- Arteil vom 3. Mai 1912 in Sachen Zürich gegen Bern.
Streitigkeiten zweier Kantone über Armentransportkosten. Kom
petenz des Bundesgerichts nach Art. 175 Ziff. 2 0G. Kosten
ersatzpflicht eines Kantons, wenn ein anderer Kanton eine
staatliche Aufgabe erfüllt, die nach Bundesrecht oder inter
kantonaler Abmachung jenem obgelegen hätte.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
Die geisteskranke Elise Brand von Rüegsau (Kanton
A. -
Bern) wurde in der zürcher. Anstalt Burghölzli zu öffentlichen
Lasten verpflegt. Mit Zuschrift vom 24. Mai 1911 ersuchte die
zürcher. Armendirektion die bernische um Übernahme der Brand in
heimatliche Verpflegung, mit der Bemerkung, daß vom 7. Juni an,
gemäß dem zwischen beiden Armendirektionen abgeschlossenen gene
rellen Abkommen, der heimatlichen Armenbehörde für alle Kosten
Rechnung gestellt werde. Am 14. Juni 1911 wurde der bernischen
Armendirektion mitgeteilt, daß die Überführung der Brand nach
der Anstalt Münsingen am 26. Juni erfolgen werde, falls bis
dahin kein Gegenbericht der bernischen Armendirektion eintreffe. Da
ein solcher nicht eintraf, fand der Transport am 26. Juni 1911
statt. Die Patientin wurde von 2 Wärterinnen begleitet. Es ent
stand in der Folge Streit darüber, welcher Kanton die Transport
kosten im Betrag von 21 Fr. 85 Cts. zu bezahlen habe. Der
Kanton Bern stützt seine Weigerung, diese Kosten dem Kanton
Zürich zu ersetzen, auf 3 Ziff. III der Übereinkunft betr. die
Polizeitransporte", die am 23. Juni 1909 vom schweizerischen
Justiz und Polizeidepartement und sämtlichen kantonalen Polizei
direktionen getroffen wurde (AS der Bges. 25 N. F. S. 524 ff.).
Unbestritten ist dagegen, daß die in Zürich entstandenen Verpfle
gungskosten vom 7. Juni 1911 an zu Lasten des Kantons Bern
gehen.
B. Mit staatsrechtlicher Klage vom 9. Dezember 1911 hat
der Regierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht bean
tragt, es sei der Kanton Bern zur Rückerstattung der streitigen
Transportkosten an den Kanton Zürich zu verurteilen. Es wird
ausgeführt, die genannte Übereinkunft gelte nur für die von der
Polizei angeordneten Tiansporte. Ein solcher Polizeitransport liege
nicht vor. Es handle sich vielmehr um einen Fürsorgeakt und ei
gentlich gar nicht um eine Anordnung der zürcherischen, sondern
um eine solche der bernischen Armenbehörden, in deren Vertretung
die Zürcher Behörden gehandelt hätten. Für den Kanton Zürich
bestehe keine Verpflichtung zur Bezahlung irgendwelcher Kosten,
wofür auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 1881
i. S. Thurgau gegen Aargau verwiesen wird.
C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner
Klagebeantwortung Abweisung des Begehrens der Zürcher Regie
rung beantragt. Er hält daran fest, daß die Übereinkunft über die
Polizeitransporte anwendbar sei und daß darnach Zürich die Trans
portkosten zu tragen habe. Sei die Übereinkunft nicht anwendbar,
so bestehe kein Rechtsgrund für den verlangten Kostenersatz.
D. In der Replik hält der Kanton Zürich an seinem Be
gehren fest, indem er die Rechtspflicht des Kantons Bern zur
Rückerstattung der Transportkosten aus dem Gesichtspunkt der Ver
tretung begründet. Die Polizeiübereinkunft sei nur auf solche Ar
mentransporte anwendbar, die polizeilichen Charakter haben, d. h.
von der Polizei angeordnet oder ausgeführt werden.
