Art. 1, 5 and 8 EHG; railway accident caused by collapse of a construction scaffold; exclusive self-fault, contributory fault, and equitable compensation. Exclusive self-fault under Art. 1 EHG exists only where the injured person's conduct is the sole legally relevant cause of the accident. Where self-fault merely concurs with a fortuitous event, liability is not excluded, but compensation must be reduced under Art. 5 EHG in light of all circumstances. A separate deduction for 'chance' is not provided by the EHG, nor may the advantage of capital payment be overemphasized where it is economically negligible. Art. 8 EHG requires fault of the liable party's organs or employees; absent such fault, no additional equitable monetary award is due.
b) Den Kindern des Verunglückten Heinrich Kindlimann eine jährliche Rente von 60 Fr. für jedes Kind, zahlbar praenu merando je am 1. August, vom Tage des Unfalles an bis zum vollendeten 16. Altersjahr eines jeden Kindes. Im übrigen ist die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen: die Beklagte mit dem Antrage auf vollständige Abweisung der Klage, die Kläger mit dem Antrage auf deren Gutheißung in vollem Umfange. C. ... (Armenrecht der Kläger.) D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien je Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Heinrich Kindlimann, der Ehemann und Vater der Kläger, stand im Jahre 1909 als Monteur im Dienste der Eisenwerk Aktiengesellschaft Boßhard Cie. in Näfels. Dieser war von der beklagten Bodensee Toggenburg Bahngesellschaft die Ausführung eines Laufsteges für Fußgänger auf dem Eisenbahnviadukt bei Lichtensteig übertragen worden. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Gemeinde Lichtensteig ließ dann die Gesellschaft Boßhard Cie. am Geländer dieses Steges noch ein Drahtgitter anbringen. Kindlimann war am 16. August 1910 mit dessen Befestigung beschäftigt. Da er vom Viadukt aus seine Arbeit nur gebückt hätte verrichten können, so begab er sich auf das neben dem Viadukt stehende Holzgerüst, das bisher den Materialzügen als Brücke ge dient hatte. Im Vertrage über die Erstellung des Laufsteges war u. a. bestimmt worden: Die für die zuerst vorzunehmenden Arbeiten errichteten Gerüste sind allen übrigen am nämlichen Bau gegenstand beschäftigten Akkordanten unentgeltlich zur Benutzung zu überlassen. Schon seit dem 13. August hatte man indessen mit dem Abbruche des erwähnten Gerüstes begonnen, indem man oben das noch gute Holz wegnahm, in der Absicht, nachher den untern Teil durch Lösung der Balken zum Einsturz zu bringen. Bis zum 14. August war diese Arbeit unter der Leitung des Zim mermeisters Hediger, der das Gerüst erstellt hatte, vor sich ge gangen. Dieser hatte die Monteure, die am Geländer des Lauf steges beschäftigt waren, auf dem Gerüste arbeiten lassen, da er keine Gefahr befürchtete. Am 16. August leitete der Vorarbeiter Desandre den Abbruch, da Hediger abwesend war. Nach den Fest stellungen der Vorinstanz sagte Desandre einmal zu Kindlimann, das Stehen auf dem Gerüst sei sehr gefährlich, worauf dieser aber zur Antwort gab, er fürchte sich nicht, er falle sicher nicht hinab, und weiter auf dem Gerüste blieb. Die Kläger haben mit Unrecht diese tatsächliche Annahme als aktenwidrig bezeichnet; denn Akten widrigkeit folgt daraus nicht, daß einzelne Zeugen ausgesagt haben, sie hätten nichts von einer Warnung des Desandre gehört. Die Vorinstanz hat sodann weiter festgestellt, es könne nicht mit Sicher heit angenommen werden, daß die Warnung dem Ernst der Lage angepaßt gewesen sei und Kindlimann somit daraus habe schließen können, man rechne mit einem nahe bevorstehenden Einsturz des Gerüstes. Auch diese Feststellung ist nicht aktenwidrig, da nach den Zeugenaussagen Desandre nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß der Zusammenbruch jederzeit erfolgen könnte. Die zwei Zimmerleute, die in der Nähe von Kindlimann mit dem Abbruch des Gerüstes beschäftigt waren, Tomio und Casagrande, ergriffen denn auch keine besondern Vorsichtsmaßregeln, um sich für den Fall eines Zusammensturzes zu