BGE 38 I 118
BGE 38 I 118Bge23.03.1859Originalquelle öffnen →
„gen, Reglemente und Dienstanweisungen mit angemessenen Straf¬ „bestimmungen zu erlassen.“ C. — Gegen die vorstehende Verordnung hat die Genossenschaft schweizerischer Gipsermeister, mit Sitz in Basel, die in Kienberg (Kt. Solothurn) eine Gipsfabrik betreibt und für deren Last¬ wagenverkehr mit der Eisenbahnstation Frick (Anfuhr von Kohlen und sonstigen Materialien und Abfuhr der Fabrikationsprodukte) die fragliche Straße benutzt, mit Eingabe vom 15. Januar 1912 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Bundesgericht wolle die ganze Verordnung, even¬ tuell wenigstens deren §§ 2 und 4, als verfassungswidrig auf¬ heben. Die Rekursschrift bemerkt hinsichtlich der Einhaltung der Rekurs¬ frist, die Verordnung sei der Rekurrentin schon vor der Promul¬ gation im Amtsblatt (auf deren Zeitpunkt sich ihr „sofortiges“ Inkrafttreten gemäß § 4 des kantonalen Gesetzes über die amtlichen Bekanntmachungen vom 26. Wintermonat 1856 wohl erst beziehen könne) in der Weise zur Kenntnis gebracht worden, daß am 15. November 1911 der Weibel der aargauischen Gemeinde Wittnau in ihrer Gipsfabrik im solothurnischen Kienberg erschienen sei und ihrem Werkmeister ein Exemplar der Verordnung übergeben habe, das am folgenden Tage in den Besitz ihres Geschäftsführers in Basel gelangt sei. Die Rekurrentin könne nun zwar dieser Art der Verordnungszustellung irgendwelche rechtliche Wirkung nicht bei¬ messen, sie erhebe aber den Rekurs gleichwohl innert der gesetzlichen Frist von jenem Datum an, um dem Regierungsrate unter allen Umständen die Einrede der Verspätung abzuschneiden. In der Sache selbst macht die Rekurrentin wesentlich geltend: Dadurch, daß der Regierungsrat seine Kompetenz zum Erlaß der Verordnung auf Art. 39 lit. b StV in Verbindung mit dem Bau¬ gesetz und dem Tierquälereigesetz stütze, gebe er ohne weiteres zu, daß ihm kraft der Verfassung ein direktes Verordnungsrecht nicht zu¬ stehe, daß die Verordnung vielmehr nur als „Vollziehungsverordnung“ zu den angerufenen Gesetzen Geltung haben könne. Nun sei der Regierungsrat zunächst nach § 123 des Baugesetzes allerdings be¬ fugt, Verordnungen zu erlassen, allein nur solche, die zum richti¬ gen Vollzuge „dieses Gesetzes“ erforderlich seien. Der Inhalt der vorliegenden Verordnung, als Vollziehungsverordnung zum Bau¬ gesetz, dürfe also nicht über den Rahmen des Baugesetzes hinaus¬ gehen, und wenn dieses in § 5 die Ortsverbindungsstraßen als „öffentliches Gut“ erkläre, dessen Gebrauch gemäß § 415 aarg. BGB jedem gestattet sei, so habe der Regierungsrat nicht das Recht, für die Benutzung der Straße Frick=Wittnau=Kantonsgrenze. weitergehende Beschränkungen aufzustellen, als diejenigen, die sich aus den straßenpolizeilichen Vorschriften des Gesetzes selbst (dessen §§ 41—78) ergäben. In diesen Vorschriften aber sei nichts ent¬ halten über die Maximalbelastung von Fuhrwerken und auch nichts über die Zahl der auf einer öffentlichen Straße zulässigen Fuhren, wie in den §§ 2 und 4 der Verordnung. Überdies gelte die Fel¬ genbreite von 7½ cm, die § 3 der Verordnung allgemein vorschreibe, nach § 42 lit. b des Baugesetzes nur für Lastwagen mit 4 Rädern und 2 Zugtieren. Nach § 7 des Tierquälereigesetzes sodann stehe dem Regierungsrate die Befugnis zu, noch andere als die in § 2 des Gesetzes aufgezählten Tatbestände, „dem gegen¬ wärtigen Gesetze als unterworfen zu erklären“. Dabei sei die Folge lediglich die, daß die Verwirklichung eines solchen Tatbestanves die Bestrafung nach Maßgabe des Tierquälereigesetzes nach sich ziehe. In der angefochtenen Verordnung aber fehle die Bezeichnung eines bestimmten Tatbestandes der Tierquälerei und dessen Untersiellung unter die Strafbestimmungen des Tierquälereigesetzes. Der Regie¬ rungsrat scheine in der Belastung der Fuhrwerke mit mehr als 40 