E. Da die Streitigkeit sich in erster Linie als eine solche
der Auslegung der genannten Übereinkunft darstellt, deren 19
bestimmt, daß das schweiz. Justiz und Polizeidepartement allfällige
Anstände und Beschwerden über ihre Handhabung entscheidet, und
dieses Departement auch viel eher in der Lage ist als das Bundes
gericht, sie nach den wahren Intentionen der Kontrahenten auszu
legen, schlug der Instruktionsrichter den Parteien vor, die Frage
der Anwendbarkeit der Übereinkunft auf den vorliegenden Fall
dem Justiz und Polizeidepartement zum Entscheid vorzulegen.
F. Das schweiz. Justiz und Polizeidepartement entschied
laut Zuschrift vom 15. April 1912 dahin, daß der Transport
nicht unter die Übereinkunft falle. Es führt aus, daß die Überein
kunft zwar auf alle Heimschaffungen unbemittelter Personen An
wendung finde, gleichviel ob der Transport von den Organen der
Sicherheits oder Armenpolizei ausgehe. Allein es liege hier keine
Heimschaffung im Sinne der Übereinkunft vor. Darunter sei die
Überführung einer Person aus der Obsorge des Wohnsitz in die
jenige des Heimatkantons zu verstehen. Nun bestehe zwischen den
Kantonen Zürich und Bern ein generelles Abkommen, dahingehend,
daß der Heimatkanton des Unterstützten verpflichtet sei, dem Wohn
sitzkanton die nach Ablauf von 14 Tagen nach Stellung des Über
nahmebegehrens entstehenden Kosten zurückzuvergüten. Wenn einem
Übernahmebegehren vom Heimatkanton nicht binnen 14 Tagen
Folge geleistet werde, gehe also die finanzielle Last auf den Heimat
kanton über, was denn auch von den bernischen Behörden ohne
weiteres zugegeben werde. Von dem Momente an, in welchem der
Heimatkanton die ökonomische Sorge für seinen Angehörigen über
nehme, übernehme er aber auch das Verfügungsrecht über den
Kranken. Ein späterer Transport des Kranken erfolge unter der
Verantwortlichkeit des Heimatkantons und könne aus
diesem Grunde nicht mehr als eigentliche Heimschaffung bezeichnet
werden. Da nun der Kanton Bern infolge des bestehenden Ab
kommens die Obsorge für die Brand bereits am 7. Juni 1911
übernommen habe, so sei deren Überführung in die Irrenanstalt
Münsingen am 26. Juni 1911 kein Heimschaffungstransport im
technischen Sinne des Wortes gewesen; -
in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichts ergibt sich aus
Art. 175 Ziff. 2 OG, wonach das Bundesgericht als Staats
gerichtshof Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen
beurteilt. Dabei ist unter staatsrechtlich mit der Praxis öffent
lichrechtlich im allgemeinen zu verstehen. Der Anspruch, den
Zürich gegen Bern erhebt, ist aber zweifellos ein publizistischer,
wenn auch das übliche Kriterium fehlt, daß die Parteien einander
im Verhältnis von Über und Unterordnung gegenüberstehen. Die
Parteien, mit denen man es hier zu tun hat, sind einander gleich
berechtigte Verbände, Glieder des Bundesstaates. Allein es handelt
sich um den Ausgleich einer durchaus öffentlichrechtlichen Last,
nämlich einer Armenlast, unter beiden Kantonen. Zürich behauptet,
daß es eine staatliche Aufgabe erfüllt habe den Transport der
armen und kranken Bernerin Elise Brand , die richtigerweise
Bern hätte erfüllen sollen und daß nun in Bezug auf die entstan
denen Kosten ein Ausgleich stattfinden müsse. Ein solcher Anspruch,
der auf der Abgrenzung und Verteilung der staatlichen Aufgaben
unter den Kantonen und auf dem Gedanken der Entlastung für
die von einem Kanton an Stelle des andern erfüllte Aufgabe be
ruht, ist seiner ganzen Natur nach rein publizistisch. (Vgl das
vom Kläger angerufene Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli
1881 i. S. Thurgau gegen Aargau, Erw. 1, ferner BGE 23,
1467, 29 I 448 f.
