Emigration agents law applies to foreign emigrants

BGE 38 I 182Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.03.1888Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Widmer challenged a cantonal conviction for violating the federal statute on emigration agencies. He argued that his conduct concerned only emigrants living abroad and therefore fell outside Swiss territorial criminal jurisdiction, that recidivism could not aggravate the offence, and that he had been convicted on an allegation of unauthorized participation in a colonization enterprise. The Federal Court rejected all three arguments. It held that the patent requirement and penal provisions of the statute also apply to agency activity conducted from Switzerland for foreign emigrants, that recidivism under Art. 31 lit. d BStR applies through Art. 19, and that the conviction rested instead on the punishable sale of passage tickets. The cassation complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 2, 18, 19 Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888; Art. 1, 31 lit. d BStR; räumlicher Anwendungsbereich und Rückfall: Der Patentzwang für Emigrationsagenten und Unteragenten erfasst auch die von der Schweiz aus betriebene Vermittlung für im Ausland wohnhafte Auswanderer. Die Strafbestimmungen des Spezialgesetzes gelten insofern ungeachtet des territorialen Grundsatzes von Art. 1 BStR, da das Gesetz die Aufsicht und Strafbarkeit ausdrücklich auf im In- und Ausland begangene Handlungen bezieht und die schweizerische Polizeigewalt über das von hier aus betriebene Geschäft rechtfertigt. Art. 19 verweist auf die Straferhöhungsgründe des BStR; namentlich ist der Rückfall als erschwerender Umstand auch bei den Delikten des Auswanderungsgesetzes zu berücksichtigen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 29. Juni 1912 in Sachen Widmer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
  2. Nach dem Bundesgesetze vom 22. Mürz 1888 betref fend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungs agenturen bezieht sich der Patentzwang, dem die in der Schweiz etablierten Agenten und Unteragenten unterstehen, auch auf die Auswanderer aus dem Auslande. Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes sind also auch in letz terer Beziehung anwendbar. Der im Art. 1 BStR aufgestellte Grundsatz der Territorialität steht dem nicht entgegen.
  3. Die Bestimmung des Art. 31 lit. d BStR über den Rück fall gilt auch für die im Auswanderungsgesetz normierten Delikie. A. Gegen den Kassationskläger Widmer ist, nachdem er be reits zweimal, zuletzt durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich, IV. Abteilung, vom 17. Januar 1911, wegen Übertretung des Bun desgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagen turen vom 22. März 1888 bestraft worden war, neuerdings ein Strafverfahren wegen Übertretung dieses Gesetzes von den zürche rischen Behörden eröffnet worden. Dieses Verfahren hat ergeben, daß der Angeschuldigte, der kein Patent und keine Genehmigung als Unteragent für die Betätigung mit Auswanderungsgeschäften besitzt, seit jener Verurteilung vom 17. Januar 1911 folgende weitere Vergehen verübt hat: Er hat, wie schon früher, entgegen dem Art. 16 des Bundesgesetzes auf die Beförderung von Aus wanderern sich beziehende Publikationen erlassen, die vom Bundesrate untersagt sind. Er hat ferner auf Anfrage im deutschen Reiche wohnhafter Personen, die auswandern wollten, über die Bedingungen und Kosten der Überfahrt wiederholt Auskunft erteilt und sich von diesen Personen behördliche Zeugnisse über den Familienstand und ärztliche Atteste zustellen lassen. Endlich hat er sich mit dem Ver kauf von Passagierbilletten befaßt und zwar im Dienste der Kom mission für wirtschaftliche Ausbreitung Brasiliens und in Ver bindung mit der Schiffahrtsgesellschaft Austro-Americana und dem holländischen Lloyd. Wegen dieser Handlungen ist der Angeschuldigte erstinstanzlich der Übertretung des Bundesgesetzes schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zur Bezahlung der Kosten verurteilt worden. Die III. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts hat dieses Urteil am 12. Dezember 1911 dahin ab geändert, daß sie die Strafe auf einen Monat Gefängnis und 500 Fr. Geldbuße festsetzte. B. Gegen dieses Urteil hat nunmehr der Angeschuldigte in gültiger Weise die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht er griffen und den Antrag gestellt und begründet: Es sei das ange fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben von Gegenbe merkungen zur Beschwerde abgesehen. Dieser ist durch den Präsi denten des Bundesgerichtes aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
  4. Der Kassationskläger gibt zu, von seinem Wohnorte Zürich aus Auswanderungsgeschäfte betrieben zu haben. Aber er behauptet, seine Betätigung habe sich auf die Auswanderung nur von im Auslande wohnenden Personen bezogen. Gestützt hierauf macht er als Kassationsgrund geltend, die ihm zur Last gelegten Vergehen seien im Auslande begangen worden und daher nach Art. 1 des BStG in der Schweiz nicht strafbar. Demgegenüber ist zu bemerken, daß das Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888 in seinem Art. 2 die geschäftsmäßige Beförderung von Auswanderern und den geschäftsmäßigen Verkauf von Passagier billetten" schlechthin als dem Patentzwange unterworfen erklärt und also nicht unterscheidet, ob es sich um Auswanderer aus der Schweiz oder aus andern Staaten handelt. Es fehlt auch an einem genügenden Grund, um den Artikel entgegen seinem Wortlaute in dem Sinne einschränkend auszulegen, daß er sich nur auf jene erste Kategorie von Auswanderern beziehen würde. Namentlich konnte der schweizerische Gesetzgeber sehr wohl eine staatliche Überwachung des Auswanderungswesens auch hinsichtlich der Auswanderer aus