einfachen Zeutnern eine Tierquälerei zu erblicken, stelle jedoch dafür eine Strafbestimmung auf, die nicht dem Tierquälereigesetz eut¬ nommen sei, da dieses eine Strafkompetenz des Gemeinderates (Bußen bis zu 15 Fr.) überhaupt nicht kenne. Indem der Re¬ gierungsrat in seiner Verordnung demnach Vorschriften erlassen habe, die über die Vollziehung der beiden Gesetze hinausgehen, habe er sich eines Eingriffs in die gesetzgebende Gewalt und damit eines Verstoßes sowohl gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 3 aarg. StV), als auch gegen den Grundsatz der ge¬ setzesmäßigen Verwaltung (Art. 39 lit. b StV) schuldig gemacht. Ferner verletze die angefochtene Verordnung zu Ungunsten der Rekurrentin auch die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV; Art. 17 aarg. StV) und stelle sich der Rekurrentin gegenüber,
abgesehen von dem bereits Gesagten, auch noch aus folgendem Grunde als Akt der Willkür dar: Der Regierungsrat habe be¬ züglich der Ortsverbindungsstraße Frick=Wittnau=Kantonsgrenze schon am 10. März 1911 eine Schlußnahme ähnlichen Inhalts, wie die vorliegende Verordnung, gefaßt gehabt, die ausdrücklich nur gegen die Rekurrentin gerichtet gewesen sei und die deshalb auf deren staatsrechtliche Beschwerde hin vom Bundesrat am 13. Oktober 1911 wegen Verletzung der Rechtsgleichheit aufge¬ hoben worden sei. Unmittelbar nach der Zustellung dieses bundes¬ rätlichen Entscheides habe der Regierungsrat dann die heutige Ver¬ ordnung erlassen, die nun zwar äußerlich den Schein wahre, als ob sie allgemeine Gültigkeit beanspruche, in Wirklichkeit aber doch wiederum nur gegen die Rekurrentin gerichtet sei, indem von ihren Bestimmungen tatsächlich niemand außer der Rekurrentin be¬ troffen werde. Als Ausnahmeakt erscheine die Verordnung zudem auch insofern, als bezüglich keiner andern Straße im ganzen Kanton Aargau eine Vorschrift über die Maximalladung von Last¬ fuhrwerken oder eine Beschränkung der Zahl der täglich zulässigen Fuhren bestehe. D. — Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in seiner Vernehmlassung zunächst die Einrede der Verspätung des Rekurses erhoben mit der Begründung: Er sei berechtigt gewesen, die Ver¬ ordnung sofort mit ihrem Erlasse in Kraft zu erklären, da § 4 des Gesetzes über die amtlichen Bekanntmachungen, wonach amtliche Erlasse „in der Regel“ nicht früher als 8 Tage nach der Promulgation in Kraft zu setzen seien, implicite Ausnahmen zu¬ lasse. Der Rekurrentin aber sei die Verordnung jedenfalls schon am 14. November 1911 bekannt gewesen; denn ihre Fuhrleute, denen der Straßenwärter Häsele, laut Mitteilung des Gemeinde¬ rates Gipf=Oberfrick an die kantonale Baudirektion, die Verordnung am 15. November auf der Straße eröffnet habe, hätten erklärt, daß sie bereits davon Kenntnis hätten, sich jedoch nicht darum be¬ kümmerten, weil ihnen die Rekurrentin für alle Folgen der Über¬ tretung eine Gutsprache ausgestellt habe. Die Frist zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde sei für die Rekurrentin daher schon am 13. Januar 1912 abgelaufen. Eventuell hat der Regierungsrat auf materielle Abweisung des Rekurses antragen lassen. Er führt, soweit für die nachstehenden Motive von Belang, des nähern aus, daß zur „allseitigen Voll¬ ziehung“ des sog. Baugesetzes, wozu der Regierungsrat durch dessen § 123 verpflichtet werde, hinsichtlich der öffentlichen Straßen in erster Linie die Sorge dafür gehöre, daß die Straßen ihrer Zweck¬ bestimmung gemäß von jedermann benutzt werden können. Daraus ergebe sich ohne weiteres die Zulässigkeit des Verbotes alles des¬ jenigen, was dieser Benutzung der Straßen entgegenstehe. Und zwar sei der Regierungsrat dabei nicht auf die Maßnahme beschränkt, die das Gesetz selbst zur Sicherung der ordnungsgemäßen Benutzung der Straßen vorsehe, er dürfe vielmehr auch neue Verfügungen reffen, die im Gesetz