- Bern hält dem Anspruch von Zürich in erster Linie die
Übereinkunft betr. die Polizeitransporte vom 23. Juni 1909 ent
gegen und Zürich anerkennt denn auch, daß wenn die Übereinkunft
zutrifft, sein Anspruch nicht begründet sei. Nun hat aber das
schweizerische Justiz und Polizeidepartement in bindender Weise
entschieden, daß der Trausport nicht unter die Übereinkunft falle.
Damit ist der Haupteinwand des Kantons Bern beseitigt. Doch
bestreitet Bern den Anspruch Zürichs auch für den Fall der Nicht
anwendbarkeit der Übereinkunft. Es ist daher zu untersuchen, ob
für den eingeklagten Anspruch ein Rechtsgrund bestehe. Diese Frage
ist zu bejahen, weil Zürich mit dem Heimtransport der Brand in
den Kanton Bern eine Aufgabe erfüllt hat, die letzterem oblag.
Dabei hat man es nicht sowohl mit einer Art Geschäftsführung
ohne Auftrag, als vielmehr mit einer Geschäftsführung aus,
wenn auch stillschweigend erteiltem, Auftrag zu tun. Das zwischen
der bernischen und zürcherischen Armendirektion im Jahre 1910
durch Schriftwechsel abgeschlossene generelle Abkommen geht dahin,
daß bei transportfähigen, zur Übernahme angemeldeten Kranken
diejenigen Verpflegungskosten gegenseitig vergütet werden sollen,
welche nach Ablauf von 14 Tagen, vom Datum des Übernahme
begehrens an, am Wohnort des Patienten erwachsen. Das schweiz.
Justiz und Polizeidepartement legt dieses Übereinkommen dahin
aus, daß nach Ablauf von 14 Tagen seit Stellung des Über
nahmebegehrens die Obsorge über den Kranken auf den Heimat
kanton übergeht und daß daher ein späterer Heimtransport vom
Wohnortskanton in Vertretung des Heimatkantons aus
geführt wird. Dieser Auffassung ist beizupflichten, wenn schon das
Abkommen nur von den Verpflegungskosten spricht. Nun hatte
der Kanton Bern die Obsorge über Elise Brand im Sinn des
Abkommens bereits am 7. Juni 1911 übernommen und die ber
nische Armendirektion hatte sich stillschweigend mit dem angekündig
ten und am 26. Juni tatsächlich erfolgten Transport einverstanden
erklärt. Der Kanton Bern ist daher verpflichtet, die Kosten dieses
Transportes zu bezahlen, den Zürich aus stillschweigendem Auftrag
Berns an dessen Stelle ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat
schon wiederholt den Gesichtspunkt einer auf öffentlichrechtliches
Gebiet übertragenen Geschäftsführung ohne Auftrag herbeigezogen,
um daraus die Kostenersatzpflicht eines Kantons herzuleiten, für
den Fall, daß ein anderer Kanton Aufgaben erfüllt hat, die nach
Bundesrecht oder, wie beigefügt werden kann, nach interkanto
naler Abmachung jenem obgelegen hätten. (BGE 8 443 f.
31 1 408). Und es steht auch die Theorie des Verwaltungsrechts
durchaus auf diesem Boden (Fleiner, Instit. des deutschen Ver
waltungsrechts 153/5, Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs
recht II 426 ff.). Wenn schon dieser Gesichtspunkt genügen würde,
um den Anspruch Zürichs zu begründen, so ist die Ersatzpflicht
Berns um so mehr gegeben, als nach dem Gesagten Geschäftsfüh
rung aus Auftrag anzunehmen ist;
erkannt:
Der Kanton Bern wird verurteilt, dem Kanton Zürich die
Kosten des am 26. Juni 1911 erfolgten Transportes der Elise
Brand von Zürich nach Münsingen, im Betrage von 21 Fr. 85 Cts.
zu ersetzen.