andern Staaten insofern als gerechtfertigt ansehen, als die auf diese Personen sich beziehende Agenturtätigkeit von der Schweiz ausgeht Anderseits sprechen für die wörtliche Auslegung auch sachliche Gründe: So hatte das frühere Gesetz vom 24. Christmonat 1880 in seinem entsprechenden Artikel 2 nur die geschäftsmäßige Be förderung von Auswanderern aus der Schweiz erwähnt, woraus zu schließen ist, daß man mit dem jetzigen, revidierten Gesetz be wußterweise in diesem Punkte den Bereich der staatlichen Überwa chung hat ausdehnen wollen. Und sodann stellt der Art. 18 des geltenden Gesetzes ausdrücklich die von den Agenten oder Unter agenten in oder außerhalb der Schweiz begangenen Übertre tungen des Gesetzes unter Strafe und es erstreckt sich sonach die staatliche Aufsicht auch auf die im Auslande sich vollziehende Tätig keit dieser Personen. Alsdann ist aber nicht einzusehen, warum die Staatsaufsicht und die damit verbundene Strafgewalt territorial nicht ebenso ausgedehnt sein sollte, soweit sich das Gesetz noch auf andere Personen als die Agenten und Unteragenten bezieht, also namentlich auf jene, die, wie der Kassationskläger, ohne Patent von der Schweiz aus Auswanderungsgeschäfte betreiben. Im Gegenteil läßt sich im letztern Falle für die Strafbarkeit in der Schweiz noch auf den besondern Umstand hinweisen, daß man es bei der Zuwider handlung gegen die Patentpflicht mit der Übertretung eines vom schweizerischen Gesetzgeber aufgestellten und von den schweizerischen Behörden durchzuführenden polizeilichen Verbotsgesetzes zu tun hat. Hienach kann aber die behauptete Verletzung des Art. 1 BStG nicht vorliegen. Dieser Artikel bestimmt freilich, daß das Bundes gesetz über das BStR nur auf die in der Schweiz verübten Hand lungen anwendbar sei; aber er tut es nur unter einem Vorbehalt, nämlich, soweit das gegenwärtige Gesetz das BStG nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt . Dieser Vorbehalt muß um somehr für die nicht im Bundesgesetz über das BStR selbst, sondern in andern Bundesgesetzen normierten strafrechtlichen Tatbestände gelten. Wollte man also auch mit dem Kassationskläger annehmen, daß die ihm gestützt auf den Art. 19 des Auswanderungsgesetzes zur Last gelegten Vergehen im Auslande vollendet und daher dort be gangen worden seien, so schlösse das ihre Strafbarkeit in der Schweiz nicht aus. Denn nach den obigen Ausführungen unterstehen die Personen, die in der Schweiz ohne Patent Auswanderungsgeschäfte betreiben, auch hinsichtlich ihrer auf das Ausland sich erstreckenden Tätigkeit der eidgenössischen Strafgewalt. 2. In zweiter Linie behauptet der Kassationskläger, der Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend die Auswanderungsagenturen sei verletzt und zwar deshalb, weil die Vorinstanz den Rückfall als erschwerenden Umstand angesehen habe und so zur Ausfällung einer Gefängnis statt einer bloßen Geldstrafe gekommen sei. Nun sieht aber Art. 31 lit. d des BStR den Rückfall als einen der Gründe vor, wegen deren der Richter die Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen erhöhen soll. Diese Vorschrift gilt auch für die im Bundesgesetz über die Auswanderungsagenturen enthaltenen Strafbestimmungen; denn diese regeln die einzelnen Straferhöhungs gründe nicht (vergl. AS 22 S. 411), wohl aber sieht der Art. 19 die Anwendbarkeit der Straferhöhungsgründe des BStR, also namentlich auch des Rückfalles dadurch vor, daß er erschwerende Umstände" berücksichtigt wissen will. 3. Ein dritter Kassationsgrund geht endlich dahin, der Kas sationskläger sei mit Unrecht auch deshalb verurteilt worden, weil er sich ohne bundesrätliche Genehmigung an einem Kolonisations unternehmen beteiligt habe (Art. 10 und 19 des Gesetzes). In Wirklichkeit spricht jedoch nur die Anklageschrift von einer solchen Beteiligung. Die kantonalen Entscheide dagegen halten diesen Grund der Anklage nicht fest. Wenn sie davon ausgehen, daß der Ange schuldigte sich im Dienste der Kommission für wirtschaftliche Ausbrei tung Brasiliens befunden habe, so ist das nach ihrer Feststellung in der Weise geschehen, daß er sich geschäftsmäßig mit dem Ver kaufe von Passagierbilletten an Auswanderer befaßt hat. Dies bildet auf Grund von Art. 2 besonders aber einen in Art. 19 - vorgesehenen strafrechtlichen Tatbestand. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

