitskräfte für sich arbeiten lassen, ohne daß ihre eigene Arbeitskraft voll eingesetzt wird, oder wo der Schuldner zur Be tätigung eines bedeutenden Kapitals und fremder Hülfskräfte bedarf und daher der Geschäftsbetrieb sich als eigentliche Unter nehmung darstellt. Demgemäß wäre zwar wohl eine Zimmerver mietung in großem Stile keine vom Gesetz garantierte Tätigkeit. Handelt es sich dagegen um die Vermietung einiger weniger klei nerer Zimmer, so kann unter Umständen gewiß eine Berufstätig keit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG vorliegen. Allerdings erfordert deren Besorgung in der Regel nicht die volle Arbeitskraft einer Person. Da aber die Möglichkeit der Ausübung eines Berufes bei den Frauenspersonen überhaupt beschränkt ist und sie im all Ges.-Ausg. 37 I. S. 34° gemeinen ihren Haushalt zu besorgen haben und, wenn sie noch vermietete Zimmer instandhalten müssen, ganz wohl dadurch voll beschäftigt sein können, so rechtfertigt es sich, für solche Fälle von dem in den frühern Entscheiden aufgestellten allgemeinen Satze eine Ausnahme zu machen. 4. Hat man es somit beim Pensionshalten und Zimmer vermieten unter Umständen mit einer Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu tun, so ist klar, daß dann auch die Möbel, ohne welche diese Berufsausübung nicht möglich ist, als unpfändbar zu behandeln sind. 5. Ob und inwieweit die im vorliegenden Falle gepfändeten Möhel unpfändbar sind, läßt sich nun aber auf Grund der vor handenen Akten nicht beurteilen. Es ist hiefür noch festzustellen welchen Verdienst der Ehemann der Rekurrentin hat und ob dieser für den notwendigen Lebensunterhalt der Familie ausreicht, sodann, ob die Rekurrentin eine Pension betreibt oder bloß möblierte Zimmer vermietet und wie viele Zimmer sie im einen oder andern Falle vermieten muß, um das herauszuschlagen, was neben dem Verdienst des Mannes für den notwendigen Lebensunterhalt der Familie erforderlich ist, wie viele von diesen Zimmern sie sodann vermieten kann, ohne fremde Hülfe in Anspruch zu nehmen und ohne daß sie ein bedeutendes Betriebskapital verwendete, endlich ob die Rekurrentin aller oder einzelner der gepfändeten Möbel not wendig bedarf, um mit der erwähnten Zahl von Zimmern einen Betrag zu verdienen, welcher denjenigen, der neben dem Verdienst des Ehemannes zum notwendigen Lebensunterhalt der Familie erforderlich ist, nicht übersteigt. Die Sache ist somit an die Vor instanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Feststellungen vor nehme und sodann auf Grund der vorstehenden rechtlichen Erör terungen neu entscheide. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der an gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behand lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.