schützen, sondern arbeiteten wie bisher weiter. Plötzlich, zwischen 10 und 11 Uhr Vormittags, brach der Teil des Gerüstes, auf dem sich Kindlimann und die beiden erwähnten Zimmerleute befanden, krachend zusammen. Tomio konnte sich an einem der Schutzseile halten, die an der Brücke be festigt waren, Kindlimann aber fiel mit Casagrande zusammen in die Tiefe und starb bald darauf. Der Vorarbeiter Desandre hatte nicht geglaubt, daß das Gerüst so bald einstürzen werde, und führte den frühzeitigen Zusammenbruch darauf zurück, daß das Holzwerk faul gewesen sei. Die Vorinstanz hat hieraus und aus den übrigen Zeugenaussagen geschlossen, daß man den Einsturz allgemein noch nicht erwartet hatte und nach der Sachlage auch nicht zu erwarten brauchte. Da Kindlimann unbestritten der Versorger der Kläger war, so hat die Vorinstanz sodann angenommen, er habe von seinem Jahresverdienst, den sie auf 1710 Fr. berechnet, 3/5, also 1026 Fr., für seine Ehefrau und die Kinder verwendet, nämlich 342 Fr. für jene und 684 Fr. für diese. Da Kindlimann zur
Zeit des Unfalles 34 Jahre alt war, so hat sie das bei diesem Alter einer Rente von 342 Fr. entsprechende Kapital auf 5994 Fr. 90 Ets. berechnet. Hievon hat sie, auf Grund der Annahme eines Mitverschuldens des Kindlimann, wegen Zufalls und des Vorteils der Kapitalabfindung 60% abgezogen und der Witwe demgemäß eine Entschädigung von 2400 Fr. zugesprochen. Die Vorinstanz hat, da sechs Kinder vorhanden sind, weiter angenommen, daß Kindlimann jährlich für jedes 114 Fr. verwendet habe. Hievon hat sie wegen Mitverschuldens und Zufall 54 Fr., also nicht ganz 50%, abgezogen und ihnen somit eine jährliche Entschädigung von je 60 Fr. zugesprochen, die bis zur Vollendung des 16. Alters jahres zu bezahlen ist. Die Kläger hatten vollen Schadenersatz und außerdem 2000 Fr. auf Grund von Art. 8 EHG verlangt. 2. Mit Recht ist von der Vorinstanz das EHG auf den vorliegenden Fall angewendet worden. Entscheidend hiefür ist, wie die kantonalen Gerichte richtig ausgeführt haben, daß der Unfall durch den Einsturz eines Gerüstes, das dem Bahnbau diente, her beigeführt wurde. 3. Wie sodann von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt worden ist, liegt ein die Haftpflicht der Beklagten ausschließendes Selbstverschulden des Kindlimann im Sinne des Art. 1 EHG nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Betreten des Gerüstes ihm zum Verschulden anzurechnen und auch als aus schließliche Ursache des Unfalles zu betrachten wäre. Ist jenes Ver halten bloß eine Mitursache, die zusammen mit dem Zusammen bruch des Gerüstes den Sturz herbeigeführt hat, so ist die Haft pflicht der Beklagten auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ihre Organe oder Angestellten kein Verschulden trifft (AS 33 II S. 22 ff. Erw. 2). Daß zwischen dem Betreten des Gerüstes und dem Unfall ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne besteht, ist zweifellos, da das Verweilen auf dem Gerüste, zumal da dieses immer weiter abgebrochen wurde, eine besondere Unfallgefahr in sich schloß und damit eine generelle Richtung auf den nachher ein getretenen Sturz hergestellt war. Anderseits hat aber der unerwartet rühzeitige und plötzliche Zusammenbruch des Gerüstes, der nach Angabe Desandres der Morschheit des Holzes zuzuschreiben war, als zufälliges Ereignis den Unfall im Rechtssinne mitverursacht. Dies geht nicht schon daraus hervor, daß jenes zufällige Ereignis notwendige Bedingung für den Sturz Kindlimanns war, sondern es muß die weitere Voraussetzung vorhanden sein, daß es gegen über der Sachlage, wie sie vorher dem Kindlimann erschien oder als wahrscheinlich erscheinen mußte, eine wesentliche Begünstigung des Unfalles bedeutete. Hätte also Kindlimann den vorzeitigen Zusammenbruch als wahrscheinlich voraussehen müssen, so könnte der Einsturz nicht als selbständige Ursache neben dem Verschulden des Verunglückten in Betracht fallen (vergl. AS 24 II S. 458). Wohl aber ist dies der Fall, wenn Kindlimann es als unwahr scheinlich betrachten durfte, daß der Zusammenbruch schon so früh zeitig eintreten werde (vergl. AS 