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BGE 38 I 108 ΓÇó Inter-cantonal reimbursement for transport costs of a patient
BGE 38 I 108Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.06.1911Granted
The Canton of Zürich sued the Canton of Bern for reimbursement of CHF 21.85 spent on transporting Elise Brand, a mentally ill Bern resident, from the Zürich asylum to Münsingen. Zürich argued that the police-transport agreement of 1909 did not apply and that Bern had assumed responsibility under a separate inter-cantonal arrangement. The Federal Supreme Court held that it had jurisdiction as a public-law dispute between cantons, accepted the federal department's binding interpretation that the police-transport agreement did not govern the case, and found that Bern had already taken over the care of the patient. Zürich had therefore acted in Bern's stead and Bern had to repay the transport costs.
Art. 175 Ziff. 2 OG; cantonal dispute over reimbursement of public transport costs. Inter-cantonal burden-allocation claims between cantons are public-law disputes within the Federal Supreme Court's original jurisdiction. Where one canton performs, in place of another canton, a public task that the latter was bound to undertake under federal law or an inter-cantonal agreement, the performing canton may claim reimbursement on the basis of a public-law analogue to agency or management without mandate. If the competent federal department has authoritatively construed an inter-cantonal agreement and excluded its application, that construction is decisive for the Court in the dispute at hand (consid. 1-2).
gericht, sie nach den wahren Intentionen der Kontrahenten auszu legen, schlug der Instruktionsrichter den Parteien vor, die Frage der Anwendbarkeit der Übereinkunft auf den vorliegenden Fall dem Justiz und Polizeidepartement zum Entscheid vorzulegen. F. Das schweiz. Justiz und Polizeidepartement entschied laut Zuschrift vom 15. April 1912 dahin, daß der Transport nicht unter die Übereinkunft falle. Es führt aus, daß die Überein kunft zwar auf alle Heimschaffungen unbemittelter Personen An wendung finde, gleichviel ob der Transport von den Organen der Sicherheits oder Armenpolizei ausgehe. Allein es liege hier keine Heimschaffung im Sinne der Übereinkunft vor. Darunter sei die Überführung einer Person aus der Obsorge des Wohnsitz in die jenige des Heimatkantons zu verstehen. Nun bestehe zwischen den Kantonen Zürich und Bern ein generelles Abkommen, dahingehend, daß der Heimatkanton des Unterstützten verpflichtet sei, dem Wohn sitzkanton die nach Ablauf von 14 Tagen nach Stellung des Über nahmebegehrens entstehenden Kosten zurückzuvergüten. Wenn einem Übernahmebegehren vom Heimatkanton nicht binnen 14 Tagen Folge geleistet werde, gehe also die finanzielle Last auf den Heimat kanton über, was denn auch von den bernischen Behörden ohne weiteres zugegeben werde. Von dem Momente an, in welchem der Heimatkanton die ökonomische Sorge für seinen Angehörigen über nehme, übernehme er aber auch das Verfügungsrecht über den Kranken. Ein späterer Transport des Kranken erfolge unter der Verantwortlichkeit des Heimatkantons und könne aus diesem Grunde nicht mehr als eigentliche Heimschaffung bezeichnet werden. Da nun der Kanton Bern infolge des bestehenden Ab kommens die Obsorge für die Brand bereits am 7. Juni 1911 übernommen habe, so sei deren Überführung in die Irrenanstalt Münsingen am 26. Juni 1911 kein Heimschaffungstransport im technischen Sinne des Wortes gewesen; - in Erwägung:
welche nach Ablauf von 14 Tagen, vom Datum des Übernahme begehrens an, am Wohnort des Patienten erwachsen. Das schweiz. Justiz und Polizeidepartement legt dieses Übereinkommen dahin aus, daß nach Ablauf von 14 Tagen seit Stellung des Über nahmebegehrens die Obsorge über den Kranken auf den Heimat kanton übergeht und daß daher ein späterer Heimtransport vom Wohnortskanton in Vertretung des Heimatkantons aus geführt wird. Dieser Auffassung ist beizupflichten, wenn schon das Abkommen nur von den Verpflegungskosten spricht. Nun hatte der Kanton Bern die Obsorge über Elise Brand im Sinn des Abkommens bereits am 7. Juni 1911 übernommen und die ber nische Armendirektion hatte sich stillschweigend mit dem angekündig ten und am 26. Juni tatsächlich erfolgten Transport einverstanden erklärt. Der Kanton Bern ist daher verpflichtet, die Kosten dieses Transportes zu bezahlen, den Zürich aus stillschweigendem Auftrag Berns an dessen Stelle ausgeführt hat. Das Bundesgericht hat schon wiederholt den Gesichtspunkt einer auf öffentlichrechtliches Gebiet übertragenen Geschäftsführung ohne Auftrag herbeigezogen, um daraus die Kostenersatzpflicht eines Kantons herzuleiten, für den Fall, daß ein anderer Kanton Aufgaben erfüllt hat, die nach Bundesrecht oder, wie beigefügt werden kann, nach interkanto naler Abmachung jenem obgelegen hätten. (BGE 8 443 f. 31 1 408). Und es steht auch die Theorie des Verwaltungsrechts durchaus auf diesem Boden (Fleiner, Instit. des deutschen Ver waltungsrechts 153/5, Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs recht II 426 ff.). Wenn schon dieser Gesichtspunkt genügen würde, um den Anspruch Zürichs zu begründen, so ist die Ersatzpflicht Berns um so mehr gegeben, als nach dem Gesagten Geschäftsfüh rung aus Auftrag anzunehmen ist; erkannt: Der Kanton Bern wird verurteilt, dem Kanton Zürich die Kosten des am 26. Juni 1911 erfolgten Transportes der Elise Brand von Zürich nach Münsingen, im Betrage von 21 Fr. 85 Cts. zu ersetzen.