Schlagwörter

emigration agentsterritorial jurisdictionrecidivismpatent requirementpassage ticketsforeign emigrants

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the emigration-agency statute also covers business conducted from Switzerland for emigrants residing abroad.

Extrahierter Entscheid

Yes. The patent requirement and criminal provisions apply regardless of whether the emigrants are from Switzerland or from abroad.

Extrahierte Begründung

Article 2 of the statute is worded generally and does not distinguish between categories of emigrants. The legislature intentionally broadened supervision; Article 18 also covers acts by agents inside or outside Switzerland, showing that territoriality is not limited in the way the appellant argued.

Kernrechtsfrage

Whether recidivism could be treated as an aggravating circumstance under the emigration-agency statute.

Extrahierter Entscheid

Yes. Recidivism is an aggravating factor under Article 31 letter d BStR and applies to the statute's offences as well.

Extrahierte Begründung

The emigration-agency statute does not regulate the individual aggravating grounds itself, but Article 19 refers to aggravating circumstances and therefore incorporates the general rule on recidivism.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction was unlawful because of an alleged participation in a colonization undertaking without federal authorization.

Extrahierter Entscheid

No. The lower courts did not base the conviction on that allegation; they relied on the commercial sale of passage tickets, which is itself punishable.

Extrahierte Begründung

The indictment mentioned colonization participation, but the cantonal judgments did not retain that ground. Their findings support liability under Articles 2 and 19 instead.

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