33 II S. 25 Erw. 6). So verhält es sich im vorliegenden Falle. Kindlimann war wohl auf Grund des Vertrages seiner Arbeitgeberin mit der Beklagten be rechtigt, auf dem Gerüste zu arbeiten, es wurde ihm dies auch bei Beginn des Abbruches von Hediger gestattet. Er hatte umsomehr Veranlassung hiezu, als er so seine Arbeit besser und rascher machen konnte. Allerdings hätte er am 16. August, als er von Desandre vor dem Verweilen auf dem Gerüste gewarnt wurde und er daher wissen mußte, daß der bevorstehende Einsturz infolge der fortschreitenden Abbrucharbeiten immer näher rückte, das Gerüst verlassen sollen. Daß er dies nicht tat, ist aber bis zu einem ge wissen Grade entschuldbar, weil er weder aus der Warnung Desandres noch aus den übrigen Umständen schließen konnte, daß der Zusammenbruch schon am Montag Vormittag erfolgen werde. Möglich ist auch, wie die Vorinstanz bemerkt hat, daß er die Warnung bloß auf die Gefahr des Herunterfallens aus Unacht samkeit bezogen hatte. Trotz der Abbrucharbeiten hatte Hediger am Freitag und Samstag die Brückenmonteure auf dem Gerüste weiter arbeiten lassen. Sodann brachte Desandre seine Warnung vielleicht nicht dringend genug vor und wiederholte sie jedenfalls auch nicht, als Kindlimann weiter auf dem Gerüste blieb. Endlich erwarteten selbst die Zimmerleute, die am meisten mit der Konstruktion des Gerüstes vertraut waren, den Einsturz noch nicht und ergriffen daher auch nicht die vorbereitenden Vorsichtsmaßregeln. Alles dies erweckte notwendigerweise bei Kindlimann den Eindruck, daß keine unmittelbare Gefahr bevorstehe, wenn er sich auch sagen mußte, daß sein Verbleiben auf dem Gerüste nicht ungefährlich sei. AS 37 II 1911
Das Verschulden Kindlimanns ist demnach nicht die ausschließ liche Ursache des Unfalls, sondern der vorzeitige und plötzliche Zusammenbruch ist neben dem schuldhaften Verhalten Kindlimanns als Mitursache für den Unfall anzusehen (vergl. AS 33 II 5. 22 ff. Erw. 6 ff. u. S. 500 ff. Erw. 4 ff.; 34 II S. 452 ff. Erw. 6 ff. u. 580 ff. Erw. 3; 35 II S. 21 ff. Erw. 3 u. S. 548 Erw. 3). 4. Da somit die Beklagte für die Folgen des Unfalls grund sätzlich haftpflichtig ist und anderseits dem Kindlimann ein Mit verschulden zuzuschreiben ist, so kommt Art. 5 EHG zur Anwen dung. Es ist daher die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände zu ermäßigen. Art. 8 EHG, wonach unter Umständen auch abgesehen vom Ersatz eines erweislichen Schudens eine ange messene Geldsumme zugesprochen werden kann, trifft, wie die Vor instanz mit Recht ausgeführt hat, nicht zu. Es liegt auch nichts vor, woraus auf ein Verschulden der Organe oder Angestellten der Beklagten zu schließen wäre. Darin, daß für den Unfalltag die Leitung des Abbruches einem Vorarbeiter übertragen wurde, liegt ein solches nicht, da sich aus den Akten nicht ergibt, daß Desandre etwa dieser Aufgabe nicht gewachsen gewesen wäre. Demgemäß ist also vom Betrage des Schadens, den die Kläger infolge des Ver lustes ihres Versorgers erlitten haben, zur Berechnung der Ent schädigung, die ihnen zukommt, ein Abzug wegen Mitverschuldens zu machen. Die Vorinstanz hat diesen Abzug etwas hoch bemessen, indem sie hiebei gegenüber der Witwe den Vorteil der Kapitalab findung und gegenüber allen Klägern die Tatsache, daß der Unfall mit Bezug auf die Beklagte als zufälliges Ereignis zu betrachten ist, besonders in Anschlag gebracht hat. Diese beiden Momente können im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, da bei einem Betrage von 2400 Fr. der Vorteil der Kapitalabfindung kaum ins Gewicht fallen dürfte und ein besonderer Abzug für Zufall im EHG nicht vorgesehen ist (vergl. AS 24 II S. 530 Erw. 6 ). Da es sich indessen bei der Ermittlung der Entschädi gung um eine Ermessensfrage handelt und zudem die Vorinstanz den Einkommensteil, den Kindlimann für die Familie verwendet hatte, hoch genug berechnet hat, ist ihr Urteil auch mit Bezug auf die Höhe des Entschädigungsbetrages zu bestätigen. Ferner auch : 36 II S. 97. (Anm. d. Red. f. Publ.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 7. November 1910 bestätigt.