nicht spezifiziert seien, sofern sie nur dem angegebenen Zweck des Straßenschutzes angepaßt seien. Diese Kom¬ petenz sei nicht nur aus Natur und Geist des Gesetzes abzuleiten, sondern auch aus der ausdrücklichen Bestimmung seines § 59, der die Beschädigung und Veränderung jedweden Bestandteils einer Straße, die nicht aus einem bei erlaubtem Gebrauch der Straße eingetretenen, unverschuldeten Umstand hervorgegangen sei, verbiete, sowie überdies auch aus der Formulierung des § 123 selbst, der weder Sinn noch Bedeutung hätte, wenn er dem Regierungsrate nicht die Befugnis gäbe, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Straßen durch einzelne, die den ordentlichen allgemeinen Gebrauch derselben verunmögliche, entgegenzutreten. Um einen solchen Fall aber habe es sich hier gehandelt, da die Straße Frick=Wittnau durch den unbeschränkten Lastfuhrenverkehr der Rekurrentin in einen völlig unpraktikabeln Zustand versetzt worden sei, den nach dem Gutachten Sachverständiger alle Unterhaltungsarbeiten bei Fortdauer solcher Benutzung nicht zu beseitigen vermöchten. Ferner bestreitet der Regierungsrat auch, sich einer Verletzung der Rechtsgleichheit schuldig gemacht zu haben. Wenn die Rekurren¬ tin tatsächlich einzig durch abnormen mißbräuchlichen Verkehr die fragliche Straße schädige und deshalb allein von der Verordnung betroffen werde, so könne sie sich deswegen nicht über Ausnahmebe¬ handlung beschweren; denn gerade dadurch, daß ihr dieser Mißbrauch der Straße im Interesse der Allgemeinheit, d. h. um die Straße für jedermann praktikabel zu erhalten, verboten werde, werde gleiches Recht für alle im wahren Sinn des Wortes geschaffen.
E. — Die streitige Verordnung ist von der Rekurrentin ge¬ meinsam mit ihren Fuhrhaltern schon vor der Einleitung des staats¬ rechtlichen Rekurses auch durch Klage beim Obergericht des Kantons Aargau als Verwaltungsrichter angefochten worden. Diese Instanz ist jedoch durch Urteil vom 3. Mai 1912 auf die Klage wegen Inkompetenz nicht eingetreten; in Erwägung:
lich, ob zur Erreichung dieses Gesetzeszwecks unter den hier gege¬ benen Verhältnissen derartige Einschränkungen des Lastwagenverkehrs erforderlich waren. Hinsichtlich dieser Frage verwaltungstechnischer Natur aber hat sich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof au die Prüfung zu beschränken, ob jene Maßnahmen des Regierungs¬ rates als rein willkürlich, jeder sachlichen Berechtigung ermangelnd aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV anfechtbar seien. Hievon kann jedoch offenbar keine Rede sein; vielmehr geht aus der vom Regie¬ rungsrat angerufenen und aktenmäßig belegten Vorgeschichte der streitigen Verordnung zur Evidenz hervor, daß die Erhaltung der Ortsverbindungsstraße Frick=Wittnau=Kantonsgrenze für den or¬ dentlichen allgemeinen Verkehr Maßnahmen solcher Art dringend erheischte. 3. — Auch die weitere selbständige Berufung der Rekurrentin auf die verfassungsmäßige Garantie der Rechtsgleichheit geht völlig fehl. Der Umstand, daß tatsächlich die Rekurrentin einzig von der angefochtenen Verordnung betroffen wird, schließt deren all¬ gemeine Verbindlichkeit, die in dieser Hinsicht allein das Kriterium der Wahrung der Rechtsgleichheit bildet, natürlich nicht aus. Und die Angabe der Rekurrentin, daß der Regierungsrat für keine andere Straße des Kantons Vorschriften über die Maximal¬ ladung der Lastfuhrwerke und über die Zahl der täglich zulässigen Lastfuhren erlassen habe, wäre für die Begründung der Beschwerde über rechtsungleiche Behandlung nur dann von Belang, wenn fest¬ stände, daß auf andern aargauischen Straßen ähnliche Verhältnisse vorliegen, wie auf dem Straßenstück Frick=Wittnau=Kantonsgrenze Dies aber behauptet die Rekurrentin selbst nicht; - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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