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BGE 38 I 176 ΓÇó Railway staff orders and card playing in dining cars
BGE 38 I 176Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I11.12.1893Dismissed
Albrecht, Dr. Kistler, and Rudolf Hoffmann challenged a Lucerne conviction for disobeying railway staff after they continued card playing in a dining car despite repeated warnings. The Federal Court held that Art. 6 of the Railway Police Act is a blank criminal provision that also covers violations of Art. 2 of the Transport Regulations. The General Directorate of the Swiss Federal Railways was competent to issue the ban on card playing in dining cars, and the conductor was entitled to enforce it. The cassation complaint was dismissed, leaving the fines and costs in place.
Art. 6 Bahnpolizeigesetz in Verbindung mit Art. 2 Transportreglement; Strafbarkeit der Nichtbefolgung von Anordnungen des Bahnpersonals. Art. 6 enthält ein Blankettstrafgesetz, das auf bundesrätlich genehmigte und veröffentlichte Reglemente verweist. Die in Art. 2 statuierte allgemeine Gehorsamspflicht gegenüber dienstlichen Anordnungen des Bahnpersonals umfasst auch negative Verbote. Eine von der zuständigen Generaldirektion erlassene interne Weisung über die Unzulässigkeit des Kartenspiels im Speisewagen ist verbindlich und kann vom Zugpersonal durchgesetzt werden; der Richter prüft nur die formelle Kompetenz und Rechtsgültigkeit der Anordnung, nicht deren Zweckmäßigkeit (consid. 2-3).
genehmigte und gehörig veröffentlichte Vorschrift verboten sei, und daß das angefochtene Urteil den Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes ver letze, indem es sie, trotzdem ein solches Verbot hinsichtlich des Karten spiels in den Speisewagen nicht vorliege, dennoch schon wegen der bloßen Widersetzlichkeit als solcher straffällig erkläre. E. Die Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion II, haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Aus ihrer Vernehmlassung geht hervor und ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß das Kartenspielen in den Speisewagen durch Beschluß der Generaldirektion der Bundesbahnen vom Jahre 1909 als unzulässig erklärt und diese Weisung im Eisenbahnamts blatte vom 28. April 1909 bekanntgegeben worden ist, dagegen eine buudesrätlich genehmigte und in einem allgemeinen amtlichen Organ veröffentlichte Vorschrift darüber nicht besteht. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
richtungen und Bedürfnisse hervorgerufenen Verhältnisse unmöglich sei, jede Handlung, die der Reisende vorzunehmen oder zu unter lassen habe, von vorneherein vorzusehen und speziell zu normieren, und daß daher eine allgemeine Norm, wie sie im 2 des Trans portreglementes liege, unentbehrlich sei, um eine sachgemäße Sicher heit und berechtigte Interessen der Mitreisenden gewährleistende Abwicklung des Betriebes zu ermöglichen. Daß damit der Reisende der Willkür des Bahnpersonals ausgeliefert werde und bei jedem Widerstand gegen dessen Anordnungen, auch wenn sie auf bloßer Laune oder Schikane beruhten, die Gefahr der Bestrafung laufe wie die Beschwerdeführer meinen, ist nicht zu befürchten. Denn ein mal kann die Anzeige nur mit Genehmigung der obern Organe an die Strafbehörden weitergeleitet werden; diese würde aber in der artigen Fällen offenbar regelmäßig verweigert. Sodann ist der Strafrichter, wenn ihm auch eine Überprüfung der Verfügungen der Verwaltungsbehörden auf ihre konkrete Angemessenheit nicht zusteht, doch nach allgemeinen Grundsätzen befugt und verpflichtet, zu untersuchen, ob die verfügende Behörde zu der streitigen An ordnung formell kompetent gewesen, diese also rechtsgiltig zustande gekommen sei (vergl. Fleiner, Institutionen des deutschen Ver waltungsrechtes, S. 67/68, H. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in Preußen, 2. Aufl. S. 282 ff.). Anordnungen der Bahnorgane, die offensichtlich auf bloßer Laune oder Schikane beruhten, könnte deshalb immer noch der richterliche Schutz mit der Begründung ver sagt werden, daß der Beamte damit die Grenzen seiner Kompetenz überschritten habe. Gegenteils ist zu sagen, daß die von den Be schwerdeführern vertretene Auslegung, wonach das Bahnpersonal den Reisenden keinerlei Weisungen erteilen dürfte, ohne sich dafür in jedem Falle auf eine bundesrätlich genehmigte Spezialvorschrift stützen zu können, in der Praxis aus den bereits angedeuteten, in der Eigenart des Bahnbetriebes liegenden Gründen zu unhaltbaren Ergebuissen führen müßte. 3. Fragt sich somit lediglich, ob das Verhalten der Beschwerde führer unter das Verbot des 2 des Transportreglementes falle, so ist dies zu bejahen. Denn einerseits steht fest, daß die Beschwerde führer vom Zugführer darauf aufmerksam gemacht, daß das Karten spiel in den Speisewagen unzulässig sei, und davon abgemahnt, sich geweigert haben, dieser Anordnung Folge zu leisten. Anderseits räumt Art. 25 Ziff. 10 des Rückkaufsgesetzes der Generaldirektion als oberstem geschäftsführendem Organ der Bundesbahnen ausdrücklich die Kompetenz ein, die erforderlichen Reglemente, Instruktionen und Dienstvorschriften für die einzelnen Dienstzweige aufzustellen", d. h. diejenigen allgemeinen Anweisungen an das Bahnpersonal zu erlassen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im internen Betriebe, somit auch zwecks ungestörter Benützung der Bahnzüge und der darin vor handenen Einrichtungen erforderlich sind. Als interne Angelegenheit im letzteren Sinne erscheint aber offenbar auch die Ordnung des peisewagenbetriebes und die Frage, ob das Kartenspiel in diesem Wagen zugelassen werden solle. Denn wie aus der Vernehmlassung der Bundesbahnen hervorgeht, ist die Weisung, das Kartenspiel nicht zu dulden, im Zusammenhang mit der Zulassung der Reisen den 3. Klasse zu den Speisewagen ergangen und zwar vornehm lich zu dem Zwecke, lärmende Auseinandersetzungen, wie sie erfah rungsgemäß oft mit dem Spiel verbunden sind, und die daraus sich ergebende Störung zu verhüten. War aber die Generaldirektion kompetent, eine allgemeine dienstliche Weisung des Inhaltes zu er lassen, daß das Kartenspiel in den Speisewagen nicht zuzulassen sei, so kann auch darüber kein Zweifel bestehen, daß der Zugführer berechtigt und verpflichtet war, dieser Weisung Geltung zu ver schaffen, und daß die Beschwerdeführer durch die Weigerung, sich seiner Anordnung zu fügen, den Art. 2 des Transportreglementes, somit ein bundesrätlich genehmigtes und veröffentlichtes Reglement im Sinne von Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes, übertreten haben. Die Kassationsbeschwerde ist daher als unbegründet zu verwerfen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.